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Entscheidung

V ZR 23/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 23/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.1 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer, wie es § 26 Nr. 8 EGZPO erfordert, 20.000 € übersteigt. 2 Allerdings ist das Revisionsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht nicht gebunden; es hat vielmehr selbst über die Höhe der Be- schwer zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, MDR 2005, 228). Einer Wertermittlung, wie sie § 3 Halbsatz 2 ZPO vor- sieht, bedarf es nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Glaubhaftma- 3 - 3 - chung einer Beschwer, die 20.000 € übersteigt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). An dieser Glaubhaftmachung fehlt es hier. Es ist schon nicht ausreichend vorgetragen, dass die konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Auf- wand in dieser - die eigenen Angaben der Klägerin in den Vorinstanzen weit übersteigenden - Höhe erfordern würden. Zwar war die eigene Einschätzung der Klägerin von 10.000 € in der Klageschrift nicht von tatsächlichen Angaben untermauert. Auch verweist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits in einem vorprozessualen An- schreiben an die Beklagten vom 8. Dezember 2006 im Rahmen eines Ver- gleichsvorschlags die voraussichtlichen Beseitigungskosten mit 20.000 € bis 25.000 € bezifferten. Diese Angabe war indes ebenso wenig durch tatsächliche Anhaltspunkte unterlegt und erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlich an- fallenden Kosten für die später mit der Klage konkret verlangten Beseitigungs- maßnahmen. 4 Insoweit verweist die Klägerin in der Beschwerdebegründung allein auf einen Kostenvoranschlag der Fa. W. vom 16. Dezember 2009. Dieser be- zieht sich auf das „Bauvorhaben G. Dr. - Sanierung Garage“ und veran- schlagt insgesamt einen Bruttobetrag von 36.520,31 € (Baustelleneinrichtung netto 1.500 €, Erdarbeiten 13.289 €, Beton- u. Maurerarbeiten 15.060 €). Ob es bei der „Sanierung der Garage“ konkret um die streitgegenständliche Beseiti- gung der Risse geht oder um darüber hinaus gehende Maßnahmen, lässt sich weder der Beschwerdebegründung noch dem Kostenvoranschlag selbst ent- nehmen. Aufgeführt wird zwar unter anderem das „Verpressen der Risse mit Spezialmörtel“ (Pos. 03.04). Gegenstand des Voranschlags ist aber auch bei- spielsweise die Verfüllung der Risse im Estrich mit Epoxidharz (Pos. 03.06). 5 - 4 - Risse im Estrich sind nicht Gegenstand der Klage. Erkennbar ist auch nicht, ob die Ausbesserung von „Wandflächen“ und „Putzfehlstellen“ (Pos. 03.07) im Zu- sammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Ob die Beseitigung der Risse tatsächlich einen Bodenaushub in dem dort veranschlagten Umfang und die damit verbundenen erheblichen Betonarbeiten erfordern wird, lässt sich dem Kostenvoranschlag allein ohne weiteren Sachvortrag nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.6 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.10.2009 - 14 O 8241/07 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 13 U 1956/09 -