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4 StR 563/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 563/10 vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2010 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge ge- stützte Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen die Schuldsprüche richtet. Hinsichtlich der Strafaussprüche hat es dagegen Erfolg. 2 1. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgründe fehlerhaft zugemessen. 3 Das Landgericht hat in seinem Urteil im Rahmen der Strafzumessung zunächst geprüft, ob in den als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilten Fällen jeweils ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei hat es eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorgenommen und als erschwerenden Umstand gewertet, "dass die Grenzwer- te zur nicht geringen Menge in jedem dieser Fälle jeweils um ein Vielfaches ü- berschritten wurden" (UA 14). Hinsichtlich der Verurteilung wegen täterschaftli- chen Handeltreibens hat es sodann lediglich ausgeführt, dass ein minder schwerer Fall "jeweils mit der oben bereits dargestellten Begründung abgelehnt" werde (UA 14) und dann unter Berücksichtigung "weiterer Erwägungen" (UA 16) die Einzelstrafen zugemessen. 4 Dabei hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass der Angeklagte in den Fällen II. 5., 7. und 10. der Urteilsgründe mit Haschisch gehandelt hat, des- sen Wirkstoffanteil 7,5g THC (Fall 5), 12,5g THC (Fall 10) bzw. 15g THC (Fall 7) betrug und damit den Grenzwert zur nicht geringen Menge gerade erreichte oder bis zum Doppelten überschritt, jedenfalls aber nicht ein Vielfaches der nicht geringen Menge betraf. 5 - 4 - 2. Zudem begegnet die Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis 12. der Urteilsgründe insofern rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer die Voraus- setzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG abgelehnt hat. 6 Diese Ablehnung hat das Landgericht nicht auf eine - vom Revisionsge- richt nur eingeschränkt überprüfbare - Ermessensausübung, sondern darauf gestützt, dass der Angeklagte keinen "wesentlichen" Aufklärungsbeitrag geleis- tet habe, weil er zu weiteren Tatbeteiligten und Drogengeschäften Dritter "ledig- lich bereits bekannte Erkenntnisse bestätigt und diese durch nur unwesentliche Randdetails ergänzt hat" und keine "neuen und weitergehenden Erkenntnisse" gewonnen werden konnten (UA 16). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Begriff "wesentlich" verkannt hat. Hierunter fallen nämlich auch Angaben etwa zu den Hintermännern von Betäubungsmittelstraftaten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, sofern da- durch eine sicherere Grundlage für den Nachweis dieser Taten und der Mög- lichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung geschaffen wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58, 59 m.w.N.). 7 3. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der in den Fällen II. 4. bis 12. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Se- nat hebt indes - um dem Tatrichter insgesamt eine neue Strafzumessung zu ermöglichen - auch die in den Fällen 1 bis 3 verhängten Einzelstrafen auf, zu- mal nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich dieser Taten - jedenfalls teilweise (der Angeklagte hat bezüglich des Handels mit 1kg Amphetamin den 8 - 5 - Verkäufer und den Käufer benannt, UA 9) - die Anwendung der alten oder neu- en Fassung des § 31 BtMG (was gegebenenfalls auch im Fall 4 zu prüfen sein wird, vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 79/10) nicht von vorne- herein ausgeschlossen ist. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender