Entscheidung
NotZ (Brfg) 4/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 4/10 vom 15. November 2010 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen- den Richter Galke, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, von Pentz, die No- tare Justizrat Dr. Bauer und Dr. Ebner am 15. November 2010 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: Ein Zulassungsgrund (§ 111d BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Zulassungs- grund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das Urteil des Oberlandes- gerichts ist schon deshalb richtig, weil sich die zugrunde liegende und vom Kläger angefochtene Auswahlentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerfrei erweist. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO hat der Senat keine Bedenken (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff.; BVerfG DNotZ 2003, 375 f.). Der Beklagte hat in seiner Aus- wahlentscheidung richtig gesehen, dass als Notar "in der Regel" nur be- stellt werden soll, wer die örtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Beklag- te hat in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zur ört- lichen Wartezeit (Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - ZNotP 2009, 29, 32 Tz. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75 f.; vom 3. Dezember 2001 - DNotZ 17/01 - NotZ 2002, 552 f.) beachtet und zutref- fend umgesetzt. Die vom Kläger dargelegten Gründe, die ein (völliges) Absehen von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat geprüft; die Entscheidung des Beklagten, diese nicht durchgreifen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat er- kannt, dass das Regelerfordernis der Einhaltung einer örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorge- lagert ist. Würde allein die bessere Eignung als solche genügen, von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO abzusehen, verlöre es seine ei- genständige Bedeutung (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO 77). Da- von abgesehen, liegt nach den rein objektiven Maßstäben, die für die Bestenauslese gelten, keine fachlich bessere Eignung des Klägers vor. 1 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 BNotO erfolgt. 2 Galke Kessal-Wulf v. Pentz Bauer Ebner Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2010 - 1 Not 2/10 -