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1 StR 614/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 614/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen strafbarer Werbung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2010 einstimmig beschlossen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Gründe: Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 2 UWG) unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhehlerei aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die im Strafbe- fehl ausgesprochene Einziehung beschlagnahmter Zigaretten hat das Landge- richt aufrechterhalten. 1 Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig. 2 Allein die Einbeziehung der Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Verurtei- lung bzw. hier des Strafbefehls wegen eines Steuerdelikts in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) im Zusammenhang mit der Verurteilung we- gen einer Nichtsteuerstraftat begründet „zweifelsfrei“ (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1998 - 4 StR 81/98) nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenats auf- grund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2010 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5). Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbe- darf mehr. 3 Das Landgericht Halle gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsa- 4 - 3 - chen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 4. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 4. Strafsenat Nr. 1). Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.5 Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Ge- schäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab. 6 Wahl Hebenstreit Elf Jäger Sander