Entscheidung
2 StR 487/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 ge- mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. April 2010 - auch soweit es die Mitangeklagten K. und D. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt ist, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 522.500 € Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in 12 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, und der Verab- redung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 522.500 € Ansprüche von Verletzten ent- 1 - 3 - gegenstehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen der Angeklagte, die Mitangeklagten K. und D. sowie zwei weitere Mittäter als Mitglieder einer Bande ab November 2008 sieben Einbruchsdiebstähle, indem sie sich gewaltsam Zutritt zu Supermärkten und Baumärkten verschafften, dort aufge- stellte Geldautomaten aufbrachen und das darin befindliche Bargeld entwende- ten. In fünf weiteren Fällen blieb es beim Versuch des Einbruchs und in einem weiteren Fall bei der Verabredung hierzu. Der Angeklagte und seine Mittäter erlangten dabei nach den Feststellungen eine Beute von insgesamt 492.055 €. Ohne nähere Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 522.500 € gegen jeden Angeklagten Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 2 2. Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO hat schon deshalb keinen Bestand, da angesichts der Höhe des nach den Feststellungen erbeuteten Ge- samtbetrages von 492.055 € das Abstellen auf einen Betrag von 522.500 € nicht nachvollziehbar ist. Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der Hö- he eines möglichen Wertersatzverfalls darüber hinaus zu prüfen haben, ob je- der der Angeklagten die gesamte Beute im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB "erlangt" hat und ob gegebenenfalls die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB in Betracht kommt. 3 3. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils im Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und D. zu erstrecken. 4 - 4 - 4. Soweit das Landgericht hier fehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, die Taten seien in Einzelfällen dadurch erleichtert worden, dass von Seiten der Banken und Sparkassen keine hinreichenden Sicherungen ge- gen Einbrüche und Diebstähle vorgesehen gewesen und die Taten dem Ange- klagten und seinen Mittätern daher sehr leicht gemacht worden seien, be- schwert dies den Angeklagten nicht. 5 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott