Entscheidung
IV ZB 11/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 11/10 vom 20. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Karczewski am 20. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi- vilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 357.200 € Gründe: 1. Die Beklagte hat durch ihren (früheren) Prozessbevollmächtig- ten gegen das diesem am 21. Januar 2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil fristgerecht am 3. Februar 2010 Berufung eingelegt. Am 20. April 2010 hat sich der Vorsitzende des Berufungsgerichts telefonisch bei der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach dem Verbleib der Berufungsbegründung erkundigt. Bei Gericht eingehend per Telefax am 22. April 2010 hat der Prozessbevollmächtigte die Berufung begrün- det und zugleich beantragt, der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be- schluss vom 28. Mai 2010 zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Rechtsstaatsgebot oder das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen. Auch weitere Zulassungs- gründe sind nicht ersichtlich, vielmehr ist der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung lediglich aufgrund besonderer Umstände des Einzel- falles zu versagen. 3 a) Die Beklagte macht geltend, der angefochtene Beschluss wei- che von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, soweit das Be- rufungsgericht ihrem früheren Prozessbevollmächtigten vorhalte, er habe hier aus Anlass einer verspäteten Aktenvorlage die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch seines Büros persönlich kontrollieren müssen. Bisher habe es der Bundesgerichtshof demgegenüber genügen lassen, wenn sich ein Rechtsanwalt allein auf- grund der in seiner Handakte befindlichen Vermerke von der ordnungs- gemäßen Fristennotierung überzeuge (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 m.w.N.; 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 Rn. 6). 4 - 4 - 5 b) Darauf kommt es hier aber nicht an, weil die Beklagte ihren Wiedereinsetzungsantrag anderweitig nicht ausreichend begründet hat. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei, dass ein - ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - persönliches Ver- schulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der am Montag, dem 22. März 2010 abgelaufenen Berufungsbegrün- dungsfrist ausscheidet. Losgelöst von der Frage einer ordnungsgemäßen Fristnotierung im Fristenkalender und der Wahrung der Vorfrist war die Handakte dem Rechtsanwalt jedenfalls mit Blick auf den aus der Handakte ersichtlichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und gemessen an der vorgetrage- nen Büroanweisung im Ergebnis pünktlich zwei Wochenenden vor Frist- ablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ist es dem Rechtsanwalt auch grundsätzlich gestattet, die Fristenkontrolle seinem Büropersonal zu überantworten, so setzt die persönliche Verantwortung des Rechtsan- walts für die Fristwahrung jedenfalls dann wieder ein, wenn ihm die Handakten zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung wieder vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - VersR 2003, 1460 unter 2 m.w.N.; 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 269 unter 1 und 3). Inso- weit ist dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Vor- wurf zu machen, dass er die Akten hier nochmals aus der Hand gab und infolgedessen offenbar binnen sehr kurzer Zeit aus dem Blick verlor, an- statt lediglich die für die Weiterbearbeitung erforderliche Parallelakte hinzu zu ziehen und die bereits begonnene Bearbeitung der Berufungs- begründung fortzusetzen. Die Anweisung, die Akten "zur Hauptfrist" wie- der vorzulegen, war geeignet, die Büromitarbeiter zu irritieren, denn 6 - 5 - nach der behaupteten internen Büroanweisung war die Handakte gemes- sen an der notierten Vorfrist bereits eine Woche zu spät vorgelegt wor- den (darin unterscheidet sich der Fall vom Beschluss des VI. Zivilsenats des BGH vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252) und auch der Zeitpunkt für eine Vorlage zur Hauptfrist (Freitag, der 12. März 2010) bereits überschritten. Vor diesem Hintergrund konnte diese Fristverfü- gung den Anschein erwecken, als stehe dieser Termin noch aus, so dass die Akte nochmals "auf Frist" gelegt werden könne. Der Rechtsanwalt hätte hier deshalb zumindest eine sofortige oder exakt datierte Wieder- vorlage verlangen müssen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.01.2010 - 19 O 200/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2010 - 12 U 15/10 -