Entscheidung
XI ZR 6/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 6/10 vom 8. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksich- tigt worden. Wie der Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2009 zeigt, hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhand- lung am 3. November 2009 auf die mögliche Unwirksamkeit der Abtretung hingewiesen. Eine - einen Gehörsverstoß begründen- de - Überraschungsentscheidung liegt damit nicht vor. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe darauf hinwirken müssen, seinen Antrag - zumindest hilfsweise - dahin umzustellen, dass ei- ne Verurteilung Zug-um-Zug gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank zu erfolgen habe, ist ebenfalls unbegründet. Eines Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht, weil die Kla- ge - auf dem Boden der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - 3 - zur Unwirksamkeit der Abtretung - auch mit dem Hilfsantrag kei- nen Erfolg gehabt hätte. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2009 - 2-21 O 372/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 8 U 26/09 -