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Entscheidung

2 StR 420/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 420/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung ge- mäß Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens (ABl. EG 2000 L 239/219) in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (BGBl. II S. 1223) ist nicht begründet. Der Senat schließt sich - auch zur Frage einer Vorlagepflicht an den EuGH - den diesbezüglichen - 3 - Rechtsausführungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in sei- nem Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10 (vorgesehen für BGHSt) an. Rissing-van Saan Fischer Schmitt RiBGH Dr. Eschelbach ist Ott erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan