Entscheidung
VIII ZR 1/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1/08 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 29. November 2007 wird als unzulässig ver- worfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Parteien streiten allein noch über die Berechtigung der Schadensersatzforderung in Höhe von 16.030,91 € nebst Zin- sen, mit der der Beklagte gegen die unbestrittene und bereits un- ter Vorbehalt beglichene Klageforderung aufgerechnet hat und die er zugleich im Wege der Widerklage geltend macht. Eine Addition von Klage- und Widerklageforderung kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.030,91 €. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.03.2007 - 9 O 247/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 U 86/07 -