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Entscheidung

AnwZ (B) 72/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/08 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Schäfer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. Oktober 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah- ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit Bescheid vom 8. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der soforti- gen Beschwerde gewandt. Mit Bescheid vom 27. September 2010 hat die An- tragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. 1 2. Mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Danach ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch durch Be- 2 - 3 - schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Diese sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraus- setzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). Ganter Schmidt-Räntsch Schäfer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2008 - AGH 32/07 (I) -