Leitsatz
VI ZR 17/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
5Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/10 Verkündet am: 16. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 302 Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10 - LG Dresden AG Dresden - -2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge- richts Dresden vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde von Gerichten des beklagten Landes (im Folgenden: des Beklagten) in mehreren Strafverfahren wegen Diebstahls und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Ihm wurden jeweils die Verfah- renskosten auferlegt. Die Gerichtskostenrechnungen belaufen sich auf insge- samt 4.142,57 €. Am 27. November 2007 wurde über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 6. Dezember 2007 meldete der Beklagte die Forderungen nebst weiteren Kosten zur Insolvenztabelle an. Dabei gab er an, bei einem Teilbetrag in Höhe von 4.095,75 € handele es sich um Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Der Kläger widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Diesen 1 - -3 Widerspruch verfolgt er mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage wei- ter. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Be- klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Widerspruch des Klägers gegen die An- meldung der Forderungen zur Insolvenztabelle für begründet und meint, es handele sich insgesamt nicht um Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. Der Kläger habe ge- genüber dem Beklagten weder den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB noch den des zweiten Absatzes dieser Vorschrift erfüllt. Die Strafvorschriften, gegen die er verstoßen habe, und die Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO seien keine Schutzgesetze im Sinne dieser Norm. Eine Haftung des Klägers wegen vorsätz- licher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB komme nicht in Betracht, denn es sei nicht ersichtlich, dass er die auf seiner strafrechtlichen Verurteilung beruhende Schadensfolge billigend in Kauf genommen habe. Bei den von dem Beklagten angemeldeten Forderungen handele es sich auch nicht um Geldstra- fen oder diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellte Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2 InsO). 3 - -4 II. 4 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die von dem Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. 5 1. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenz- gläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich un- beschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche Forderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden (§ 201 Abs. 3 InsO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Mit dem Institut der Restschuldbefreiung soll dem Schuldner ein Weg eröffnet werden, auf dem er sich nach dem Insolvenzverfahren von seinen rest- lichen Verbindlichkeiten befreien kann. Auf diese Weise soll ihm ein wirtschaftli- cher Neubeginn ermöglicht werden (vgl. MünchKommInsO/Stephan, 2. Aufl., § 286 Rn. 5 ff.). Von der Möglichkeit der Restschuldbefreiung ausgenommen sind gemäß § 302 InsO drei Gruppen von Verbindlichkeiten, deren Erfüllung nach dem Wil- len des Gesetzgebers nicht infrage gestellt werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 194). Dazu zählen u.a. die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat, ist eine Restschuldbefreiung insoweit ausge- schlossen. Die vom Gesetz angeordnete Nachhaftung aus vorsätzlich began- genen unerlaubten Handlungen ist wegen deren besonderen Unrechtsgehalts 6 - -5 gerechtfertigt. Die Regelung, zu deren Schutzzweck unterschiedliche Auffas- sungen vertreten werden, beruht letztlich auf Billigkeitsgesichtspunkten. Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, VersR 2007, 1571 Rn. 9 f. m.w.N.). 2. Die von dem Beklagten angemeldeten Forderungen werden von der Regelung in § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst. Gegenstand der Forderungen sind Ansprüche auf Zahlung der Gerichtskosten aus Strafverfahren. Für den Aus- schluss der Restschuldbefreiung genügt es nicht, dass diese Kosten durch ein vorsätzliches Verhalten des Klägers veranlasst worden sind. Der Tatbestand des § 302 Nr. 1 InsO setzt vielmehr voraus, dass die Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Das bedeutet, dass der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung etwa im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht haben muss (MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 7; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 4; Kreft/Landfer- mann, InsO, 5. Aufl., § 302 Rn. 8; Veser, ZInsO 2005, 1316, 1317). Zu den von § 302 Nr. 1 InsO erfassten Verbindlichkeiten zählen die aus einer solchen Tat folgenden Ersatzansprüche (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 2a). Um einen solchen Ersatzanspruch handelt es sich bei den von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten nicht. 7 a) Der Begriff der Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangenen unerlaub- ten Handlungen findet sich auch in § 393 BGB und § 850f Abs. 2 ZPO. Vor al- lem letztere Vorschrift enthält mit ihrer vollstreckungsrechtlichen Privilegierung eine dem § 302 Nr. 1 InsO entsprechende Regelung (Kiesbye in: Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, InsO, 5. Aufl., § 302 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, VersR 2007, 8 - -6 1571 Rn. 23). Inwieweit Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung zählen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmung besteht darin, dass die Kosten einer privatrechtlichen Rechtsverfolgung zu diesen Verbindlichkeiten gehören können. So ist anerkannt, dass Anwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung als Folgeschäden zu erstatten sein können, wenn die Ein- schaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Ob dies auch für die Kosten gilt, die bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entstanden sind, ist dagegen streitig. Teil- weise wird dies bejaht (LG Köln, NZI 2005, 406; AG Cloppenburg, Rbeistand 2005, 114; Uhlenbruck/Vallender, aaO; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 302 InsO Rn. 4; Kiesbye, aaO Rn. 7; Kreft/Landfermann, aaO, Rn. 11; MünchKommZPO/ Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 14; Pape, InVo 2007, 303, 308 f.), teilweise aber auch verneint, weil es sich dabei um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch handele (KG, MDR 2009, 414; MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 302 Rn. 9; Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote, Verfahrens- kostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 4. Aufl., § 302 InsO Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. Rn. 1191). Uneinigkeit besteht auch darüber, ob die Kosten, die dem Gläubiger durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Strafverfahren gegen den Schädiger entstanden sind, zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung zählen können (bejahend: MünchKommZPO/Smid, aaO; Kiesbye, aaO; verneinend: LG Hannover, Rpfleger 1982, 232; MünchKommInsO/Stephan, aaO, Hambur- ger Kommentar zum Insolvenzrecht/Streck, § 302 InsO Rn. 7; Kolbe, Delikti- sche Forderungen und Restschuldbefreiung, Diss. 2008, S. 43). b) Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskos- ten zählen jedenfalls nicht zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 38 Rn. 155; 9 - -7 a.A.: LG Dresden, Urteil der 9. Zivilkammer vom 18. März 2010). Die Verfah- renskosten sind Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 StPO). Sie sind nicht Sanktion für begangenes Unrecht, sondern öffentliche Abgaben, die nach dem Veranlassungsprinzip auferlegt werden. Die Höhe der Auslagen hängt weder von der Schwere des Unrechts oder der Schuld noch von der Art und Höhe der Strafe ab, sondern allein von dem Aufwand des Straf- verfahrens. Aus § 467 Abs. 2 Satz 1 und § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt sich, dass die Kosten dem Angeklagten auch bei Freispruch auferlegt werden kön- nen oder wenn das Gericht von Strafe absieht. § 465 Abs. 2 StPO sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten auch im Falle der Verurtei- lung des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden können. Derartige öf- fentliche Abgaben sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwar Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen hat (§ 302 Nr. 2 InsO), diese Regelung aber nicht auf die Verfahrenskosten erstreckt hat. Diese zählen auch nicht zu den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Verbindlichkeiten. Dazu gehören ne- ben Geldbußen, Ordnungsgeldern und Zwangsgeldern zwar auch Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, jedoch sind damit solche Nebenfolgen wie z.B. der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a StGB (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2009, 1774, 1775), die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB, § 25 OWiG) oder die Abführung des Mehrerlö- ses gemäß § 8 WiStG gemeint (Uhlenbruck/Hirte, aaO, § 39 Rn. 23; Münch- KommInsO/Ehricke, aaO, § 39 Rn. 19). Wenn der Gesetzgeber auch die dem Angeklagten auferlegten Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung hätte ausnehmen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Zusammenhang mit der in 10 - -8 § 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO für Strafverfahren getroffenen Rege- lung - dann auch für den Fall der Verurteilung zu Freiheitsstrafe - ausdrücklich anzuordnen. Der Umstand, dass er von einer solchen Regelung abgesehen hat, belegt, dass der Gesetzgeber die Verfahrenskosten aus Strafverfahren insol- venzrechtlich nicht den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Sanktionen gleich- stellen wollte. c) Eine erweiternde Auslegung von § 302 InsO auf andere, möglicher- weise schutzwürdige Forderungen verbietet sich. Die in dieser Vorschrift ge- nannten Ausnahmen von der Restschuldbefreiung stellen eine abschließende Regelung dar (Lang in Braun, InsO, 4. Aufl., § 302 Rn. 4; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, Stand Januar 2008, § 302 Rn. 1). Jede weitere Durchbre- chung der vollständigen Schuldbefreiung würde nicht nur den wirtschaftlichen Neubeginn des Schuldners gefährden, sondern auch die Befriedigungsaussich- ten der Neugläubiger nachhaltig beeinträchtigen (MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 3; Kiesbye, aaO, Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 302 Rn. 2c; vgl. auch BFH, NJW 2008, 3807 f.). Deshalb ist eine Ausdehnung des Ausschlusses der Restschuldbefreiung auf Verfahrenskosten aus Strafverfah- ren allein aus Billigkeitserwägungen entgegen der Auffassung der Revision mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und der gesetzgeberischen Wertung nicht vereinbar. 11 - -9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.12 Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2009 - 112 C 2084/08 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2009 - 8 S 57/09 -