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Entscheidung

1 StR 539/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 539/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kempten vom 6. Juli 2010 a) im Fall 16 der Urteilsgründe (Tat vom 12. Mai 2009) mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an das Amtsgericht Nördlingen zurückgegeben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Anord- nung der Sicherungsverwahrung - insoweit mit den Fest- stellungen - aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Hinsichtlich der Gesamtstrafe bleiben die Feststellungen be- stehen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen sowie wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklag- ten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie im Sin- ne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2 I. Die Verurteilung im Fall 16 der Urteilsgründe (Tat vom 12. Mai 2009) hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Oktober 2010 keinen Bestand. Der Verbindungsbeschluss, mit welchem das Landgericht Kempten das beim Amtsgericht Nördlingen anhängige und bereits eröffnete Verfahren mit den bei ihm anhängigen Verfahren verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierfür nicht zuständig war; denn das Amtsgericht Nördlingen gehört nicht zum Bezirk des Landgerichts Kempten. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des Oberlandesgerichts München als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, NStZ 1996, 47 mwN; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 3 StR 458/05). Die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten. Ent- sprechend § 355 StPO war das Verfahren insoweit an das Amtsgericht Nördlin- gen zurückzugeben. 3 II. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen in den übrigen Fällen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann aber wegen des Wegfalls der Verurtei- 4 - 4 - lung im Fall 16 keinen Bestand haben. Die Feststellungen hierzu bleiben auf- rechterhalten. III. Das Landgericht wird auch über die Anordnung der Sicherungsverwah- rung neu zu befinden haben. Die Strafkammer war sich bei der angefochtenen Entscheidung zwar bewusst, dass die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB in ihrem Ermessen steht und dass gerade bei Taten der mittleren Kriminalität die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung kritisch zu prüfen ist. Insoweit hat die Strafkammer auf die rasche Abfolge der Betrugsta- ten sowie den versuchten und den vollendeten Betrugsschaden abgestellt. 5 Keine erkennbare Berücksichtigung hat jedoch gefunden, dass die ge- schädigten Gewerbetreibenden durch die Betrugstaten im Ergebnis kaum einen tatsächlichen Schaden erlitten hätten, wenn sie entsprechend ihrer jeweiligen Vertragsbedingungen auch auf Vorkasse bestanden hätten. Insoweit sind zwar auch durch die Nichtleistung des Angeklagten verwirkte Vertragsstrafen und pauschalierte Stornokosten zu berücksichtigen, können jedoch nicht wie tat- sächlich verursachte Betrugsschäden für die Beurteilung der Anordnungsgrund- lage herangezogen werden. 6 Im Übrigen hat die Strafkammer zwar dargestellt, dass der Angeklagte in den ihm vorgeworfenen Fällen die Taten nunmehr vollständig eingeräumt und in der Hauptverhandlung einen einsichtigen Eindruck gemacht hat. Insoweit ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht konkret ausgeführt, weshalb ge- rade angesichts dieser Umstände bei dem Angeklagten weiterhin ein mittleres bis hohes Risiko bestehe, dass er rückfällig werde und künftig erhebliche Ver- mögensdelikte begehen werde. 7 - 5 - Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch die dann mögli- cherweise geltenden gesetzlichen Neuregelungen zur Anordnung der Siche- rungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/3403) zu berücksichtigen haben. 8 Wahl Elf Graf Jäger Sander