Leitsatz
VI ZB 74/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 74/08 vom 26. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsan- trags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch aus- reichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanz- lich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt wür- de. b) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € fest- gesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 800 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Schadensfolgen eines Ver- kehrsunfalls abgewiesen und den Streitwert im Urteil auf 800 € festgesetzt, weshalb es nicht wie beantragt die Berufung zugelassen hat. Das Berufungsge- richt hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 600 € festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 3 Sie ist auch begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegen- standes übersteige 600 € nicht, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststel- lungen rechtsfehlerhaft. 4 Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes über dem für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € liegt, ist das Beru- fungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Ge- richt gebunden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, VersR 1991, 359, 360; BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW -RR 2009, 853 Rn. 6). 5 Der Kläger hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass die Be- klagten verpflichtet sind, ihm sämtlichen aus der Beschädigung seines Fahr- zeugs entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. In der Folge hat 6 - 4 - er unter Verweis auf einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparaturkosten hilfsweise Leistungsklage in Höhe von 393,48 € erhoben und den Feststel- lungsantrag auf den weiteren Schaden beschränkt. 7 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Wert des Be- schwerdegegenstandes nicht höher sein kann, als die durch das angefochtene Urteil hervor gerufene Beschwer, und davon, dass es bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO nicht an eine nicht nachvollziehbare Angabe des Rechtsmittel- führers gebunden ist. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber, dass das Berufungsgericht sich aus Rechtsgründen gehindert sieht, die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Schäden bei der Bewertung des Feststellungsantrags zu be- rücksichtigen. Rechtsfehlerhaft führt das Berufungsgericht aus, Schadensposi- tionen, die in erster Instanz nicht "im Raum gestanden" hätten bzw. nicht "in Ansatz gebracht" worden seien, mit denen der Kläger nicht einmal gerechnet habe, könnten bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Das ist un- richtig. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die aus welchem Grund auch immer, nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert werden. Trägt der Kläger nach Abschluss der ersten Instanz im Berufungsverfahren vor, dass Schäden in weiterem Umfang entstanden seien, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vor- trag bei der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nach § 3 ZPO nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechend konkreter Vortrag zum Schadensumfang in erster Instanz fehlte. Der Wert der Beschwer ist nach dem Umfang des gesamten Schadens zu bemessen, wie er sich dem Berufungsge- richt aufgrund des Klägervortrags darstellt. 8 - 5 - Der angefochtene Beschluss beruht auf der fehlerhaften Rechtsauffas- sung des Berufungsgerichts. Er behandelt zwar einzelne der nun behaupteten Schadenspositionen, bei deren Berücksichtigung die Berufungssumme nicht erreicht werde. Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss lassen es jedoch nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung weiterer Positionen, insbesondere der Sachverständigenkos- ten, die Beschwer mit mehr als 600 € bewertet hätte. 9 Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück zu verweisen, welches über die Wertfestset- zung erneut zu befinden haben wird. 10 Dabei weist der Senat auf Folgendes hin:11 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Beru- fung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht er- reicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, Rn. 12; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 12 - 6 - 2008, 614, Rn. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Rn. 13; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437, Rn. 3). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 13.02.2008 - 101 C 3055/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 58 S 90/08 -