OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZB 75/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 75/09 vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 4.408,99 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver- kehrsunfall vom 18. August 2007 in Anspruch, in dessen Folge ihr Ehemann verstarb. Mit Urteil vom 26. Juni 2009, dem Prozessbevollmächtigten der Be- klagten zugestellt am 13. Juli 2009, hat das Amtsgericht der Klage ganz über- wiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit einem an das Landgericht gerichteten anwaltlichen Schriftsatz vom 10. August 2009, dort eingegangen am 11. August 2009, Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 28. August 2009 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten zu 2 in Frankreich gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht zuständig sei. Unter 1 - 3 - dem 14. September 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor dem Landgericht einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und am 15. September 2009 den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts zugestellt erhalten. Am 21. September 2009 haben die Beklagten Berufung zum Oberlan- desgericht eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegrün- dungsfrist beantragt. Zur Glaubhaftmachung haben sie eidesstattliche Versiche- rungen vorgelegt, wonach ihr Prozessbevollmächtigter am 10. August 2009 ei- ne an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsmittelschrift diktiert habe, die wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Büroleiterin P. von der Rechtsan- waltsfachangestellten J. bearbeitet worden sei. Diese habe beim Schreiben nicht genau auf den Adressaten geachtet und - da das anzufechtende Urteil vom Amtsgericht stammte - die im Computer vorgespeicherte Adresse des Landgerichts aufgerufen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei die irrtümliche Adressierung an das Landgericht aufgefallen, nachdem er die Beru- fungsschrift bereits auf der zweiten Seite unterzeichnet gehabt habe. Er habe die Mitarbeiterin J. daraufhin auf den Fehler aufmerksam gemacht und sie mündlich angewiesen, vor der Fristenkontrolle und dem Postauslauf das Adressfeld dahingehend zu korrigieren, dass der Schriftsatz an das Oberlan- desgericht zu richten sei, die erste Seite also nochmals ausgefertigt und ausge- druckt werden müsse. Dies habe die Fachangestellte J., die sich in der Vergan- genheit als äußerst zuverlässig und ordentlich erwiesen habe, aber vergessen, so dass der Schriftsatz in unveränderter Form in den Postausgang gelangt sei. Das Versehen sei erst am 14. September 2009 im Zusammenhang mit der Ab- fassung des Fristverlängerungsantrags von der Büroleiterin P. entdeckt worden. 2 - 4 - 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be- gehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzuläs- sig verworfen, weil die Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungs- begründungsfrist auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beru- he. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter normalen Be- dingungen grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass eine von ihm erteilte Einzelanweisung von einer seit 2002 bei ihm stets zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten ordnungsgemäß ausgeführt werden würde. Im zu entscheidenden Fall hätten jedoch besondere Umstände vorgelegen, nach- dem die Rechtsanwaltsfachangestellte J. für den Beklagtenvertreter erkennbar bei der Umsetzung des Diktats die erforderliche Sorgfalt habe vermissen las- sen, er aber gleichwohl die unrichtig adressierte Rechtsmittelschrift unterzeich- net habe. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Mehrbelastung der Kanzleiangestellten J. durch Vertretung der urlaubsabwesenden Büroleiterin P. sei die alleinige Erteilung einer mündlichen Einzelanweisung gegenüber der Mitarbeiterin J. nicht mehr sorgfaltsgerecht gewesen; vielmehr hätte der Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten zusätzlich das Adressfeld des Schriftsatzes handschriftlich korrigieren müssen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Der von den Beklagten geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagten nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 4 - 5 - 5 1. Die zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags von den Beklag- ten gegebene Schilderung der Abläufe in der Kanzlei ihres Prozessbevollmäch- tigten ist bereits in sich unschlüssig. Aus welchem Grunde der Prozessbevoll- mächtigte am 14. September 2009, nachdem er an diesem Tag die Fehladres- sierung der Berufungsschrift entdeckt haben will, gleichwohl einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor dem bekanntermaßen unzu- ständigen Landgericht stellte, gegenüber dem zuständigen Oberlandesgericht aber erst nach Erhalt des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlus- ses des Landgerichts tätig wurde, ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beklagten auch nicht näher erläutert. 2. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der Prozessbevollmäch- tigte der Beklagten selbst unter Zugrundelegung dieser Darstellung bei pflicht- gemäßem Verhalten jedenfalls die am 14. September 2009 ablaufende Beru- fungsbegründungsfrist hätte wahren können. 6 Die Versäumung der Begründungsfrist beruht auf einem Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Dass der Lauf der Berufungsbe- gründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Be- schluss auf Verwerfung der Berufung nicht berührt wird, entspricht der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76, VersR 1977, 137, 138; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573; vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81, VersR 1981, 1032 f.; vom 22. April 1986 - VI ZB 3/86, VersR 1986, 892, 893 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88, VersR 1989, 529). 7 Nach Entdecken des Versehens am letzten Tag der Berufungsbegrün- dungsfrist wäre es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, am selben Tag einen Antrag auf Verlängerung 8 - 6 - der Berufungsbegründungsfrist, ggf. verbunden mit einem Wiedereinsetzungs- antrag hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist, beim zuständigen Oberlan- desgericht zu stellen. Einem solchen Antrag, begründet wie der an das Landge- richt gerichtete Fristverlängerungsantrag vom 14. September 2009, wäre vor- aussichtlich stattgegeben worden, so dass der Prozessbevollmächtigte die Be- rufungsbegründungsfrist unschwer hätte einhalten können. Dieser Möglichkeit hat er sich durch sein Zuwarten bis zum 21. September 2009 ohne nachvoll- ziehbaren Grund begeben, wobei den Beklagten das Verschulden ihres Pro- zessbevollmächtigten zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Um- ständen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 233 ZPO im Er- gebnis zu Recht verneint; eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Erschwe- rung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instan- zenzug liegt hierin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. 3. Da die Wiedereinsetzung mithin jedenfalls im Hinblick auf die Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen ist und sich die Verwerfung der Berufung als unzulässig bereits aufgrund der Versäumung dieser Frist als richtig erweist (§ 522 Abs. 1 ZPO), kann das Begehren der Beklagten auf Wie- dereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht mehr zum Erfolg ihres Rechtsmittels führen und ist daher gegenstandslos. 9 - 7 - 10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Rastatt, Entscheidung vom 26.06.2009 - 2 C 57/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2009 - 1 U 182/09 -