OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 106/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 106/10 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 25. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Karlsruhe vom 23. März 2010 wird zurück- gewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Sat- zung der Beklagten getroffenen Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte (§§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) für wirksam erachtet (Urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487; vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06, NVwZ-RR 2010, 325). Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Ob das Beru- fungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil es kei- nen Beweis zu seiner Behauptung erhoben hat, durch die - 3 - Systemumstellung habe er eine Einbuße von 35% seiner Rente hinnehmen müssen, kann offen bleiben. Hierauf be- ruht die angefochtene Entscheidung nicht. Der Kläger be- ruft sich im wesentlichen darauf, bei der Bemessung sei- ner Betriebsrente seien Gehaltssteigerungen zwischen 2001 und 2008 sowie die Steuertabelle 2008 nicht berück- sichtigt worden. Der Senat hat aber bereits in seinem Ur- teil vom 2. Dezember 2009 ausgeführt, dass ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen des Versicherten darauf, dass sich seine Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde (§§ 40- 43 VBLS a.F.), nicht den besonderen Schutz eines erdien- ten Besitzstandes genieße (IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 20). Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwart- schaftsbetrag. Geschütztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Darüber hinaus rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine kor- rigierende Einzelfallentscheidung nach § 242 BGB jeden- falls nicht (Senatsurteile vom 2. Dezember 2009 aaO Rn. 21 bei juris; vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 13; vom 10. März 2001 - IV ZR 333/07, Rn. 16 bei juris). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, liegen nicht vor. Die Verfahrensrügen im übrigen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 40.000 € Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2009 - 6 O 191/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2010 - 12 U 160/09 -