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Entscheidung

AnwZ (B) 44/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 44/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist nach anderweitiger Zulassung seit dem 25. Februar 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen 1 - 3 - Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldner- verzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.4 a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in Vermögensver- fall. 5 - 4 - Bei Erlass des Widerrufsbescheids war der Antragsteller mit elf Haftbe- fehlen im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Ver- mögensverfall wurde deshalb bei ihm gesetzlich vermutet. Diese Vermutung war auch nicht widerlegt. Im Gegenteil: Gegen den Antragsteller wurden nach dem Register des Vollstreckungsgerichts seinerzeit 23 Vollstreckungsverfahren wegen Forderungen mit Beträgen von 79,25 € bis 394.000 € betrieben. Die große Zahl der Vollstreckungsverfahren und der Umstand, dass der Antragstel- ler es selbst wegen geringfügiger Schulden zur Zwangsvollstreckung kommen ließ, belegen, dass er in ungeordnete Vermögensverhältnisse geraten war, die er nicht mehr beherrschte. 6 b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge- fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, Beschluss vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Be- schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhalts- punkte dafür, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 7 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 8 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen ist (Senat, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 9 - 5 - 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestä- tigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer- den müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein An- spruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm ge- lungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 [Ls.] = juris Rn. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Über- prüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2010 - AnwZ (B) 95/08, juris). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. b) Der Antragsteller hat zwar Unterlagen über die Löschung eines Teils der Haftbefehle vorgelegt, auf die der Widerruf gestützt war. Diese Löschungen sind im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts aber nicht vollzogen worden. Dieses weist inzwischen auch 16 Haftbefehle und 38 Vollstreckungsverfahren aus. Vor allem hat der Antragsteller am 10. März 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass Vermögensverfall bei ihm auch aus diesem Grund weiterhin gesetzlich vermutet wird. Diese Ver- mutung hat er auch jetzt nicht widerlegt. Er hat weder eine umfassende und mit nachvollziehbaren Unterlagen versehene Aufstellung seiner offenen Verbind- lichkeiten vorgelegt noch dargelegt, wie er die offenen, zum Teil erheblichen Verbindlichkeiten zu erfüllen gedenkt. Er hat dazu zwar eine Übersicht vorge- legt, die ein monatliches Einkommen von 16.500 €, Kindergeld von 1.514 €, monatliche feste Aufwendungen von zusammen 8.000 € und Tilgungsleistungen 10 - 6 - von 3.000 € ausweist. Keiner dieser Beträge ist nachvollziehbar erläutert und belegt. Nicht nachzuvollziehen ist auch, weshalb trotz des angeblichen monatli- chen Überschusses von 4.000 € weiterhin Haftbefehle gegen den Antragsteller erlassen und Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Diese Zweifel gehen zu seinen Lasten. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet wären, sind nicht ersichtlich. Die Gefahr hat sich im Gegenteil schon realisiert, weil der Antragsteller wegen Untreue und Unterschlagung vor- bestraft ist. 11 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da er sein Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend entschul- digt hat. 12 Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schäfer Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.04.2010 - 1 AGH 14/09 -