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Entscheidung

BLw 7/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/10 vom 4. November 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG aF ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt- schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €. Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. November 2008 erwarb die Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 zwölf vorwiegend landwirtschaftlich ge- nutzte Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 16,0986 ha zum Preis von 100.000 €. Die Beteiligte zu 3 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zurückge- wiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zu- 2 - 3 - gelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Aufhebung des Be- schlusses des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - und den Erfolg der sofortigen Beschwerde erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.3 Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vor- liegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 4 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde- gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei- chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschie- de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent- scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts- anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 5 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Zwar macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass das Beschwerdegericht von näher be- zeichneten Entscheidungen des Senats abgewichen sei; sie zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem in den Se- 6 - 4 - natsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr zeigt die gesamte Begründung der Rechtsbeschwerde deutlich, dass die Beteiligte zu 1 den angefochtenen Beschluss für falsch hält. Darauf kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - wie eingangs ausgeführt - jedoch nicht gestützt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG aF.7 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 21.08.2009 - 30 XV 4/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2010 - W XV 998/09 -