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IV ZR 124/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 124/09 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1 Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch ei- nen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteils- berechtigte. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 25. November 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2005 zugelassen, soweit das Beru- fungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten An- spruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € abgewiesen hat. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.014,65 € und für die außergerichtlichen Kosten 27.248,27 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 18% anzusetzen sind (vgl. - 3 - BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflicht- teilsergänzungsansprüche geltend. Die Erblasserin Emma S. hatte ihre beiden Kinder, die Klägerin und den Beklagten zu 3, testamen- tarisch als Vorerben sowie die Beklagten zu 1 und 2, Söhne des Beklag- ten zu 3, als Nacherben und Ersatzerben der Vorerben eingesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin am 14. Januar 2001 schlug die Klägerin die Erbschaft aus. 1 In den Nachlass der Erblasserin fallen u.a. drei Grundstücke bzw. Anteile daran, um deren Bewertung die Parteien streiten. Die Erblasserin war Alleineigentümerin eines Grundstücks in A. , dessen Ver- kehrswert vom Gutachterausschuss der Stadt A. zum 1. Mai 2001 auf 499.500 DM geschätzt wurde. Die Beklagten veräußerten die- ses Hausgrundstück am 21. Oktober 2002 für 175.000 €. Ferner war die Erblasserin Miterbin zu 1/2 am Nachlass einer vorverstorbenen Schwes- ter. In diesen fiel zum einen eine Eigentumswohnung in F. , die am 18. Februar 2003 für 105.000 € veräußert wurde. Das Orts- gericht F. Mitte hatte sie am 3. Dezember 2001 auf 220.000 DM geschätzt. Zum anderen gehörte zu diesem Nachlass ein bebautes Grundstück in M. , das am 28. Juli 2004 für 296.000 € verkauft wurde. Für dieses Grundstück gibt es drei verschiedene Gutach- ten. Das Ortsgericht M. hatte am 25. Februar 2002 den Ver- 2 - 4 - kehrswert auf 490.000 € festgesetzt. Der Sachverständige J. hatte in einem Teilungsversteigerungsverfahren mit Gutachten vom 7. März 2003 den Verkehrswert mit 355.000 € ermittelt. Schließlich hatte der Gutachterausschuss des O. -Kreises für M. am 26. Au- gust 2004 den Wert des Grundstücks zum 14. Januar 2001 mit 301.400 € bemessen. Die Beklagten zahlten an die Klägerin bis zum Erlass des landge- richtlichen Urteils 121.607,65 €. Das Landgericht verurteilte die Beklag- ten zur Zahlung weiterer 11.956,82 € zuzüglich Zinsen. Nach Erlass des Urteils zahlten die Beklagten an die Klägerin 36.797,36 €. Mit ihrer Beru- fung verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Zahlungsanspruch von 38.165,65 € nebst Zinsen sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Zahlungen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.979,88 € nebst Zinsen abzüglich am 18. März 2009 gezahlter 36.797,36 € zu zahlen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben. 3 II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ohne wei- tere Beweisaufnahme zum Wert der Grundstücke A. und M. verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise und gebie- tet daher die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. 4 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst allerdings noch von den Grundsätzen zur Wertbemessung ausgegangen. Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Be- 5 - 5 - stand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde ge- legt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900). Abzustellen ist mithin auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der stän- digen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nach- lassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tat- sächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 und 13. März 1991 aaO; vom 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834 unter 2; vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497). Ohne Erfolg hält demgegenüber die Klägerin die Frage der Vertei- lung der Beweislast für unveränderte Marktverhältnisse und die Verände- rung der Bausubstanz zwischen Erbfall und Veräußerung des Grund- stücks für grundsätzlich, wenn das Grundstück nicht über, sondern - wie hier - unter dem Schätzwert verkauft wird. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Zunächst ist die Maßgeb- lichkeit des Veräußerungserlöses nicht auf die Fälle beschränkt, in de- nen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt. Vielmehr hat der Senat bereits in dem Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a) ausgeführt, dass der tatsäch- lich erreichte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO ist, auch wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre. 6 - 6 - 7 Darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen, ist der Pflichtteilsberechtigte (BGHZ 7, 134, 136; zuletzt Senatsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08, WM 2010, 1084 unter II 1 a). Ist grund- sätzlich für die Berechnung des Verkehrswerts der Verkaufserlös zu- grunde zu legen, so trifft den Pflichtteilsberechtigten auch die Darle- gungs- und Beweislast dafür, dass der Verkaufserlös nicht dem Ver- kehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Hierzu muss der Pflicht- teilsberechtigte darlegen und beweisen, dass sich bei einer Veräußerung des Grundstücks unter dem Schätzwert die Marktverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Erbfalles verändert haben. Entsprechend trifft ihn umge- kehrt bei einer Veräußerung des Grundstücks über dem Schätzwert die Beweislast dafür, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesent- lichen unverändert geblieben sind (so ausdrücklich Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO). Ein Grund dafür, hinsichtlich der Beweislast da- nach zu differenzieren, ob das Grundstück über oder unter dem Schätz- wert verkauft wurde, besteht nicht. Ebenso trifft den Pflichtteilsberechtig- ten die Beweislast für erfolgte oder unterbliebene bauliche Veränderun- gen des Grundstücks nach dem Erbfall. Auch der Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 1992 lediglich ausgeführt, der spätere höhere Verkaufspreis sei auch dann ausschlaggebend, wenn der Erbe nicht wesentliche Ver- änderungen der Bausubstanz darlegen könne. Hierbei geht es aber aus- schließlich um die Darlegungslast, während sich an der Beweislast des Pflichtteilsberechtigten nichts ändert. Das gilt gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin behauptet, die Erben hätten das Grundstück und das Haus nach dem Erbfall "verkommen" lassen, so dass es erst nach dem Erbfall zu einer Wertminderung gekommen sei. - 7 - 8 2. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin bezüglich des Grund- stücks A zunächst nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass nach dem Erbfall eine grundlegende Veränderung der Marktverhältnisse eingetreten ist, so dass nicht der Verkaufserlös vom 21. Oktober 2002 in Höhe von 175.000 €, sondern der im Gutachten vom 9. August 2001 an- gesetzte Wert von 255.390,29 € zugrunde gelegt werden müsse. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt, soweit es um die Veränderung des baulichen Zustandes des Grundstücks zwischen Erbfall und Veräu- ßerung geht. Die Beklagten hatten in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 20. April 2006 anlässlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung erklärt, es seien noch spezifizierte Renovierungsarbeiten in Höhe von 28.000 € bis 38.000 € angefallen. Es ist indessen nicht ersichtlich, auf welche Renovierungsarbeiten sich diese Kosten beziehen und ob es sich hierbei um Renovierungsarbeiten handelt, die bereits auf dem Zustand des Hauses im Zeitpunkt des Erbfalles beruhen oder sich erst nachträg- lich ergeben haben. Der von den Beklagten als Makler eingeschaltete Zeuge Jo. hat hierzu bekundet, er habe dem Beklagten zu 3) wegen des Problems des Flachdachs auch Bilder von Schadstellen im Haus ge- schickt. Im Bereich des Kamins seien im Deckenbereich Wasserflecken zu sehen gewesen, die darauf hindeuteten, dass es von oben her undicht sei. Auch im Hausflur nach unten sowie in zwei Räumen unten hätten sich Wasserflecken gezeigt. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, es sei nicht ansatz- weise ersichtlich, dass die Anlage für diese Mängel nicht bereits im Zeit- punkt des Erbfalles vorhanden gewesen sei, übergeht es Vortrag der 9 - 8 - Klägerin. Diese hat zum einen darauf hingewiesen, dass der Zeuge Jo. erstmals im Februar 2002 mit der Vermarktung des Objektes be- auftragt war, sich also frühestens ein Jahr nach dem Erbfall im Haus be- funden haben kann. Vor allem hat die Klägerin aber auf das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt A. vom 9. August 2001 Be- zug genommen, in dem es ausdrücklich heißt, dass keine sichtbaren baulichen Mängel vorhanden seien. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es beim Erbfall keinen Renovierungsbedarf gegeben habe, sondern die Beklagten sich nachträglich nicht um das Objekt ge- kümmert und dieses vernachlässigt hätten. Diesem übergangenen Vor- trag muss nachgegangen werden. Sollten die Schäden am Haus erst nach dem Erbfall aufgetreten sein, so wäre dies bei der Bewertung zu berücksichtigen und es könnte nicht ohne weiteres der Verkaufspreis zugrunde gelegt werden. 3. a) Bezüglich des Grundstücks in M. sieht die Klägerin zunächst zu Unrecht die Frage als rechtsgrundsätzlich an, ob auf den Verkaufserlös auch dann noch abgestellt werden kann, wenn zwischen Erbfall und Verkauf ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren liegt. Auch diese Frage ist bereits beantwortet. Im Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 21/91, NJW-RR 1993, 131) hat der Senat selbst einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erbfall und Veräußerung als noch hinnehmbar für die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses betrachtet, wenn (dort im Fall einer Veräußerung zu einem höheren Preis) der Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die Erben auch keine wesentliche Ver- änderung der Bausubstanz darlegen können. Der Grundgedanke, dass eine Bewertung, die an einen konkreten Verkauf des betreffenden Ge- genstandes anknüpfen kann, den Vorzug vor einer Schätzung verdient, 10 - 9 - die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, ist grundsätzlich auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Ver- äußerung gültig. Das zeigt sich auch hier geradezu exemplarisch, weil für das Grundstück drei verschiedene Gutachten eingeholt wurden, die zu völlig unterschiedlichen Werten kommen. b) Mit Erfolg rügt die Klägerin dagegen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei mit dem in zweiter Instanz an- gebotenen Sachverständigenbeweis für den Wert des Grundstücks ge- mäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. Das Unterlassen der Be- weisaufnahme beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar kann es in Betracht kommen, dass ein Beweismittelführer, der einen in erster Instanz angeforderten Kosten- vorschuss für eine Beweisaufnahme nicht zahlt, hiermit im Berufungsver- fahren nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Ein derartiger Fall liegt bezüglich des Objekts M. aber nicht vor. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich erklärt, wegen der bereits eingeholten drei Gut- achten mache aus ihrer Sicht ein viertes Gutachten keinen Sinn. Das kann als Verweigerung der Vorschusszahlung gesehen werden, die das Landgericht mit dem Beweisbeschluss vom 13. April 2003 angeordnet hatte. 11 Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die Klägerin in erster Instanz einen Wert des Grundstücks in M. von 490.000 € auf der Grundlage des Gutachtens des Ortsgerichts M vom 25. Februar 2002 behauptet hatte. Diese durch Sachverständigenbeweis zu klärende Frage ist auch im Beweisbeschluss des Landgerichts unter Ziff. 2 ausdrücklich aufgeführt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin an dieser Behauptung aber nicht mehr festgehalten, sondern ihrer Be- 12 - 10 - rechnung des Pflichtteils nunmehr das Gutachten J. mit einem Wert von 355.000 € zugrunde gelegt. Dazu hat die Klägerin sich aus- drücklich auf Sachverständigenbeweis berufen. Auf den nicht gezahlten Vorschuss erster Instanz kann die Nichteinholung eines Sachverständi- genbeweises im Berufungsverfahren mithin schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Klägerin ihre ursprüngliche Behauptung zum Wert des Grundstückes mit 490.000 € hat fallen lassen. Nur hierauf konnte sich die Vorschussanforderung beziehen und nicht auf die von der Klägerin im Berufungsverfahren (nur noch) aufgestellte Behauptung, es sei von einem Grundstückswert von 355.000 € auszugehen. Dem Beweisantritt der Klägerin muss daher nachgegangen werden. Dem Pflichtteilsberech- tigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der Veräuße- rungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. 4. Hinsichtlich des Grundstücks in F. und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind die Feststellungen des Berufungs- gerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist mithin eingeschränkt zuzulassen, soweit das Berufungsgericht den von der Klä- gerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € wegen der Grundstücke A. und M. abgewiesen hat. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: 13 Grundstück A. : von der Klägerin zuletzt geltend gemachter Wert von 234.434,49 € abzüglich Verkaufserlös von 175.000 € = 59.434,49 €, davon Pflichtteil 1/4 = 14.858,62 € Grundstück M. : von der Klägerin zuletzt geltend gemach- ter Wert von 355.000 € abzüglich Verkaufserlös von 296.000 € = - 11 - 59.000 €, davon Miteigentumsanteil 1/2 = 29.500 €, davon Pflicht- teil 1/4 = 7.375 € Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 11.11.2008 - 3 O 569/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 19 U 182/08 -