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Entscheidung

III ZR 89/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/09 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. …, Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin, 2. …, Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte zu 1: - Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 2009 - 10 U 2356/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 31.740,03 € festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.02.2008 - 23 O 8744/07 - OLG München, Entscheidung vom 13.02.2009 - 10 U 2356/08 -