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Leitsatz

5 StR 440/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 2 Abs. 6, § 67d Abs. 3 Satz 1 GVG § 132 MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 1. Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB? (Anfrage nach § 132 GVG) 2. Im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB einschränkend dahin auszulegen, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, so- fern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzulei- ten ist. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 5 StR 394/10 – 5 StR 440/10 – 5 StR 474/10 LG Stuttgart, Celle, Koblenz – 5 StR 394/10 5 StR 440/10 5 StR 474/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2010 in den Maßregelvollstreckungssachen gegen 1. - 5 StR 394/10 - 2. - 5 StR 440/10 - 3. - 5 StR 474/10 - - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 beschlossen: 1. Die Vorlegungsverfahren werden zur gemeinsamen Ent- scheidung verbunden. 2. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrech- te ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB. Der Senat fragt beim 4. Strafsenat an, ob an entgegen- stehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zu- gestimmt wird. 3. Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG werden die Akten an die vorlegenden Oberlandesgerich- te zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben. - 3 - G r ü n d e Die verbundenen Vorlegungsverfahren (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) betreffen die Frage der Fortgeltung der bis 30. Januar 1998 gültigen Höchst- dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.) in „Altfällen“. Der Senat hat darüber zu ent- scheiden, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, EuGRZ 2010, 25) die deutschen Gerichte dazu zwingt, in Fäl- len, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Siche- rungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straf- taten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maß- regel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären. 1 2 Die vorlegenden Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle und Koblenz möchten – wie bereits in vorangegangenen Entscheidungen (OLG Stuttgart Justiz 2010, 346; OLG Celle NStZ-RR 2010, 322; OLG Koblenz JR 2010, 306; vgl. auch OLG Nürnberg NStZ 2010, 574) – jeweils in Fällen über zehn Jahre hinaus vollstreckter Sicherungsverwahrung sofortige Beschwerden von Untergebrachten gegen Fortdauerbeschlüsse der zuständigen Landgerichte verwerfen. Sie vertreten die Auffassung, dass auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach Vollzug von zehn Jahren trotz fortbestehender Gefährlichkeit des Verur- teilten nicht geboten sei. Vielmehr richte sich die Entscheidung über die Fort- dauer der Sicherungsverwahrung allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. An der beabsichtigten Entscheidung sehen sie sich jedoch durch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte (OLG Frank- furt NStZ 2010, 573; NStZ-RR 2010, 321; OLG Hamm StRR 2010, 352; OLG Karlsruhe Justiz 2010, 350; NStZ-RR 2010, 322; SchlHolstOLG SchlHA 2010, 296) gehindert. Sie haben deshalb die jeweilige Sache zur - 4 - Entscheidung der Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dem Senat liegen zwölf weitere gleichgelagerte Vorlegungsverfahren vor. Er möchte in den drei zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren – im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Anträgen des General- bundesanwalts – grundsätzlich im Sinne der vorlegenden Oberlandesgerich- te entscheiden. Er sieht sich daran jedoch durch bindende Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gehindert; darüber hinaus sieht der Senat in der aufgeworfenen Frage eine solche von grundsätzlicher Be- deutung (§ 132 Abs. 4 GVG). 3 I. 4 1. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 2010 (Vorlegungsverfahren 5 StR 394/10): 5 Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. September 1985 (An- lassurteil) wurde der wiederholt, unter anderem wegen schwerster Sexualde- likte vorbestrafte D. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexu- eller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, verbunden mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wird die Sicherungsverwahrung – nun- mehr bereits über 21 Jahre – vollzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. März 2010 hat das Landgericht Heilbronn letztmals die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Sachverständig beraten ist das Oberlandesgericht zu der Überzeu- gung gelangt, dass der mittlerweile 63 Jahre alte Verurteilte auch weiterhin wegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, gefährlich sei. Er sei eine histrionisch-dissoziale Persönlichkeit, die einen Mangel an Empa- 6 - 5 - thie, deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozia- ler Normen, eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Han- deln sowie oberflächliche Affektivität, Egozentrik und manipulatives Verhalten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse aufweise. Seine Persönlichkeitsstruktur sei durch ein jedes normale Maß übersteigendes Geltungs- und Durchset- zungsbedürfnis sowie das Bedürfnis gekennzeichnet, Überlegenheit zu de- monstrieren. Das bisherige strafbare Vorleben des Verurteilten beruhe auf dieser Persönlichkeitsstruktur. Im Vordergrund der Taten habe die Demon- stration von Macht gestanden, die den eigentlichen sexuellen Antrieb über- wogen habe. Dem liegen folgende tatsächliche Befunde zugrunde: Nachdem der Verurteilte bereits 1971 wegen versuchter Notzucht ver- urteilt worden war, verübte er vor Begehung der Anlasstat in der Zeit von 1973 bis 1978 – zweimal während laufender Strafaussetzungen, einmal nur zwei Monate nach längerer Untersuchungshaft – insgesamt vier schwere Sexualstraftaten. Alle zeichneten sich durch brutales, auf bedingungslose Durchsetzung des eigenen Willens gerichtetes Vorgehen und durch men- schenverachtende Behandlung der Opfer aus. Seine zwischen 13 und 17 Jahre alten Opfer vergewaltigte er mehrfach, auf verschiedene Weise und unter entwürdigenden Begleitumständen. In Fällen der Mittäterschaft war er der Wortführer, der Reihenfolge, Zeit und Art des erzwungenen Geschlechts- verkehrs anordnete. In nahezu allen Fällen versetzte er die Opfer durch Würgen oder Zupacken am Hals, verbunden mit entsprechenden Drohungen, in Todesangst. 7 Während des Vollzugs der Sicherungsverwahrung verübte er mehrere zum Teil bewaffnete Angriffe auf Vollzugsbedienstete. Weiterhin sind zahlrei- che ernstzunehmende Bedrohungen von Vollzugs- und Justizpersonal ak- tenkundig, die mit Hinweisen auf Anschriften, auch der Ehepartner, oder mit vorgeblichem Wissen um den Aufenthalt der Kinder der bedrohten Personen verknüpft waren. Letztmalig drohte er am 6. Juni 2010 damit, seine Zelle 8 - 6 - – wie bereits zuvor geschehen – in Brand zu stecken, und bezeichnete sich selbst als „tickende Atombombe“. Der Verurteilte lehnt nahezu jede therapeutische Behandlung ab. Er unterhält keine Außenkontakte und hat Lockerungsmaßnahmen (begleitete Wanderungen oder Stadtausführungen) ebenso verweigert wie Beratungs- gespräche mit der Bewährungshilfe und die Teilnahme an einem sozialen Training. Auf die Bereitschaft der Sozialbetreuung Heilbronn, ihm im Fall der Entlassung eine Unterkunft mit Hilfe bei der Bewältigung des täglichen Le- bens zur Verfügung zu stellen, hat er ablehnend reagiert. 9 2. Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. September 2010 (Vorlegungsverfahren 5 StR 440/10): 10 11 Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Juli 1991 (An- lassurteil) wurde K. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, verbunden mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Landgericht Lüneburg erstmals die Fortdauer der Si- cherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet. Seine Überzeugung, dass der Verurteilte einen Hang zur Begehung einschlägiger schwerer Straftaten aufweise, begründet das Oberlandesge- richt mit folgenden Umständen: 12 Anfang 1967 kam es zur ersten Sexualstraftat des Verurteilten, bei der er versucht hatte, zwei 15 Jahre alte Jungen anal zu vergewaltigen, nachdem er sie zuvor bedroht und gefesselt hatte. Im Juli 1968 zwang er zwei 13-jäh- rige Jungen, sein Glied bis zum Samenerguss zu reiben, während er an den Geschlechtsteilen der Opfer manipulierte. Nur etwa einen Monat später ver- 13 - 7 - senkte er einen 17-jährigen Jugendlichen, den er aufgrund eines zuvor im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung erlittenen Sturzes für tot hielt, in einem Teich. Etwa ein Jahr nach Verbüßung der deswegen verhängten Ju- gendstrafe zwang er einen 13 Jahre alten Jungen zum Oral- und Analver- kehr. Nur wenige Tage nach Entlassung aus der gegen ihn verhängten Strafhaft zwang er einen Arbeitskollegen unter Vorhalt eines Messers zum Oralverkehr. Der Anlassverurteilung liegen zugrunde die Vornahme des Oralverkehrs sowie der Versuch des Analverkehrs an einem elfjährigen Jun- gen, der mehrfache unter Vorhalt eines Messers und unter Fesselung er- zwungene Anal- und Oralverkehr an zwei 13-jährigen Jungen sowie der ebenfalls unter Vorhalt eines Messers und unter Fesselung erzwungene Oral- und Analverkehr an einem weiteren elfjährigen Jungen, der überdies durch eine Schnittverletzung am Hals lebensgefährlich verletzt wurde. 14 Diese Straftaten sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Aus- druck der letztmalig im Mai 2010 sachverständig bestätigten schweren Per- sönlichkeitsstörung mit sadistisch ausgerichteter Sexualdeviation des mitt- lerweile 61 Jahre alten Verurteilten. Bisherige therapeutische Interventions- versuche verliefen ergebnislos. Die Teilnahme an gruppentherapeutischen Sitzungen brach der Verurteilte ab, weil er den Kontakt zu den anderen Teil- nehmern nicht habe ertragen können. Seither zeigte er keine Bereitschaft zu Therapiemaßnahmen. Auch ein Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Ab- teilung der Justizvollzugsanstalt Hannover wurde im Jahr 2008 wegen man- gelnder Aufgeschlossenheit in der Therapie abgebrochen. 3. Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Septem- ber 2010 (Vorlegungsverfahren 5 StR 474/10): 15 F. beging in den Jahren 1976, 1977 und 1983 insgesamt sechs schwere, sämtlich gegen Frauen gerichtete Gewaltverbrechen, darun- ter Sexualverbrechen: 16 - 8 - 1977 wurde er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberi- schem Angriff auf Kraftfahrer in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte in einer Nacht in kurzem zeitlichem Abstand zwei Prostituierte in sein Fahrzeug gelockt und auf einem Autobahnparkplatz unter Vorhalt eines Dol- ches ausgeraubt, eine der Frauen ferner unter Drohung mit einer Schusswaf- fe zum Geschlechtsverkehr gezwungen. 17 Anfang Dezember 1977 setzte er das Haus einer Arbeitskollegin in Brand, die einen Annäherungsversuch abgewiesen hatte, wobei sich sieben Menschen in dem Haus aufhielten. Wegen schwerer Brandstiftung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 18 19 Durch das Landgericht Zweibrücken wurde er am 5. Juni 1984 (An- lassurteil) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, verbun- den mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Unter ständiger Bedro- hung mit einem Messer hatte er eine junge Mutter in deren Wohnung mehr- mals zum Geschlechtsverkehr gezwungen, mit dem Messer an deren Ge- schlechtsteil manipuliert, sie gezwungen, den Oralverkehr bei ihm auszu- üben, vor ihm die Notdurft zu verrichten und ihn manuell zu befriedigen, wo- bei er ihr das Ejakulat ins Gesicht spritzte. Nachdem er die Frau gefesselt und geknebelt hatte, versuchte er, den Analverkehr durchzuführen. Unter der Drohung, ihren vier Monate alten Säugling umzubringen, falls sich die Ge- schädigte an die Polizei wende, ließ er schließlich von ihr ab. Einen Tag spä- ter verschaffte er sich erneut Zutritt zu ihrer Wohnung und zwang sie aber- mals unter Vorhalt eines Messers mehrfach zum Geschlechtsverkehr. Er nö- tigte die völlig verstörte und erschöpfte Frau, zwölf Tabletten eines starken Beruhigungsmittels mit Bier einzunehmen. Die Geschädigte geriet hierdurch in einen Dämmerzustand und wurde nachts darauf in hilfloser Lage in ihrer Wohnung aufgefunden. Am Folgetag verschaffte sich der Verurteilte Zutritt - 9 - zur Wohnung der 20-jährigen Nachbarin seiner Eltern und stach mit einem Schraubenzieher auf sie ein. Er würgte die junge Frau und stieß ihr zwei Fin- ger in die Augen. Dann zwang er sie zum Oralverkehr und Beischlaf, wäh- rend er erneut auf sie einstach und ihr drohte, den Schraubenzieher in ihre Scheide zu stoßen. Die Geschädigte erlitt zahlreiche schwere Verletzungen und war massiv traumatisiert. Seit 20 Jahren wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Im Mai 2009 erlitt der Verurteilte einen akuten Vorderwandinfarkt; er leidet an einer Knie- und Hüftarthrose, aufgrund derer er Gehstützen benutzt. Zuletzt hat das Landgericht Koblenz mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Febru- ar 2010 den weiteren Vollzug der Maßregel angeordnet. 20 21 Das Oberlandesgericht nimmt nach eingehender Prüfung einen fort- bestehenden Hang des Verurteilten zur Begehung einschlägiger schwerer Straftaten an. Nach näherer Aufklärung des physischen Gesundheitszu- stands des jetzt 58 Jahre alten Verurteilten gelangt es zu der Überzeugung, dass er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu massivem fremd- aggressivem Verhalten, auch zur Begehung von Sexualstraftaten, körperlich in der Lage ist, und zeigt plausible mögliche Verbrechensszenarien auf. Sachverständig beraten kommt es zu dem Ergebnis, dass dem straf- baren Verhalten des Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zugrunde liegt, die eine geringe Frustrationstoleranz und eine gesteigerte Impulsivität bedingt und im Vollzug keine Abmilderung erfahren hat. Der Ver- urteilte hat sich bisher jeglichem therapeutischen Zugang verschlossen. Be- gonnene Therapien hat er entweder von sich aus eingestellt oder sie muss- ten abgebrochen werden, da er sich nicht öffnete. Derzeit lehnt er jedes The- rapieangebot ab; er sieht keinen Therapiebedarf. Zu den Anlasstaten zeigt er oberflächliche Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen. Hinsichtlich sei- nes Sexualverhaltens gibt er an, etwa einmal wöchentlich bis zum Samener- guss zu onanieren; er wolle nach wie vor den Geschlechtsverkehr mit einer 22 - 10 - erwachsenen Frau ausführen, was er sich in seiner Phantasie auch vorstelle. Falls seine Erektion nicht ausreiche, werde er Viagra nehmen. Die Gefahr erneuter schwerster Sexualstraftaten hält das Oberlandesgericht für außer- ordentlich hoch. Selbst ein Tötungsdelikt liege – da der Verurteilte bei der letzten Anlasstat Tötungsphantasien ausgelebt habe – im Bereich des Wahr- scheinlichen. II. Die Rechtsansicht der vorlegenden Oberlandesgerichte, dass sich trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Ent- scheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen allein nach der gegenwärtigen Regelung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB richte, ist unvereinbar mit der bindenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567). 23 24 1. Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) hat der Gesetzgeber die durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl I 717) ein- geführte strikte Höchstdauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.) aufgehoben und die unbefristete Vollstreckung der Maßregel ermöglicht, jedoch nur unter den in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB genannten engeren Voraussetzungen. Zum zeitlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift bestimmt die allge- meine Regelung des § 2 Abs. 6 StGB, dass für Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ist daher grundsätzlich auch auf Altfälle anwendbar (BVerfGE 109, 133, 182). 25 - 11 - 2. Für den Anwendungsbereich der nachträglichen Sicherungsverwah- rung gemäß § 66b Abs. 3 StGB sieht der 4. Strafsenat (aaO) in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine anderweitige gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB (ebenso Grabenwarter JZ 2010, 857; Gaede HRRS 2010, 329, 332 ff.), welche eine Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB auf Altfälle ausschließe. 26 a) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) ist die Sicherungsverwahrung – ungeachtet ihrer Einordnung im deutschen Recht als Maßregel der Besse- rung und Sicherung – im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonventi- on als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK gilt (Rdn. 124 bis 133). Der Gerichtshof hat dies unter anderem damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Frei- heitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden sei und es in Deutschland kei- ne wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung gebe (aaO Rdn. 127 bis 130). 27 b) Der 4. Strafsenat legt zugrunde, dass die Entscheidungen des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – ungeachtet ihrer auf den Ein- zelfall beschränkten Bindungswirkung (vgl. Art. 46 Abs. 1 MRK sowie hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Verfahren Rdn. 76) – bei der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen sind. Dies führe zum Ausschluss rückwirkender Anwendung. Zwar handele es sich bei der Sicherungsverwahrung nach innerdeutschem Recht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, für die nach § 2 Abs. 6 StGB grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung gelte. § 2 Abs. 6 StGB schreibe die Maßgeblichkeit des geltenden Rechts jedoch nur dann vor, „wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt“ sei. Eine derartige andere Bestimmung stelle Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dar (BGH aaO S. 568). 28 - 12 - 3. Trifft die Auffassung des 4. Strafsenats zu, so ist die Vorlegungsfra- ge zwingend dahingehend zu beantworten, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK eine Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB auf die hier zu beurteilenden Altfälle ausschließt. Nach dem zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Recht war die Dauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre be- grenzt; alle Verurteilten wären somit – ungeachtet fortdauernder Gefährlich- keit – nach Fristablauf freizulassen. Die Frage des Rückwirkungsverbots kann im Rahmen des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht anders beantwortet werden als im Rahmen des für die Entscheidung des 4. Strafsenats maßge- benden § 66b Abs. 3 StGB (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 322). 29 III. 30 Der Senat ist indessen – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Ge- neralbundesanwalts – der Meinung, dass einer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB in diesem Sinne zwingende Rechtsgründe entgegenstehen. 31 1. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde als völkerrechtlicher Vertrag durch den Bundesge- setzgeber in das deutsche Recht transformiert. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung kommt den Regelungen der Konvention der Rang einfachen Bundesrechts zu. Die Konvention ist bei der Interpretation des nationalen Rechts im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und an- zuwenden (BVerfGE 111, 307, 317). Dabei sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfGE aaO S. 319). Zeigt eine Entscheidung des Gerichtshofs, wie vorliegend, über den entschiedenen Einzelfall hinaus strukturelle Mängel des nationalen Rechts auf, so gebietet die Verpflichtung innerstaatlicher Beachtung der Konvention – ungeachtet der beschränkten Bindungswirkung nach Art. 46 Abs. 1 MRK – 32 - 13 - eine konventionskonforme Ausgestaltung des nationalen Rechts (Gollwitzer aaO Rdn. 77b). Auch in Ermangelung einer § 31 Abs. 1 BVerfGG entspre- chenden Vorschrift, wonach alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bun- desverfassungsgerichts gebunden sind, gehört zur Bindung an Gesetz und Recht, dass Gewährleistungen der Konvention in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen sind (BVerfGE aaO S. 323). Aus dem Stellenwert der Europäischen Menschenrechtskonvention als lediglich einfaches Bundesrecht folgt indes, dass die Verpflichtung deut- scher Gerichte zu vorrangiger konventionskonformer Auslegung auf Fälle vorhandener Auslegungs- und Abwägungsspielräume beschränkt ist (BVerfGE aaO S. 329). Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung der Gerichte dort, wo der gegentei- lige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird (BGH NStZ 2010, 565, 566, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Giegerich in Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäi- schen und deutschen Grundrechtsschutz 2006 Kap. 2 Rdn. 20; Radtke NStZ 2010, 537, 542 ff.). Die Europäische Menschenrechtskonvention eröff- net den Gerichten keine Verwerfungskompetenz für eindeutig entgegenste- hende Gesetze. Anders als bei deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art. 100 Abs. 1 GG) besteht hier auch keine Vorlegungsmöglichkeit. In die- sen Fällen ist allein der Gesetzgeber aufgerufen, eine Verletzung der Kon- vention infolge Anwendung eindeutiger gesetzlicher Regelungen durch deren Abänderung zu beseitigen. 2. Nach diesen Grundsätzen kann das aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK resultierende Rückwirkungsverbot nicht als abweichende gesetzliche Be- stimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB angesehen werden. Zwar ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht von völkerrechtli- chen Verpflichtungen abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358, 370). Der Gesetzgeber hat jedoch un- missverständlich das Gebot zum Ausdruck gebracht, die betroffenen weiter- 33 - 14 - hin gefährlichen Verurteilten nicht in die Freiheit zu entlassen. Eine Interpre- tation des § 2 Abs. 6 StGB in dem Sinne, dass für die Sicherungsverwahrung eine rückwirkende Anwendung nicht möglich ist, würde den in den genannten Bestimmungen enthaltenen, vom eindeutigen Willen des Gesetzgebers ge- tragenen Normbefehl teilweise oder ganz aushöhlen (vgl. auch Radtke aaO) und liefe auf ein den Strafgerichten bei der Berücksichtigung der Europäi- schen Menschenrechtskonvention nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts nicht zustehendes Normverwerfungsrecht hinaus. a) Dass der Gesetzgeber die aus der Konvention resultierenden völ- kerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich den Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK, nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB verstanden, son- dern als Prüfungsmaßstab zur Frage der Übereinstimmung der Norm mit der Konvention herangezogen hat, ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Bei den Beratungen zum 2. Strafrechtsreformgesetz hat er sich ausdrücklich mit dem Verhältnis der beiden Regelungen befasst. Bereits seinerzeit erho- bene Bedenken, dass die grundsätzliche Ausnahme der Maßregeln vom Rückwirkungsverbot gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK verstoße, hat er als „unbegründet“ zurückgewiesen (BT-Drucks. IV/650, S. 108). Besondere Vor- schriften für die zeitliche Geltung von Maßregeln würden namentlich für die Zeit des Inkrafttretens des neuen Strafrechts erforderlich werden; im Einfüh- rungsgesetz werde daher im Einzelnen zu regeln sein, ob und in welchem Umfange Neuerungen im Maßregelrecht des Entwurfs zurückwirkten (BT-Drucks. IV/650 aaO). Durch die Wendung „wenn gesetzlich nichts ande- res bestimmt ist“ solle darauf hingewiesen werden, dass bei der Rechtsan- wendung auf die Möglichkeit besonderer Regelungen zu achten sei (BT- Drucks. IV/650 aaO). Dem entspricht die im strafrechtlichen Schrifttum ver- tretene Meinung, dass § 2 Abs. 6 StGB für eine Ausnahme von der Regel der Anwendung des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts ausdrückli- che Normierungen des Gesetzgebers verlangt (vgl. Schmitz in MünchKomm- StGB § 2 Rdn. 51). 34 - 15 - b) Im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat der Ge- setzgeber keine besondere gesetzliche Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB für Altfälle getroffen. Im Gegenteil bestimmte Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung vom 31. Januar 1998 ausdrücklich die rückwirkende Anwen- dung auf Fälle, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle begangen worden war. Aus der Streichung der Vorschrift mit Wirkung zum 29. Juli 2004 (BGBl I 1838) kann keine abweichende gesetzgeberische Wer- tung abgeleitet werden. Sie erfolgte nur deswegen, weil Art. 1a Abs. 3 EGStGB vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungs- gerichts vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 (BVerfGE 109, 133) – und 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02 u.a. (BVerfGE 109, 190) – verzichtbar er- schien (BT-Drucks. 15/2887). 35 36 c) Ebenso zweifelsfrei ist der gesetzgeberische Wille für eine Rückwir- kung im Bereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB. Die Norm wurde mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 190), das auch spätere entsprechende Anwendungen in all ihren Varianten unbeanstandet gelassen hat (BVerfG – Kammer – NStZ 2007, 87; NJW 2009, 980; NStZ 2010, 265), gerade auch für solche Fälle geschaffen, in denen bei Tatbegehung noch keine nachträgliche An- ordnung der Sicherungsverwahrung vorgesehen war, weitgehend auch für Fälle, in denen die nachträgliche Anordnung an formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung anknüpfte, die bei Tatbegehung noch nicht gal- ten. Der Bundesgerichtshof hat – ersichtlich im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts eine insoweit rückwirkende Anwendung des § 66b StGB wie- derholt gebilligt (vgl. nur BGHSt 52, 205, 209 ff. m.w.N.). d) In diesem Zusammenhang wäre es im Übrigen kein gangbarer Weg, über § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK eine Rückwir- kung nur bei den Regelungen zu verhindern, denen, weil auch „Neufälle“ um- fassend, bei Ausschluss rückwirkender Anwendung noch ein sinnvoller An- 37 - 16 - wendungsbereich verbliebe. Diese Interpretation würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass lediglich die „reine Altfallregelung“ des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB Bestand haben müsste (vgl. BGH NStZ 2010, 565, 566), ob- gleich sie dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK insgesamt und damit am deutlichsten widerstreitet. 3. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a MRK, auf dessen Verletzung der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (aaO) den Konventionsverstoß bei rückwirkender Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB gleichfalls stützt, da ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurtei- lung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug fehle (Rdn. 92 bis 101), folgt nichts anderes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK überhaupt eine – in § 2 Abs. 6 StGB vo- rausge-setzte – zeitliche Begrenzung für die Anordnung strafrechtlicher Rechtsfolgen ableiten lässt. Jedenfalls stünde einer Berücksichtigung im Rahmen des § 2 Abs. 6 StGB – ebenso wie bei Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK – die dargelegte eindeutige Gesetzeslage entgegen. Angesichts dessen fehlt auch für eine im Schrifttum vorgeschlagene (vgl. Grabenwarter aaO S. 867 f.) Anwendung von § 67d Abs. 4 StGB jede Grundlage. 38 4. Der Senat beabsichtigt daher tragend zu entscheiden, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt. 39 IV. Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB im Falle rückwirkender Anwendung al- lerdings einschränkend auszulegen. 40 - 17 - 1. Bei der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und ihren Folgeentscheidungen erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB), die Schutzinteressen der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Un- tergebrachten im Einzelfall abzuwägen. Das Gericht hat in die erforderliche Gesamtwürdigung die vom Täter ausgehenden Gefahren sowie die Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs einzustellen und ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 109, 133, 159). Nach den dargestellten Grundsätzen sind in diese Gesamtwürdigung auch die Gewährleistungen der Europäi- schen Menschenrechtskonvention in ihrer Ausformung durch den Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte einzubeziehen. Die vom Gerichtshof geforderte konventionsgemäße Gewichtung hat einzufließen (Gollwitzer aaO Rdn. 77a), um eine konventionsfreundliche Anwendung der in Frage stehen- den Norm zu gewährleisten. Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Verein- barkeit mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK und namentlich auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK streiten daher im Rahmen der Gesamtwürdigung unter dem As- pekt des Vertrauensschutzes und des Freiheitsrechts in gewichtigem Maße zugunsten des Verurteilten. 41 2. Hieraus folgt, dass bei konventionsfreundlicher Gesamtwürdigung von einem grundsätzlichen Überwiegen dieser Rechtspositionen des Verur- teilten auszugehen ist. Im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf es einer noch weiter einge- schränkten Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, als sie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 109, 133) verlangt hat. Danach ist in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umstän- den in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. 42 In den Vorlegungssachen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Kob- lenz ergeben sich aus dem Vollzugsverhalten der Verurteilten konkrete An- haltspunkte für nach einer Entlassung unmittelbar drohende entsprechende 43 - 18 - schwerste Straftaten, durch die die Opfer physisch oder psychisch massiv geschädigt werden. Ansonsten kann die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nur dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte – etwa mit hoher Rück- fallgeschwindigkeit, während gewährter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant – mehrere Vortaten im genannten Sinn begangen hat und sich im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung keine positiven Anhalts- punkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteil- ten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahelegen. Zu dieser Fallgruppe kann die Vorlegungssache des Oberlandesgerichts Celle gerechnet werden, hier allerdings vorbehaltlich kontraindizierender Erkenntnisse über das aktu- elle physische Gewaltpotential des Verurteilten. 44 45 Nur unter diesen sehr eng zu handhabenden Voraussetzungen er- scheint es vertretbar, dass als Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten unter Berücksichtigung seines auf höchster Stufe schutzwürdigen Vertrauens in die Unabänderbarkeit der zur Tatzeit bestimmten Rechtsfolge – auch in ihrer Dauer – einerseits und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an- dererseits eine Entscheidung zu seinen Lasten getroffen werden darf (vgl. BGH NStZ 2010, 565, 567). Während der Senat im Rahmen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine ähnlich, entgegen der Ansicht des Oberlandesge- richts Stuttgart jedoch nicht auf die Gefahr schwerster Kapitalverbrechen be- schränkte, restriktive Anordnungspraxis bei Ausübung des dort bestehenden Ermessens verlangt hat, ist bei § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB die aus Verhält- nismäßigkeitsgründen unerlässliche äußerst eingeschränkte Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefahr mit ähnlichem Ergebnis gebo- ten. 3. Durch eine derartige erheblich einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB wird den konventionsrechtlichen Bedenken des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Zusammenhang mit 46 - 19 - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK in weitem Umfang Rechnung getragen. Die rück- wirkende Anwendung wird auf Fälle begrenzt, in denen das tangierte Frei- heitsrecht des betroffenen Verurteilten mit im Bereich der Europäischen Men- schenrechtskonvention anerkannten wichtigen Rechten Dritter kollidiert. Hin- zu kommt, dass die weiter anzuordnende Freiheitsbeschränkung wegen ge- richtlich sorgfältig neu zu prüfender konkreter schwerer Gefährdung künftiger Tatopfer erfolgt, die zudem häufig, wie gerade auch aus den dem Senat vor- gelegten Fällen deutlich wird, in einer – unabhängig von der Beurteilung der eigentlichen Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB – gravierenden Persönlichkeitsstörung des deshalb zu schwersten Straftaten neigenden ver- urteilten Hangtäters wurzelt. Damit sprechen auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c und lit. e MRK enthaltenen Grundgedanken für eine Zulässigkeit fort- dauernden Freiheitsentzugs in den betroffenen Extremfällen. 47 4. Bei derart erhöhter Gefahrenprognose, ohne deren Vorliegen die Vollstreckung der Maßregel für erledigt zu erklären ist, wird – anders als es der Generalbundesanwalt vertritt (insoweit unklar Radtke NStZ 2010, 537, 544 f.) – eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB nur selten in Betracht kommen. Sie ist indes – anders als der systema- tische Zusammenhang von § 67d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB auf den ersten Blick nahelegt – nicht etwa prinzipiell ausgeschlossen. Vielmehr wird die Aussetzung in § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO sogar vorausgesetzt. Sie wird in Erwägung zu ziehen sein, wenn eine hochgradige Gefahr im dargelegten Sinne zwar prognostiziert wird, diese aber durch den Widerrufsdruck und mit einer Aussetzung zur Bewährung zu verbindende Weisungen so weit redu- ziert werden kann, dass angenommen werden kann, der Verurteilte könne von der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abgehalten werden (in diesem Sinne Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 67d Rdn. 74). In solchen Konstellationen stellt die Aussetzung zur Bewährung anstelle einer sonst zwingend fortdauernden Vollstreckung die „konventions- freundlichste“ Maßnahme dar. - 20 - 5. Ob der weitere Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung nach den dargelegten Kriterien noch gerechtfertigt ist, hat das zuständi- ge Gericht von Amts wegen aufgrund einer aktuellen Gefährlichkeitsprogno- se zu prüfen, auch wenn zwei Jahre seit der letzten Prüfung noch nicht ver- gangen sind. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist eine Tatsache, die eine erneute Prüfung einer Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 StGB oder einer Aussetzung ihrer Vollstreckung unerlässlich macht (vgl. Grabenwarter JZ 2010, 857, 865; Radtke NStZ 2010, 537, 544). 48 V. Nach den vom Senat entwickelten Maßstäben erscheint in den aufge- zeigten Fällen im Blick auf die getroffenen Feststellungen und Wertungen der Oberlandesgerichte die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung naheliegend, weswegen in den vorliegenden Fällen auch das Ergebnis der unter II. 2. dargestellten Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesge- richtshofs widerstreitet. 49 1. Der Senat fragt daher beim 4. Strafsenat an, ob die entgegenste- hende Rechtsprechung aufgegeben wird. 50 a) Die Anfrage wird nicht dadurch gehindert, dass sich die Entschei- dung des 4. Strafsenats auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB bezieht. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft unmittelbar den hier relevanten § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Der 4. Strafsenat hat indessen die in der Entscheidung des Gerichts- hofs aufgezeigten Grundsätze auf den Fall der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung übertragen. Dies entspricht der Auffassung des an- fragenden Senats, wonach eine unterschiedliche Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB in Fällen nachträglicher Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt (BGH NStZ 2010, 565, 566 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 322). 51 - 21 - b) Aus der dem Senat gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in der seit 20. Ju- li 2010 gültigen Fassung zugewiesenen Spezialzuständigkeit zur Entschei- dung von Vorlegungssachen über die Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergibt sich kein das Anfrageverfahren ausschließen- der Umstand. Eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Senate ohne Vorlegung ist nur dann möglich, wenn ein Senat nach der Geschäfts- verteilung für ein bestimmtes Rechtsgebiet (nunmehr) allein und ausschließ- lich zuständig ist und die Rechtsfrage nur diese Spezialmaterie betrifft (Han- nich in KK 6. Aufl. § 132 GVG Rdn. 6). Die Frage der Auslegung von § 2 Abs. 6 StGB im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte erstreckt sich indessen – wie dargelegt – auf die dem Senat nicht in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesenen Fälle der nachträgli- chen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB. Es ist un- denkbar, aus der Entscheidung des Gerichtshofs eine unmittelbar umsetzba- re Einschränkung der Rückwirkung in Fällen des § 66b StGB herzuleiten, ohne sie zugleich auf die von der Entscheidung unmittelbar betroffene Rege- lung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB zu übertragen. 52 2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob der dargeleg- ten Rechtsauffassung zugestimmt wird. 53 a) Die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB ist eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist auch über die vorliegenden Fälle hinaus bedeutsam, weil einschlägige Fallgestaltungen in der Praxis der Strafkam- mern (nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung) und der Straf- vollstreckungskammern (Entscheidung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und Folgeentscheidungen) häufig zu erwarten und von großem Gewicht für die Betroffenen sind. Bei einer die Rückwirkung hindernden Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB wäre zudem in Fällen nachträglich angeordneter wie rückwir- kend verlängerter und derzeit vollzogener Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung – unbeschadet anhängiger Verfassungsbeschwerden – die Maß- 54 - 22 - regel unverzüglich für erledigt zu erklären (vgl. Veh in MünchKomm-StGB § 67d Rdn. 35). Auch deshalb ist die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig. b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt der Senat daher das Anfrageverfahren auch bei den anderen Senaten durch (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Anfrage Hannich aaO § 132 GVG Rdn. 16; Kis- sel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 132 Rdn. 38; vgl. auch BGHSt 16, 351, 353). 55 VI. Der Senat weist auf Folgendes hin:56 57 Seine Auslegung vermag – ungeachtet der dargelegten formellen und materiellen Einschränkungen – bei rückwirkend zeitlich unbegrenzter Fort- dauer der Sicherungsverwahrung in den einschlägigen Fällen höchst gefähr- licher Gewalttäter auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte nichts an dem darin angenommenen Verstoß je- denfalls gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK zu ändern. 1. Ihn zu beseitigen, ist primär gesetzgeberischen Maßnahmen vorbe- halten (vgl. dazu auch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, BT-Drucks. 17/3403). Hierfür ist nach Auffassung des Senats eine zwingend grundlegend veränderte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwah- rung in Betracht zu ziehen, welche dessen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte strafgleiche Wirkung zu beseitigen geeignet ist, und zwar insbesondere durch verstärkte Therapieorientierung, ferner durch deutliche Vollzugserleichterungen im Vergleich zum Strafvollzug. Dies würde zugleich das bereits vom Bundesverfassungsgericht ansatzweise verlangte „Abstandsgebot“ (vgl. BVerfGE 109, 133, 153 ff., 166 f.) effektiv machen. Ob sich eine Neugestaltung in diesem Sinne auf die – hier allein relevanten – Altfälle mit Rückwirkung, etwa gar nur auf nach der Entscheidung des Ge- 58 - 23 - richtshofs bereits freigelassene Verurteilte beschränken ließe (so der vorbe- zeichnete Koalitionsentwurf), hat der Senat nicht zu beurteilen, erscheint frei- lich im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Freiheitsrecht aller in Si- cherungsverwahrung Untergebrachter überaus zweifelhaft. 2. Der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestell- te Verstoß insbesondere gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK verstärkt die ver- fassungsrechtlichen Zweifel, denen die rückwirkende Streichung der zuvor vorgesehenen Begrenzung der Unterbringungsdauer unterliegt. Diese Be- denken erfassen gleichermaßen die Anordnung nachträglicher Sicherungs- verwahrung nach § 66b StGB in Fällen, in denen die Regelung bei Tatbege- hung noch nicht gegolten hat, namentlich soweit sie gar noch an Maßregel- voraussetzungen anknüpft, die erst nach Tatbegehung geschaffen worden sind. Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtliche Problematik in einschlägigen Fällen des § 66b StGB wiederholt behandelt (vgl. nur BGHSt 50, 373, 377 ff.; 52, 205, 209 ff.; BGH NStZ 2010, 565, 567). 59 60 Die eingetretene Divergenz der Auslegung des in Art. 103 Abs. 2 GG und in Art. 7 Abs. 1 MRK gleichermaßen verankerten Grundsatzes „nulla poena sine lege“ durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte ist für die Strafjustiz höchst problema- tisch. Sie betrifft zudem einen besonders empfindlichen Bereich der Straf- rechtspflege, in dem ein beträchtliches Gewicht der Freiheitseinschränkung für Verurteilte in Spannung tritt zu einhergehenden gravierenden Gefahren für die Allgemeinheit – konkret für Leib und Leben potentieller Opfer –, die mit Lockerungen und Entlassungen einhergehen. Nach dem Urteil des Ge- richtshofs kann sich die Frage einer Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Regelungen bei § 67d Abs. 3 Satz 1 wie bei § 66b StGB neu stellen, insbe- sondere unter dem Blickwinkel des durch Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Vertrauens rechtskräftig Abgeurteilter angesichts der jeden- falls gegebenen Nähe zum Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG. Auch dem Bundesverfassungsgericht obliegt die Berücksichtigung einer verbindlichen - 24 - Interpretation der Konvention durch den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (vgl. Grabenwarter JZ 2010, 857, 863). Da das Verfahren nach § 132 GVG in der vom Senat abgelehnten Al- ternative letztlich zur Unanwendbarkeit der Normen führen kann, deren Rückwirkung in Frage steht – mit Ausnahme des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, der keinen Anwendungsbereich ohne Rückwirkung hat (vgl. oben III. 2d; da- zu BGH NStZ 2010, 565, 566) –, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht in der jetzigen Phase der Entschei- dungsfindung nicht in Betracht. Sie mag nach Abschluss des Verfahrens ge- mäß § 132 GVG, unter Umständen aber auch vom Großen Senat für Straf- sachen innerhalb dieses Verfahrens, in Erwägung zu ziehen sein. Näher läge sie freilich erst in Fällen, in denen ein Oberlandesgericht nach Durchführung des Vorlegungsverfahrens abschließend zur Anordnung der Fortdauer der Maßregelvollstreckung gelangen sollte. Im Übrigen lassen bereits anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit Entschei- dungen erwarten. Selbst bei veränderter Beurteilung der Verfassungsrechts- lage ist dabei die Verwerfung der zur Prüfung stehenden Normen nicht zwin- gend; vielmehr erscheint auch eine Verpflichtung zu gesetzgeberischen Maßnahmen im Sinne der Umgestaltung des Vollzugs der Sicherungsver- wahrung nicht ausgeschlossen. 61 VII. Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG gibt der Senat die Akten den vorlegenden Oberlandesgerichten zurück. Er weist hierzu auf Fol- gendes hin: 62 1. Das Verfahren wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. Während dieser Zeit wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin vollstreckt, der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, dessen Zulässigkeit in den Vorlegungsverfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfor- 63 - 25 - dert, dass die Oberlandesgerichte bereits vor Klärung der Vorlegungsfrage aktuell zu überprüfen haben, ob – unabhängig von der Vorlegungsfrage – die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden oder die Vollstre- ckung zur Bewährung auszusetzen ist. Die Prüfung hat den vorstehend (oben IV.) bezeichneten, für die Oberlandesgerichte wegen der ausschließli- chen Zuständigkeit des Senats nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG verbindlichen Maßstäben zu folgen. 2. Geboten ist zunächst eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ihr ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrun- de zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verhältnismäßigkeit und Gefahrenbegriff zu orientieren hat. 64 65 3. Für den Fall, dass die bisherige oder eine erneute Sachprüfung auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze konkreter höchster Gefähr- lichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich erscheinen lässt, ist zu beachten: a) Auf etwa während des Vorlegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die für die Be- urteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Frei- heitsentziehung reagiert werden. 66 b) Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG entgegen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Un- zulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt. Dies zöge die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall an- gezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einherge- 67 - 26 - henden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen. Durch eine unvorbereitete Eilentlassung würde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledi- gungsverfahren tätigen Vollstreckungsgerichte einschließlich der vorlegen- den Oberlandesgerichte. Basdorf Brause Schaal Schneider König