Entscheidung
IX ZR 224/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 224/08 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.000 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsge- richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsge- richts verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihren Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). 1 - 3 - Eine Gehörsverletzung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass das Berufungsgericht das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn die Klägerin hat diesen rechtlichen Gesichts- punkt selbst nicht angesprochen. Sie hat lediglich ausgeführt, es ergebe sich aus der Natur des konkreten Schuldverhältnisses, dass zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin eine Treuhandvereinbarung bestehe. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht der Sache nach befasst. 2 Die Beschwerde deckt auch keine willkürliche Beurteilung des Beru- fungsgerichts auf. Ob im Hinblick auf § 3 des Dienstleistungsvertrags, wie die Beschwerde meint, ein Fall des § 305c Abs. 2 BGB vorlag, erscheint zweifel- haft. Das Berufungsgericht hat die fragliche Klausel dahin ausgelegt, dass sie nicht für Buchgeld gelte; ihr könne nicht entnommen werden, dass das Eigen- konto, auf das die Klägerin den Gegenwert für bestellte Bargeldlieferungen überwies, als Treuhandkonto geführt werden sollte. Damit hat das Berufungsge- richt gerade keine Unklarheit der Klausel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB an- genommen. Seine Ausführungen, die (sonstigen) Unterlagen und die tatsächli- che Handhabung gäben für die stillschweigende Abrede eines verdeckten Treuhandkontos nichts Zwingendes her, stellen das eindeutige Auslegungser- gebnis bezüglich des Dienstleistungsvertrags nicht in Frage. Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB für gegeben hielte, stellte die Nichtanwendung dieser Norm lediglich einen "einfachen" Rechtsfehler dar, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigte. Die besonderen Voraussetzun- gen von Willkür (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1999, 207, 208; 3 - 4 - BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590) liegen nicht vor. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2007 - 13 O 128/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 32/08 -