Leitsatz
VII ZR 172/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 172/09 Verkündet am: 28. Oktober 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Be- weisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist - sofern nicht eine weitere Be- weisaufnahme stattfindet - das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen inner- halb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09 - LG Dresden AG Meißen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. September 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 12. September 2008 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhaft ausgeführter Reparaturarbeiten an der Einspritzpumpe seines Pkw. Die Partei- en streiten insbesondere darüber, ob ein Anspruch des Klägers verjährt ist. 1 Der Kläger erteilte im Juni 2004 dem Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, den Auftrag, die defekte Einspritzpumpe seines Pkw instand zu setzen. Der Beklagte baute die Pumpe aus und ließ sie durch einen Pumpendienst re- parieren. Beim Wiedereinbau der Pumpe übersah er nach dem Vortrag des 2 - 3 - Klägers, dass ein sogenannter Absteckstift in der Aufnahmebohrung des Pum- pengehäuses zurückgeblieben war. Am 22. Juni 2004 holte der Kläger den Pkw beim Beklagten ab. Anfang September 2004 blieb der Pkw stehen, der Motor sprang nicht wieder an. Ursache hierfür waren Schäden am Einspritzpumpen- gehäuse, die nach dem Vortrag des Klägers auf den vergessenen Absteckstift zurückzuführen sind. Der Kläger brachte seinen Pkw nunmehr zu einer anderen Kfz-Werkstatt. Nach vorangegangenem Schriftwechsel der Parteien, der nach Auffas- sung des Klägers ab dem 23. September 2004 zu einer Hemmung der Verjäh- rung geführt hat, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2004, eingegangen am selben Tag und zugestellt an den Beklagten am 2. November 2004, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ursache der Schäden an der Einspritzpumpe und zu Art und Kosten der Schadensbeseiti- gung. Das Amtsgericht beauftragte mit der Erstellung des Gutachtens den Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Dieser ist Mitarbeiter im Kfz-Sachverständigen- Büro J. Z. GmbH, deren Geschäftsführer der Kfz-Meister J. Z. war. Dieser be- sichtigte in Anwesenheit des Beklagten das Fahrzeug und fertigte neun Licht- bilder, anhand derer der Sachverständige T. unter dem 29. März 2005 sein Gutachten erstattete. Dieses wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 7. April 2005 zugestellt, wobei ihnen eine Frist von drei Wochen, später still- schweigend verlängert bis 12. Mai 2005, für etwaige Einwendungen und Anträ- ge eingeräumt wurde. Mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz rügte der Beklagte im Hinblick auf die Tätigkeit des Kfz-Meisters J. Z., es sei gegen den Grundsatz, dass der Sachverständige sein Gutachten höchstpersönlich zu er- statten habe, § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, verstoßen worden; Fragen an den Gutachter erschienen daher wenig zweckmäßig. Das Amtsgericht leitete diesen Schriftsatz dem Sachverständigen T. mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu, die an dessen Stelle der Kfz-Meister J. Z. unter dem 19. Juni 2005 abgab 3 - 4 - und die den Parteien durch Verfügung vom 21. Juni 2005 übermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 widersprach der Beklagte einer Verwertung des Gutachtens. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005, ausgefertigt und abgesandt am 27. Juli 2005, wies das Amtsgericht darauf hin, dass es einen Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erkennen könne. Am 17. August 2005 verfügte es die Schlussbehandlung der Sache. Mit Schriftsatz vom 8. September 2005, eingegangen am 9. September 2005, rügte der Beklagte, dass eine Stellung- nahme des Sachverständigen T. nicht vorliege und beantragte, diesen zur Er- läuterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 stellte das Amtsgericht fest, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Die Beschwerde des Beklagten dagegen wurde vom Landgericht mit Be- schluss vom 18. Januar 2006, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 26. Januar 2006, zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des Beklagten blieb erfolglos. Die auf Zahlung von 2.259,48 € nebst Zinsen und vorgerichtliche An- waltskosten gerichtete Klage ist am 3. März 2008 eingegangen und dem Be- klagten am 26. März 2008 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1.411,04 €, eine Aufwandspauschale von 25 € und Ersatz von Nutzungsausfall in Höhe von 823,44 € nebst Zinsen zugespro- chen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur vollständigen Abwei- sung der Klage. 5 - 5 - I. 6 Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre betra- gen. Die Verjährung habe mit der Abnahme, also mit der Abholung des Fahr- zeugs am 22. Juni 2004, begonnen, § 634 a Abs. 2 BGB. Vom 23. September 2004 bis zum 2. November 2004 sei sie gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen. Mit ihren Schriftsätzen vom 23. September 2004 und 4. Oktober 2004 hätten die Parteien bis zur Beantragung des selbständigen Beweisverfahrens über den Anspruch verhandelt. Sodann sei von der Zustellung des Antrags auf Durchfüh- rung des selbständigen Beweisverfahrens am 2. November 2004 bis zur Be- kanntgabe des verfahrensbeendenden Beschlusses des Landgerichts vom 18. Januar 2006 am 26. Januar 2006 die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt gewesen. Dieser Zeitpunkt bedeute bei rückschauender Be- trachtung die sachliche Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens, da bis dahin noch eine Fortsetzung der Beweissicherung in der Sache möglich gewe- sen wäre. Formale Anknüpfungspunkte für die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens hätten sich regelmäßig daran zu orientieren, den Zeitpunkt der Verjährung möglichst eindeutig zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, wann ein selbständiges Beweisverfahren, in dem eine Partei An- träge oder Ergänzungsfragen gestellt hat, diese vom Gericht wegen Verspätung (Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist) unbeachtet bleiben und die Beendi- gung des selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluss festgestellt wird und die dann hiergegen von der Partei eingelegte Beschwerde nebst weiterer 7 - 6 - Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben, sachlich beendet ist im Sinne der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs. II. 8 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ist verjährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2006 war für die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ohne Bedeutung. 1. Der vom Berufungsgericht für berechtigt gehaltene Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB verjährt, unabhängig davon, ob es sich um einen Mangel- oder einen Mangelfolgeschaden handelt, gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 634 a Rn. 5; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby [2008], § 634 a BGB Rn. 8). Die Verjährung beginnt ge- mäß § 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme, die der Kläger nach den unange- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts konkludent durch die Abholung seines Fahrzeugs am 22. Juni 2004 erklärt hat. 9 2. Die Verjährung war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens seit dem 26. Oktober 2004 gehemmt. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Das selbständige Beweisverfahren war am 29. Juli 2005 mit dem Zugang der amtsgerichtlichen Mitteilung vom 20. Juli 2005 bei den Prozessbevollmächtigten der Parteien beendet. 10 a) Eine förmliche Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein anderer Abschluss als die Sicherung eines be- stimmten Beweises findet nicht statt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 11 - 7 - - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 332). Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist. Erfolgt die Beweiser- hebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn we- der das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Ein- wendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergän- zungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fällen endet die Hemmung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ob die Beendigung des Verfahrens durch derartige Schritte hinausgeschoben worden ist, lässt sich naturgemäß erst bei rück- schauender Betrachtung beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BGHZ 150, 55 und Beschluss vom 24. März 2009 - VII ZR 200/08, BauR 2009, 979 = NZBau 2009, 598 = ZfBR 2009, 459). b) Nach diesen Grundsätzen, die das Berufungsgericht an sich nicht ver- kannt hat, war das selbständige Beweisverfahren am 29. Juli 2005 sachlich be- endet. 12 aa) Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T. wurde den Par- teien am 7. April 2005 zugestellt. Ihnen wurde bis zum 12. Mai 2005 Gelegen- heit für etwaige Einwendungen und Anträge gegeben. Diese Fristsetzung be- ruhte auf § 492 ZPO i.V.m. § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Zwar konnte sie eine Präklusionswirkung nicht auslösen, da die Parteien auf die Folgen einer Nicht- beachtung der Frist nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04, NZBau 2006, 119 und OLG Celle, OLGR 2008, 379). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Beklagte vor Ablauf der Frist eine Stellungnahme eingereicht hat. In dieser hat er sich mit dem Gutachten nicht sachlich auseinandergesetzt, sondern einen Verstoß ge- gen § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO gerügt. Das war zulässig. Die Parteien sind im 13 - 8 - selbständigen Beweisverfahren nicht auf sachliche Einwendungen gegen ein Gutachten beschränkt. § 492 Abs. 1 ZPO verweist ohne Einschränkung auf die für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften, d.h. bei Sachverständigenbeweis auf §§ 402 ff. ZPO. So wie im selbständigen Be- weisverfahren die Möglichkeit besteht, den Sachverständigen abzulehnen, § 406 ZPO, und auf diese Weise das Ende des selbständigen Beweisverfah- rens zu beeinflussen (vgl. dazu Jürgen Ulrich, Selbständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen, 2. Aufl., IBR-Reihe (www.ibr-online.de), Stand 03.03.2008, 5.12, Rn. 199), kann das Beweisergebnis auch dadurch in erhebli- cher Weise in Frage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO gerügt wird. Schon aus diesem Grund war das selbständige Be- weisverfahren nicht am 12. Mai 2005 beendet. Das Amtsgericht hat den Ein- wand des Beklagten auch aufgegriffen, eine Stellungnahme des Sachverstän- digen T. angefordert und die dann eingegangene Stellungnahme des Kfz- Meisters J. Z. den Parteien zugeleitet. Es hat sich weiter mit den erneuten Ein- wendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24. Juni 2005 auseinanderge- setzt und die Parteien mit Verfügung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass es einen Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erkennen könne. Diese Verfügung wurde am 27. Juli 2005 versandt und gilt gemäß § 270 Satz 2 ZPO am 29. Juli 2005 als zugegangen. bb) Damit war das selbständige Beweisverfahren beendet. Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfah- ren erstattete Gutachten erhoben, ist - sofern nicht eine weitere Beweisaufnah- me stattfindet - das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb ange- messener Frist keine Einwände erhoben werden. 14 - 9 - Das Amtsgericht hat die Einwendungen des Antragsgegners mit Verfü- gung vom 20. Juli 2005 zurückgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr stattfindet. Eine solche hat auch in der Folge nicht stattgefunden. Eine nochmalige Frist zur Stellungnahme wur- de den Parteien nicht gesetzt. 15 16 Es kommt deshalb darauf an, ob der am 9. September 2005 eingegan- gene Antrag des Beklagten auf Anhörung des Sachverständigen in angemes- sener Frist eingegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Frist seit Zu- gang des Gutachtens oder auf eine neue Frist mit dem Zugang der Verfügung des Amtsgerichts vom 20. Juli 2005 abzustellen ist. Denn selbst wenn man auf eine neue Frist seit dem 29. Juli 2005 abstellt, ist der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht in angemessener Frist eingegangen. Welche Frist für eine Stellungnahme angemessen ist, hängt von den Umständen des Beweisverfahrens ab, insbesondere von dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des schriftlichen Gutachtens und davon, ob die betroffene Partei sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss (Jürgen Ulrich, aaO, m.w.N. aus der Rechtsprechung). 17 Das Gutachten des Sachverständigen T. nahm zu den einfach gelager- ten Beweisfragen auf lediglich sechs Seiten in leicht verständlicher Weise Stel- lung. Der Beklagte ist selbst sachkundig. Das Gutachten wurde seinem Pro- zessbevollmächtigten bereits am 7. April 2005 zugestellt. Er hatte ausreichend Zeit, sich mit dem Gutachten inhaltlich zu befassen und ihm als klärungsbedürf- tig erscheinende Fragen herauszuarbeiten. Unter diesen Umständen erscheint der Zeitraum von sechs Wochen vom Zugang der Verfügung vom 20. Juli 2005 bis zum Eingang des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen nicht mehr 18 - 10 - als angemessen. Dies kann der Senat selbst beurteilen, da weitere Feststellun- gen nicht zu erwarten sind. 19 cc) Dieser Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens am 29. Juli 2005 steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 die Beendigung feststellte und das Landgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die sofortige Beschwerde des Beklagten dagegen zurückwies. Die Erwägung des Berufungsgerichts, erst mit der Beschwerdeentschei- dung des Landgerichts könne von einer eindeutigen Beendigung des selbstän- digen Beweisverfahrens ausgegangen werden, da es bis dahin im Bereich des Möglichen gewesen wäre, die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens anzuordnen, geht fehl. Das selbständige Beweisverfahren ist bei rückschauen- der Betrachtung seit dem 29. Juli 2005 beendet, weil der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb angemessener Frist gestellt wurde und die Beweisaufnahme daher zu Recht nicht fortgeführt wurde. Die Möglichkeit, dass ein selbständiges Beweisverfahren fortgeführt oder wieder aufgenommen wird, besteht nahezu immer und auch dann, wenn der entsprechende Antrag erheblich längere Zeit als im vorliegenden Fall nach Ablauf der angemessenen Frist gestellt wird. Wollte man für die Beendigung des selbständigen Beweisver- fahrens auf die damit verbundene Ungewissheit und deren Beseitigung durch einen gerichtlichen Beschluss abstellen, hätte es der Antragsteller in der Hand, durch verspätet gestellte Anträge das Ende des selbständigen Beweisverfah- rens hinauszuzögern. 20 c) Damit war die Verjährung eines eventuellen Schadensersatzanspru- ches des Klägers durch das selbständige Beweisverfahren lediglich vom 26. Oktober 2004 bis zum 29. Juli 2005, d.h. um rund neun Monate, gehemmt. 21 - 11 - Diese Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, wäre ohne das selbständige Beweisver- fahren am 22. Juni 2006 abgelaufen. Ihr Ende wurde durch die Hemmung ins- gesamt um rund 15 Monate hinausgeschoben, also bis Ende September 2007. 22 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Verjährung auch nach § 203 Satz 1 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien über den An- spruch gehemmt war, wofür entgegen der Ansicht der Revision viel spricht. Selbst wenn man die Verhandlungen nicht erst mit dem Schriftsatz der Pro- zessbevollmächtigten des Klägers vom 23. September 2004, sondern bereits mit dem Schreiben des Beklagten vom 7. September 2004 beginnen ließe, kä- me es bis zum 26. Oktober 2004 nur zu einer weiteren Hemmung von 49 Tagen. Verjährung wäre dann im November 2007 eingetreten. Die Klage ging aber erst am 3. März 2008 bei Gericht ein. d) Der Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, indem er sich auf die Verjährungseinrede beruft. Ein derartiger Verstoß kann nicht darin ge- sehen werden, dass der Beklagte sich im selbständigen Beweisverfahren für dessen Fortsetzung eingesetzt hat. Ein irgendwie gearteter Vertrauenstatbe- stand zugunsten des Klägers im Hinblick auf die Verjährung ist dadurch nicht entstanden, zumal der Kläger im selbständigen Beweisverfahren ständig die Auffassung vertreten hat, das Verfahren sei spätestens durch den Beschluss des Amtsgerichts zur Beendigung des Verfahrens tatsächlich beendet. 23 3. Die Revisionserwiderung macht geltend, auf die mit der Hemmung der Verjährung in Zusammenhang stehenden Fragen käme es nicht an. Neben dem vertraglichen Anspruch stehe dem Kläger auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Die vom Beklagten fahrlässig bewirkte 24 - 12 - Substanzschädigung am Eigentum des Klägers (Motor seines Pkw) erfülle zugleich die Tatbestandsmerkmale einer (grob) fahrlässigen Eigentumsverlet- zung nach den Grundsätzen zum sogenannten weiterfressenden Schaden. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. 25 Damit hat die Revisionserwiderung keinen Erfolg. 26 a) Grundsätzlich kann ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Be- schädigung fremden Eigentums auch dann vorliegen, wenn die verletzende Handlung oder Unterlassung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt und sich aus diesem Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht aber nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von An- fang an anhaftenden Mangelunwert ist. Bei einer mangelhaften Reparaturmaß- nahme liegt Stoffgleichheit vor und besteht kein deliktischer Anspruch, wenn sich deren Mangelunwert mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der Repara- turmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Leistung gel- tend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, 93, 94 m.w.N.). - 13 - b) Hier deckt sich der Mangelunwert der fehlerhaften Reparaturleistung des Beklagten mit dem Schaden des Klägers. Der Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrags verpflichtet, die defekte Einspritzpumpe zu reparieren und so einzubauen, dass sie dauerhaft funktionstauglich war. Diesen letzten Teil seiner vertraglichen Verpflichtung hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangelhaft erfüllt, indem er den Absteckstift im Einspritzpumpengehäuse zurückließ. Die mangelhafte Werkleistung des Beklagten führte entgegen dem Vorbringen der Revisionser- widerung nicht zu einer Substanzschädigung an weiterem Eigentum des Klä- gers, nämlich dem Motor seines Pkw. Dass dieser nicht wieder ansprang, stellt eine Funktionsstörung aber keine Substanzverletzung dar. Sachschaden ent- stand vielmehr nur an der Einspritzpumpe, die entgegen der vertraglichen Ver- pflichtung des Beklagten nicht dauerhaft funktionstauglich war. Bei dieser Sach- lage ist für eine deliktische Haftung kein Raum. 27 - 14 - III. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG Meißen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 3 C 288/08 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.09.2009 - 8 S 499/08 -