Leitsatz
IV ZR 22/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 22/09 Verkündet am: 27. Oktober 2010 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG a.F. § 166 (VVG n.F. § 159) Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, so sprechen die Inte- ressen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (Fortführung von BGHZ 109, 67). BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Dezember 2008 wird auf Kos- ten der Klägerin, die auch die Kosten der Nebeninterven- tion zu tragen hat, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtig- te einer bei der Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung die Zahlung der Todesfallleistung. 1 Der verstorbene Versicherungsnehmer - der Lebensgefährte der Klägerin - hatte den Anspruch auf die Todesfallleistung unter Übergabe des Versicherungsscheins zur Sicherung an die Streithelferin der Beklag- ten, eine Sparkasse, abgetreten und dabei das Bezugsrecht der Klägerin widerrufen, "insoweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht". Hierbei wurde eine Formularerklärung der Streithelferin verwendet. Gesi- chert werden sollten deren Forderungen gegen eine GmbH & Co. KG aus einem Kontokorrentkredit. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers im 2 - 3 - Oktober 1999 brachte die Beklagte im Juni 2000 auf Anweisung der Streithelferin die Todesfallleistung von 383.468,91 € dem Kontokorrent- konto gut. Sowohl im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers als auch bei Anforderung und Leistung der Auszahlung stand das Konto- korrentkonto mit über 1,5 Mio. € im Soll. Den Kontokorrentkredit kündigte die Streithelferin Ende des Jahres 2001. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr als Bezugsbe- rechtigter verpflichtet geblieben und durch die Zahlung an die Streithelfe- rin nicht befreit worden. Diese habe kein erkennbares Interesse an einer Sicherung über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus gehabt. Da die Streithelferin bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht von ihrem Ver- wertungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der ihr eingeräumte Vorrang weggefallen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte durch die Zahlung an die Streithelferin von ihrer Leistungsverpflichtung frei ge- worden sei und daher ein Anspruch der Klägerin nicht mehr bestehe. 6 - 4 - 7 Zwar sei die Klägerin ursprünglich widerruflich als Bezugsberech- tigte bestimmt worden, was durch den im Zuge der Sicherungsabtretung erfolgten Widerruf nicht vollständig beseitigt worden sei. Vielmehr sei das Recht der Klägerin nur im Rang hinter das Recht der Streithelferin zurückgetreten, soweit der Sicherungszweck dies erfordert habe. Daher hätte der Klägerin ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zugestan- den, wenn und soweit die Todesfallleistung die zu sichernde Forderung überstiegen hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Unschädlich sei, dass die Saldoforderung mangels Kündigung des Kontokorrentkredits noch nicht fällig gewesen sei. Eine Auslegung der Sicherungsabrede ergebe, dass auch künftig entstehende und fällig werdende Forderungen aus dem Kontokorrentkredit vom Sicherungszweck erfasst gewesen sein soll- ten. Die Streithelferin sei auch nicht verpflichtet gewesen, nach Eintritt des Versicherungsfalles den Kontokorrentkredit zu kündigen, um die Sal- doforderung fällig zu stellen und den Anspruch auf die Todesfallleistung zeitnah zu verwerten. Vielmehr sei sie nach dem Sicherungsvertrag be- rechtigt gewesen, die Versicherungsforderung schon vor Verwertungsrei- fe einzuziehen. Daher habe die Beklagte mit befreiender Wirkung an die Streithelferin als materiell Berechtigte geleistet. Ob sich die befreiende Wirkung daneben auch aus der Legitimationswirkung des von der Streit- helferin vorgelegten Originalversicherungsscheins ergebe, könne dahin- stehen. 8 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.9 - 5 - 10 1. Das Berufungsgericht hat den anlässlich der Sicherungsabtre- tung erklärten Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung zu Gunsten der Klägerin zutreffend so verstanden, dass ihr Recht in dem durch den Si- cherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter das Recht der Streit- helferin zurückgesetzt wurde. Dieser Vorrang der Streithelferin bestand sowohl bei Eintritt des Versicherungsfalles als auch bei der Auszahlung der Versicherungssumme fort, weil zu beiden Zeitpunkten die zu sichern- de Forderung die Versicherungssumme überstieg. Die Streithelferin war daher bei der Auszahlung materiell berechtigte Inhaberin des gesamten Anspruchs auf die Todesfallleistung, weshalb die Beklagte von ihrer Leistungspflicht frei wurde (§ 362 Abs. 1 BGB). a) Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der - in der Sicherungsabrede vereinbarte - Sicherungs- zweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen. Da es sich hier sowohl bei der Widerrufserklärung als auch bei der Sicherungsabrede um formularmäßige Erklärungen handelt, die im Bundesgebiet allgemein verwendet werden, kann der Senat die Erklä- rungen selbst frei auslegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 218/88, BGHZ 109, 67, 70 m.w.N.). 11 b) Der Senat teilt die Auslegung des Berufungsgerichts, die insbe- sondere die bisherige Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Siche- rungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung beach- tet und zutreffend fortführt. 12 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 a; vom 8. Mai 13 - 6 - 1996 - IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 69) liegt in der Si- cherungsabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung im Allge- meinen nicht auch der konkludente Widerruf bestehender Bezugsrechts- bestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf ist vielmehr regelmäßig dahin zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten sollen. Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Se- natsurteil vom 25. April 2001 aaO unter III 2) dem Sicherungsnehmer ge- sicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen, ist der Sicherungsnehmer - als Inhaber des Anspruchs, nicht etwa nur als Be- zugsberechtigter (Senatsurteil vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a) - al- lein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen. Der An- spruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht dagegen - ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung, er- forderlich wäre - dem Bezugsberechtigten zu (so genannte "dingliche Lö- sung", vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2001 aaO unter 3; vom 3. März 1993 aaO unter 3 b; ebenso Brömmelmeyer in Beckmann/Matu- sche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 203; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166 Rn. 17; kritisch dagegen Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 57 ff.; Harder, Anm. zu LM § 166 VVG Nr. 15). 14 bb) Die vom Senat bisher entschiedenen Fälle zeichnen sich aller- dings dadurch aus, dass der Versicherungsnehmer jeweils auch persön- licher Schuldner der gesicherten Forderung war, er somit eine Eigensi- cherheit gestellt hatte. Daher konnte im Regelfall angenommen werden, 15 - 7 - dass mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungsfall eintrat. Bei der unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls stattfindenden Verwertung konnte der Anspruch auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Be- zugsberechtigten dinglich aufgeteilt werden. Hingegen hat hier der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Todesfallleistung zur Sicherung der Schuld einer dritten Person, der GmbH & Co. KG, abgetreten und somit eine Fremdsicherheit gestellt. Bei einer solchen Konstellation tritt mit dem Versicherungsfall nicht regelmä- ßig auch der Sicherungsfall mit anschließender Verwertung der Sicher- heiten ein. Auch wenn der Sicherungsnehmer - wie die Streithelferin - nach der Sicherungsabrede beim Tod des Sicherungsgebers zur Kündi- gung des Kontokorrentkredits gegenüber dem persönlichen Schuldner berechtigt sein kann, so sprechen regelmäßig die Interessen der Betei- ligten - die der Versicherungsnehmer bei Erklärung des Widerrufs vor Augen gehabt hat - gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit durch Einziehung und Verrechnung des Anspruchs. Der persönliche Schuldner ist daran interessiert, bei einem Versterben des Fremdsicherungsgebers nicht mit einer außerordentlichen Kündigung des Kredits rechnen zu müssen. Auch das Interesse des Sicherungsnehmers ist darauf gerichtet, den Kredit planmäßig fortzuführen und dabei den Anspruch auf die To- desfallleistung auch über den Eintritt des Versicherungsfalls hinaus als Sicherheit zu behalten. Selbst das Interesse des Bezugsberechtigten, der bei einem Freiwerden der Sicherheit die gesamte Todesfallleistung erhielte, geht im Regelfall dahin, dass der Sicherungsnehmer von einer Verwertung des Anspruchs absieht und abwartet, bis der persönliche Schuldner seine Verbindlichkeiten zurückführt. So hätte auch hier die Klägerin bei einer unmittelbar nach dem Tod des Versicherungsnehmers 16 - 8 - vorgenommenen Verwertung nichts erhalten, sondern vielmehr ihr Be- zugsrecht endgültig verloren. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts bestand für die Klägerin zumindest die Hoffnung, dass die GmbH & Co. KG ihre Verbindlichkeiten selbst zurückführte und die Sicherheit dadurch frei würde, was nach der unstreitigen wirtschaftlichen Lage der GmbH & Co. KG auch nicht ausgeschlossen war. Die im Fall der Gestellung einer Eigensicherheit regelmäßig anzu- nehmende Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittel- bar mit Eintritt des Versicherungsfalls verbietet sich daher im Allgemei- nen, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll. Vielmehr soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den An- spruch auf die Versicherungsleistung - oder, wenn der Sicherungsneh- mer zur Einziehung berechtigt ist, die an dessen Stelle tretende Valuta - bis zum Eintritt des Sicherungsfalls als Sicherheit behalten dürfen. Die im Rang zurückgesetzte Bezugsrechtsbestimmung besteht nur im Rah- men der Sicherungsabrede, was dazu führt, dass dem Bezugsberechtig- ten ein Anspruch gegen den Sicherungsnehmer zusteht, wenn und so- weit die Versicherungsleistung im Sicherungsfall die gesicherte Forde- rung übersteigt. 17 cc) Unschädlich ist dabei, dass die zu sichernde Forderung aus dem Kontokorrentkredit bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fäl- lig war und erst bei Kündigung des Kontokorrentkredits fällig wurde (da- zu BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, NJW 2003, 360 un- ter III 1 m.w.N.). Im Urteil vom 18. Oktober 1989 (aaO S. 71 f.) hat der Senat seine Rechtsprechung zur dinglichen Teilung des Versicherungs- anspruchs in einem Fall entwickelt, in welchem der Versicherungsneh- mer den Versicherungsanspruch zur "Sicherung aller bestehenden und 18 - 9 - künftigen Forderungen" aus einem Geschäftsverhältnis "in der jeweiligen Vertragshöhe" abgetreten hatte. Maßgeblich war, dass die zu sichernden Forderungen bei Eintritt des Versicherungsfalls hinreichend bestimmbar festlagen. Übertragen auf Fälle der Gestellung einer Fremdsicherheit, die auch über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus bestehen bleiben soll, bedeutet dies, dass die zu sichernden Forderungen beim späteren Eintritt des Sicherungsfalls hinreichend bestimmbar sein müssen. Da im Streitfall die Forderungen aus einem bestimmten Kontokorrentkredit ge- sichert sein sollten, ist die hinreichende Bestimmbarkeit anzunehmen. dd) Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Bezugsberechtigte in Fällen der vorliegenden Art über längere Zeit im Ungewissen bleiben kann, ob und in welcher Höhe er im Ergebnis in den Genuss der Versi- cherungsleistung kommen wird. Dies ist jedoch die unmittelbare Folge der vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Abtretung zur Sicherung einer fremden Schuld. Der Bezugsberechtigte steht hinsichtlich seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht schlechter, als der Versi- cherungsnehmer zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Ansprü- che aus dem Versicherungsvertrag (vgl. zu dessen Rechtsstellung im Einzelnen das Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, zur Veröf- fentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 34 ff.) gestanden hatte. Auch der Versicherungsnehmer wäre nur dann wieder Inhaber seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geworden, wenn diese - etwa nach Ablö- sung durch eine andere Sicherheit, nach Ausgleich des Kontokorrentkon- tos oder nach einer teilweisen Verwertung - ganz oder teilweise frei ge- worden wären. Diese Rechtsstellung des Versicherungsnehmers setzt sich beim Bezugsberechtigten lediglich fort und ist von diesem daher hinzunehmen. Auch bei der Zuwendung mittels Bezugsrechts kann der 19 - 10 - Versicherungsnehmer dem Begünstigten grundsätzlich keine bessere Rechtsstellung verschaffen, als er selbst innehat. c) Im Übrigen hat das Berufungsgericht sämtliche für die Ausle- gung maßgeblichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 unter II 2, und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3a) und insbe- sondere die von der Revision betonte Frage nach dem Fortbestand des Vorrangs des Sicherungsnehmers über den Eintritt des Versicherungs- falls hinaus geklärt. Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer der Streithelferin nur die Todes-, nicht jedoch eine Erlebensfallleistung abgetreten habe, weil es sich unstreitig um eine Risikolebensversiche- rung handelte, die eine Erlebensfallleistung naturgemäß nicht vorsah. 20 - 11 - 21 2. Da die Streithelferin bereits materiell Inhaberin des Anspruchs auf die Todesfallleistung war, konnte es das Berufungsgericht dahinste- hen lassen, ob die Beklagte auch wegen der Legitimationswirkung des Originalversicherungsscheins von ihrer Leistungspflicht frei wurde (vgl. dazu etwa das Senatsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08, ZIP 2010, 890 Rn. 15). Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2008 - 7 O 1/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 -