Entscheidung
4 StR 264/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 264/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2010 ge- mäß §§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 4. Februar 2010 1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; 2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) in den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe jeweils der ge- fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und b) im Fall II. 12 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körper- verletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist; 3. im Strafausspruch dahin a) geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteils- gründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird; b) ergänzt, dass für den Fall II. 15 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird. - 3 - II. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Nötigung, der gefährlichen Körperverlet- zung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit ver- suchter Nötigung, sowie der Nötigung schuldig. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl- len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tatein- heit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Ad- häsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange- klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 - 4 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen einer "an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende 2001" be- gangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, weil die Tat bereits bei Anzeigeerstattung am 21. Juli 2009 verjährt war. 3 2. In den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils tateinheitlich mit einer gefährli- chen Körperverletzung nur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, weil die Geschädigte die Erklärungen, zu welchen sie der Angeklagte durch die Ver- letzungshandlungen zwingen wollte, nicht abgegeben hat (UA 17, 18). Der Se- nat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da das Landgericht die erkannten Einzelstrafen jeweils der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, schließt der Senat aus, dass diese Änderungen Einfluss auf die Höhe dieser Einzelstrafen gehabt haben. 4 3. Im Fall II. 12 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Körperverletzung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.). Das körperliche Wohlbefinden der Geschä- digten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwe- cken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwun- gen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin 5 - 5 - nur der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Das besondere öf- fentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung ist vom Gene- ralbundesanwalt bejaht worden. 6 Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Bemessung der Einzelstra- fe aus, da das Landgericht diese der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB ent- nommen hat. Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverwei- sung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde- führers selbst entscheiden. Er setzt eine Einzelstrafe von elf Monaten fest, da das Landgericht auch in den tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Fällen II. 10 und 11 der Urteilsgründe auf eine solche erkannt hat und auszuschließen ist, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine geringere Strafe festgesetzt hätte. 7 4. Schließlich bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für den Fall II. 15 der Urteilsgründe, in dem sie den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Nach den Gesamtumständen ist auszuschließen, dass das Landgericht eine Geldstrafe verhängt hätte. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene- ralbundesanwalts vom 4. Oktober 2010 auf die in §§ 240 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB bestimmte Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat. 8 5. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen - allein für die Vergewaltigungstaten wurden Einzel- 9 - 6 - freiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und neun Monaten und zweimal drei Jahren und drei Monaten verhängt - sowie deren straffen Zusammenzug aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten (Fall II. 3) und die Herabsetzung der Einzelstrafe um sieben Monate (Fall II. 12) auf die Bemes- sung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben. 6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO). 10 Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender