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5 StR 390/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 390/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Maßregelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe- schluss des Senats vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440 und 474/10 – eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht Nürn- berg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zu- rückgegeben. G r ü n d e 1 Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. November 1990 vollstreckt, in dem gegen ihn wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt worden war. Zehn Jahre der Unter- bringung waren am 11. Mai 2008 vollzogen. Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25), das die rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ohne Beachtung der nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der ersten Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wertet, hat das Landgericht Regensburg am 26. Juli 2010 aufgrund aktueller Begutachtung 2 - 3 - und neuer Sachprüfung die Fortdauer der Maßregelvollstreckung angeordnet. Das Oberlandesgericht Nürnberg möchte die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Recht- sprechung anderer Oberlandesgerichte, die im Anschluss an das Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Maßregel der Unterbrin- gung in der Sicherungsverwahrung eine abweichende Regelung von der grund- sätzlich geltenden Rückwirkung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB angenommen haben, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt. Beim Senat sind bislang 15 gleichartige Vorlegungsverfahren anhängig. Mit zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmtem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440 und 474/10 – hat der Senat, der eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grundsätzlich bejaht, wegen von seiner Auffassung zur Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB diver- gierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur iden- tischen Rechtsfrage bei Auslegung des § 66b StGB und wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Da- bei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. allerdings weiter einschrän- kend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbre- chen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Unter- gebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses). Bei diesem Maßstab kommt nur in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (§ 67d Abs. 2 StGB). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG hat der Senat in den drei Verfahren, die Gegenstand der Anfrage sind, die Akten den vorlegenden Oberlandesgerichten zurückgegeben. Die Parallelverfahren, die wegen mögli- 4 - 4 - cher identischer Entscheidungserheblichkeit des Anfragegegenstandes bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG zu ruhen haben, sind in gleicher Weise zu behandeln. 1. Das Verfahren nach § 132 GVG – und damit das anzuordnende Ru- hen der Parallelsachen – wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. Wäh- rend dieser Zeit wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin voll- streckt, der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, dessen Zulässigkeit in den Vor- legungsverfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfordert, dass die Oberlandesgerichte bereits vor Klärung der Vorlegungsfrage aktuell unabhängig von ihr zu überprüfen haben, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist. Die Prüfung hat den vorstehend bezeichneten, für die Oberlandesgerichte we- gen der ausschließlichen Zuständigkeit des Senats nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG verbindlichen Maßstäben zu folgen. 5 6 Geboten ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ihr ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verhältnismäßigkeit und Gefahrenbegriff zu orientieren hat. 2. Für den Fall, dass die aktuelle Sachprüfung auch unter Zugrundele- gung der Grundsätze konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich erscheinen lässt, weist der Senat auf Folgendes hin: 7 a) Auf etwa während des Vorlegungsverfahrens einschließlich des Ver- fahrens nach § 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurtei- lung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unver- 8 - 5 - züglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsent- ziehung reagiert werden. b) Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 GVG ent- gegen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Unzuläs- sigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt. Dies zöge die sofortige Entlas- sung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere fürsorglicher – Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozia- len Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Ge- fährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen. Durch eine unvorbe- reitete Eilentlassung würde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledigungsverfahren tätigen Vollstreckungsgerichte sowie der vorlegenden Oberlandesgerichte. 9 Basdorf Brause Schaal Schneider König