Entscheidung
4 StR 537/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 537/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2010 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Zur Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des General- bundesanwalts, dass dem Revisionsvorbringen jedenfalls keine Umstände zu entnehmen sind, die das negative Ergebnis der Be- ruhensprüfung des Senats in Frage stellen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09). Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender