Entscheidung
III ZB 28/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 28/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu tragen. Beschwerdewert: bis 600 € Gründe: I. Die Beklagten vermittelten den Klägern im Jahr 2005 den Kauf einer Ei- gentumswohnung, die diese zu einem Kaufpreis von 91.900 € von der Verkäu- ferin erwarben. Die Beklagten erhielten für ihre Vermittlungsleistung eine Provi- sion von der Verkäuferin. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagten auf Auskunft über die Höhe dieser Provision in Anspruch. Das Amts- gericht hat der Klage stattgegeben. 1 - 3 - Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung begehren die Beklagten Abweisung der Klage. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, haben die Beklagten geltend gemacht, es sei nicht allein auf ihren Zeit- und Arbeitsauf- wand abzustellen, sondern auf negative Folgen, die sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf einen Folgeprozess ergäben; außerdem müssten Kosten für eine Fachberatung und ein Geheimhaltungsinteresse be- rücksichtigt werden. Zwischen ihnen und der Verkäuferin bestehe eine enge und beständige Geschäftsbeziehung, in der über Provisionszahlungen Still- schweigen vereinbart worden sei. Die Verkäuferin wolle diese Geschäftsbezie- hung beenden, wenn die Auskunft erteilt würde, was mit empfindlichen Um- satzausfällen für ihr Unternehmen verbunden sei. 2 Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden. 4 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- 5 - 4 - wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentli- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089). 2. a) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge- richt den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten auf weniger als 600 € ver- anschlagt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, wenn der Zeitbe- darf für eine große Zahl gleichartiger Handlungen zu schätzen sei, müsse die Schätzung regelmäßig davon ausgehen, wie viel Zeit typischerweise auf die einzelne Handlung entfalle (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 f.). Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für die hier geforderte Auskunft über einen einzelnen Geschäftsvorfall gehe der Zeitaufwand nicht über zwei Stunden hinaus, haben die Beklagten jedoch be- reits im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis keine Einwände erhoben. 6 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Be- klagten keine Kosten für eine Fachberatung darüber zugestanden hat, wie sie dem ausgeurteilten Auskunftsanspruch genügen. Die Grenzen seines Ermes- sens werden nicht überschritten, wenn es angenommen hat, dass der Gegen- 7 - 5 - stand der hier nur auf einen bestimmten Geschäftsvorfall beschränkten Aus- kunftsverpflichtung auch für einen Laien deutlich umschrieben ist. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch für nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 511 Abs. 3 ZPO) angesehen, dass ein Geheimhaltungsin- teresse der Beklagten wegen ihrer ständigen Geschäftsbeziehungen zu der Verkäuferin zu berücksichtigen sei. 8 Zwar kommt es im Rahmen der Beschwer nicht darauf an, ob das Ge- heimhaltungsinteresse materiell-rechtlich dem Auskunftsanspruch entgegen- steht, sondern es genügt, wenn schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährdet werden können. Dies kommt etwa in Be- tracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93, juris Rn. 6). Andererseits hat der Bundesge- richtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, Drittbe- ziehungen stellten keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und hätten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Fol- gendes: 9 aa) Dass auch eine andere Erwerberin einer Wohnung in demselben Ob- jekt, ebenfalls vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Be- klagten auf Auskunft in Anspruch genommen hat, kann nicht als relevante Ge- 10 - 6 - fährdung der Interessen der Beklagten angesehen werden. Beiden Vorgängen liegt das Interesse der jeweiligen Erwerber zugrunde, im Nachhinein die Wert- haltigkeit des von ihnen erworbenen Objekts näher zu prüfen und daran die Be- ratungs-/Vermittlungsleistung der Beklagten zu messen. Das sind jeweils auf das Streitverhältnis bezogene Überlegungen, die sich in gleich liegenden Fällen zwar in gleicher Weise auswirken mögen, aber nicht den Schluss darauf zulas- sen, die Kläger wollten von der Auskunft über ihr Verhältnis zu dem Beklagten hinaus Gebrauch machen. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch keinen Anlass gesehen, wegen einer drohenden Rufschädigung den Beschwerdewert zu erhöhen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Interesse des Beklagten, die von der kla- genden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87, NJW-RR 1988, 693). Dasselbe gilt für Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, aus denen die Beklagten für ihr Unternehmen negative Folgewirkungen und eine Schädigung ihres Rufes herleiten. 11 cc) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das von den Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht wert- erhöhend berücksichtigt hat. Der Bestätigung der Verkäuferin vom 15. April 2010 hat es entnommen, dass die Beklagten und sie über die von ihr gezahlten Provisionen, die sie als Teil des kalkulierten Kaufpreises als ihr Geschäftsge- heimnis ansieht, Stillschweigen vereinbart haben, soweit nicht aus rechtlichen Gründen eine Offenbarungspflicht besteht. In dem Schreiben wird die zukünfti- ge Fortsetzung der geschäftlichen Zusammenarbeit an die Einhaltung dieser 12 - 7 - Verpflichtung, und zwar auch für den hier in Rede stehenden Vermittlungsvor- gang, geknüpft. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem nicht entnommen, dass die weitere Zusammenarbeit auch dann gefährdet sei, wenn die Beklagten einer ihnen durch Urteil auferlegten Offenbarungspflicht nachkommen. Der Be- klagte zu 1 hat zwar, worauf die Beschwerde hinweist, in einer eidesstattlichen Versicherung vom 16. April 2010 weitergehende Konsequenzen der Verkäuferin geschildert. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die- ses Vorbringen im Hinblick auf die Bestätigung der Verkäuferin nicht als hinrei- chend glaubhaft gemacht angesehen hat; zur Versicherung an Eides statt durfte es den Beklagten zu 1 ohnehin nicht zulassen (§ 511 Abs. 3 ZPO). Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 22.10.2009 - 116 C 844/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 10.05.2010 - 8 S 522/09 -