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Entscheidung

V ZA 27/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 27/10 vom 22. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe be- willigt und ihm ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichts- hof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewie- sen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO liegen nicht vor. Der Betroffene hat lediglich vier bei dem Bundesgerichts- hof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten. Angesichts der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ist damit 1 - 3 - nicht dargelegt, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konn- te (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, juris, Rn. 2; Mu- sielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b, Rn. 4). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.09.2010 - 23 XIV 74/10 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.10.2010 - 15 T 109/10 -