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Entscheidung

AnwZ (B) 4/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit dem 21. Januar 1992 im Bezirk der Antrags- gegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. April 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie- sen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiterhin die Auf- hebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, weil der Anwaltsgerichtshof ihren letzten Terminsverlegungsantrag nicht mehr beschieden habe. Der Anwaltsgerichtshof hat dazu ausgeführt, das am 16. Oktober 2009 um 16.55 Uhr - nach Dienstschluss - eingegangene Ver- legungsgesuch habe ihm im Zeitpunkt der Verhandlung am 17. Oktober 2009, 11.00 Uhr, nicht vorgelegen, so dass er hierüber auch nicht zu entscheiden ge- habt habe. Die Rüge ist berechtigt. Der Verlegungsantrag war bei Gericht ein- gegangen und hätte so rechtzeitig vorgelegt werden müssen, dass er vor der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beschieden wer- den konnte. Dieser Verfahrensfehler erfordert jedoch keine Zurückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof. Der Senat kann als Gericht der soforti- gen Beschwerde nach dem Rechtsgedanken des § 538 Abs. 1 ZPO eine eige- ne Sachentscheidung treffen. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör wird hierdurch nicht nachteilig betroffen. Die Antragstellerin kann unein- geschränkt zur Sache vortragen; der Senat entscheidet unabhängig vom Ver- fahren der Vorinstanz nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Be- schwerdeentscheidung. 3 - 4 - Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Beschluss des Anwaltsge- richtshofs sei ihr nicht zugestellt, sondern nur mit einfachem Brief übersandt worden, ist unberechtigt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustel- lungsurkunde vom 26. November 2009 ist der Beschluss am 26. November 2009 gemäß § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Die Antragstellerin räumt ein, ihn erhalten zu ha- ben. 4 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird ver- mutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll- streckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 5 3. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun- gen erfüllt. Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2009 die eidesstattliche Ver- sicherung abgegeben und ist deshalb in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen, hat sie nicht dargetan. Eine Ge- 6 - 5 - fährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht aus- schließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefähr- dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man- dantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Be- schluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 4. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 a) Die Antragstellerin befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall. Gegen sie wird laufend weiter vollstreckt. Zudem trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Ihrer Verpflichtung zur umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse ist sie jedoch - wie bereits im Widerrufsverfahren und im Ver- fahren vor dem Anwaltsgerichtshof - nicht nachgekommen. Bisher hat sie sich überhaupt nicht zur Sache geäußert, sondern nur Fristverlängerungen bean- tragt und um Terminsverlegungen nachgesucht. 8 b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver- mögensverfall der Antragstellerin (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. 9 - 6 - 5. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit der Antragstellerin ver- handeln und entscheiden, weil diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ihr Fehlen nicht hinreichend entschuldigt hat. 10 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2009 - AGH 26/09 (II)-SG3- -