Entscheidung
IX ZB 130/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 130/09 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Ergebnis, soweit sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, im Einklang mit der Senatsrecht- sprechung. Danach kann der Schuldner vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jah- ren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag 2 - 3 - nicht stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153 Rn. 6; v. 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6). Die Sperr- frist war hier noch nicht abgelaufen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 12.03.2009 - 2 IN 4/09 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.05.2009 - 1 T 70/09 -