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IV ZR 252/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Hinweis: Gegen das Urteil ist Einspruch eingelegt. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL IV ZR 252/08 Verkündet am: 24. November 2010 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Okto- ber 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die er im Jahre 2001 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung abschloss. 1 Am 18. März 2001 unterzeichnete der Kläger ein Formular der Be- klagten, das wie folgt überschrieben ist: 2 "Anfrage: Ich wünsche (Wir wünschen) ein Angebot zum Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung". - 3 - 3 Als gewünschte Versicherungsform war in dem Formular "kapital- bildende Lebensversicherung" angekreuzt. In der Rubrik "Vertragsabschluss/Widerspruchsrecht/Rücktritts- recht" heißt es: 4 "Die [Beklagte] erstellt mir (uns) auf der Grundlage dieser Anfrage und der Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person(en) ein schriftliches Vertragsangebot (Versicherungsschein). Der Vertrag gilt mit Aushändigung dieses Angebots und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbrau- cherinformation als abgeschlossen, wenn ich (wir) dem Ver- tragsabschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushän- digung widerspreche(n) und ich (wir) über diese Folge noch einmal im Versicherungsschein schriftlich belehrt wurde(n). Nach Vertragsabschluss, also spätestens nach Ablauf der Monatsfrist, kann ich (können wir) innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. …" Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein und bat ihn in ihrem "Policenbegleitschreiben" vom 19. März 2001, die beige- fügten Unterlagen zu überprüfen und sie "bei Unvollständigkeit oder Ab- weichungen von den bei der Anfrage gemachten Angaben" umgehend zu informieren. Beigefügt war eine Anlage mit "Angaben zur versicherten Person", die den Gesundheitszustand des Klägers betrafen. 5 Mit "ja" beantwortet war die Frage unter Nr. 46 "Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, be- raten oder behandelt worden?" Als Art der Untersuchung war nur eine Routineuntersuchung im November 2000 bei dem damaligen Hausarzt des Klägers angegeben. 7 - 4 - 8 Verneint wurde die Frage unter Nr. 6.1 "Bestehen oder bestanden in den letzten zehn Jahren Be- schwerden oder Krankheiten (z.B. … Wirbelsäule …) …?" Nachdem der Kläger im Dezember 2004 Leistungen aus der Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt hatte, holte die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung ärztliche Auskünfte ein. Im Mai 2005 erfuhr die Beklagte von dem späteren Hausarzt des Klägers, dass dieser den Kläger unter anderem in den Jahren 1996, 1998 und 1999 wegen Rückenschmerzen und Lumbalgien behandelt hatte. Im September 2005 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, dass der Kläger ihr die früheren Be- handlungen wegen Wirbelsäulenbeschwerden verschwiegen habe. 9 Der Kläger behauptet, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihm am 18. März 2001 nur das Formular zur Unterschrift vorgelegt und keine Gesundheitsfragen gestellt. Sämtliche Angaben zu seinen Ge- sundheitsverhältnissen und zum Hausarztwechsel habe er dem Versiche- rungsagenten gemacht; dieser habe eigenmächtig die weiteren Angaben nachträglich aus einem Versicherungsantrag von 1996 abgeschrieben. 10 Der Kläger begehrt die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähig- keitsrenten ab Dezember 2004 sowie die Feststellung, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit sei. Weiterhin verlangt er von der Beklag- ten Auskunft über die Höhe der ihm ab Dezember 2004 zustehenden zu- sätzlichen monatlichen Bonusrente aus der Überschussbeteiligung. 11 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter. 12 - 5 - Entscheidungsgründe: 13 Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionster- min nicht vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 14 I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für berechtigt gehalten, weil der Kläger sie bei Ab- schluss des Versicherungsvertrages über die Fragen nach ärztlichen Un- tersuchungen in den letzten fünf Jahren sowie nach Beschwerden oder Krankheiten in den letzten zehn Jahren getäuscht habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers als wahr unterstelle, dass der Versiche- rungsvertreter eigenmächtig die Angaben zum Gesundheitszustand auf- genommen habe, bleibe unstreitig, dass der Kläger ein darauf basieren- des schriftliches Vertragsangebot der Beklagten erhalten habe. Obwohl die Fragen zu Nr. 4 und 6.1 nicht richtig beantwortet worden seien, habe der Kläger die Angaben nicht korrigiert und sich spätestens mangels ver- traglich gebotener Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2001 einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen schuldig gemacht. Die arglistige Täuschung sei für die Willenserklärung der Be- klagten, also die Annahme des Versicherungsantrages, auch kausal ge- worden. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass sie den Versi- cherungsvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen hätte, wenn sie 15 - 6 - über die bestehenden Vorerkrankungen, Behandlungen und Arztbesuche informiert gewesen wäre. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.16 1. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Überzeugung des Beru- fungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem er ihr die Behandlungen wegen Rückenbeschwerden verschwiegen habe. 17 a) Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darin liegen, dass der Kläger auf die in dem Schreiben der Beklagten vom 19. März 2001 enthaltene Auf- forderung, sie über etwaige Unrichtigkeiten der Angaben zum Gesund- heitszustand zu informieren, nicht reagierte. 18 aa) Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antrags- frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versiche- rers einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versiche- rungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei 19 - 7 - Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Kondi- tionen annehmen werde (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 Rn. 4; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (Langheid in Römer/Langheid aaO § 22 Rn. 5 m.w.N.). bb) Schon der Ansatz des Berufungsgerichts ist verfehlt. Es hat nicht beachtet, dass der Kläger auf die Entscheidung der Beklagten kei- nen Einfluss mehr nehmen konnte, als er den Versicherungsschein nebst "Policenbegleitschreiben" vom 19. März 2001 erhielt. Mit Übersendung des Versicherungsscheins hatte die Beklagte alles getan, was von ihrer Seite für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages erforderlich war. 20 Auch wenn in dem von dem Kläger unterzeichneten Formular von einer "Anfrage" und einem daraufhin von der Beklagten zu erstellenden "Vertragsangebot" die Rede ist, belegt die Beschreibung des Zustande- kommens des Vertrages, dass damit der Antrag des Versicherungsneh- mers und dessen Annahme durch die Beklagte gemeint sind. Nur so er- gibt es einen Sinn, wenn es in der "Anfrage" heißt, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt, wenn der "Anfragesteller" dem Vertragsschluss nach Erhalt der Police und der Verbraucherinformation nicht innerhalb eines Monats widerspricht. 21 Das entspricht im Wesentlichen dem so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass der An- tragsteller zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die All- 22 - 8 - gemeinen Versicherungsbedingungen und die weitere Verbraucherinfor- mation erst zusammen mit der Police zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf der Grundlage der All- gemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertrags- inhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertrags- unterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der Vertragsschluss das Ausbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war nach herrschender Meinung von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (OLG Frankfurt, VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837, 838; OLG Hamm, VersR 1999, 1229, 1230; Prölss in Prölss/Martin aaO § 5a Rn. 9 f.; Römer in Römer/Langheid aaO § 5a Rn. 24 f.; BK/Schwintowski, VVG § 5a Rn. 78; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1052; jeweils m.w.N.). An dieser Art des Vertragsschlusses orientierte sich die Beklagte nach der Darstel- lung in dem von ihr verwendeten Formular insoweit, als der Vertrag mit Aushändigung des Versicherungsscheins und bei Vorliegen der schrift- lich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlos- sen gilt, wenn der "Anfragesteller" dem Vertragsschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Ob die Regelung des "Policenmodells" wirksam und insbesondere mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG vom 10. Novem- ber 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Jedenfalls hatte die Beklagte nach Über- 23 - 9 - sendung des Versicherungsscheins keine für den Vertragsschluss we- sentliche Willenserklärung mehr abzugeben, so dass sie durch Unterlas- sen der Richtigstellung etwaiger unrichtiger Angaben nicht mehr zu einer Annahmeerklärung bewogen werden konnte, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen abgegeben hätte. b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger zu seinem Gesundheitszustand bereits bei Antragstellung falsche Angaben machte. Dazu hat der Kläger behauptet, er habe sämtliche Angaben zu seinen Gesundheitsverhältnissen und zum Hausarztwechsel dem Versi- cherungsagenten der Beklagten gemacht, dieser habe aber eigenmächtig und selbständig die Angaben zum Gesundheitszustand aus einem frühe- ren Versicherungsantrag abgeschrieben. Die Richtigkeit dieses Vorbrin- gens hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt. Trifft diese - auch für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellende - Be- hauptung zu, so hat der Kläger seine Anzeigeobliegenheit nicht verletzt. 24 aa) Der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent steht bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsver- trages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung ge- sagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt wor- den (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 unter II 1 a; vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, BGHZ 102, 194, 197). Hat der Agent etwas, was ihm der An- tragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegen- heit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt (Senatsurteil vom 25 - 10 - 18. Dezember 1991 - IV ZR 299/90, BGHZ 116, 387, 389). Hat der Versi- cherungsagent das Formular mit Fragen nach Gefahrumständen eigen- mächtig ohne Rückfragen an den Versicherungsnehmer ausgefüllt - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt -, so sind diesem die Formularfra- gen nicht einmal zur Kenntnis gelangt (Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 218/90, VersR 1991, 575 unter 2 b). Auch dann scheidet eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit aus. bb) Demgemäß genügt es zum Nachweis einer Verletzung der vor- vertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen - wie hier die Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person - objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich sei- ner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, sofern dieser sub- stantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu ha- ben (Senatsurteile vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 Rn. 7; vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88, BGHZ 107, 322, 325). Die Beweislast liegt auch dann beim Versicherer, wenn der Versicherungs- nehmer vorträgt, der Versicherungsagent habe die Fragen nach Gefahr- umständen eigenmächtig beantwortet. Dann muss der Versicherer - im Regelfall durch Aussage seines Agenten - beweisen, dass der Agent dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung vorgelesen hat (Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO unter 3). Diesen Punkt wird das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung, ob die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt war, aufzuklären haben. 26 - 11 - 27 2. Falls das Berufungsgericht die Anfechtung nicht durchgreifen lässt, wird es sich mit der Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zu befassen haben. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob der Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 15. und 29. Oktober 2007, in denen er seine zuletzt vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit beschrieben hat, zu berücksichtigen ist. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 09.11.2007 - 4 O 1212/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 4 U 51/07 -