Entscheidung
III ZR 161/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 161/09 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte - Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2009 - 6 U 4852/07 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 50.996,25 € festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.08.2007 - 29 O 8765/07 - OLG München, Entscheidung vom 29.04.2009 - 6 U 4852/07 -