Entscheidung
I ZR 13/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/08 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 15. Juli 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 11. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezem- ber 2007 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmit- tels und der Revision der Klägerin zu 1 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf ei- ne Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen ge- stützten Antrags zu IV und hinsichtlich der auf einen Verstoß ge- gen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin zu 1 verlegt die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ). Sie ist Inhabe- rin der unter anderem für Druckereierzeugnisse eingetragenen Wortmarken „Süddeutsche Zeitung“ und „SZ“. Die Klägerin zu 2 vermarktet das Online- Archiv der „Süddeutschen Zeitung“, das in der „Süddeutschen Zeitung“ er- schienene Beiträge enthält. Die Beklagte betreibt auf der Website „perlentau- cher.de“ ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der „Süddeutschen Zeitung“, die die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur SZ“ in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anfüh- rungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internetbuchhandlun- gen „amazon.de“ und „buecher.de“ Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammen- fassungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine Originalrezension („Geölte Teppiche fliegen nicht“) und die entsprechende Zusammenfassung („Notiz zur SZ vom 22.06.2005“) wiedergegeben: Geölte Teppiche fliegen nicht Louis de Bernières Roman „Traum aus Stein und Federn“ Gott ist bekanntlich der größte aller Geschichtenerzähler, aber wenn er sich zu einem Schläfchen zurückzieht, müssen andere diesen Part übernehmen. Das unaufhörliche Nachdrängen der Anwärter lässt darauf schließen, dass Gott ver- gessen hat, den Wecker zu stellen. Zum Wettbewerb “Wer schreibt das dickste und duftgeschwängertste Epos der Nachpostmoderne?“ ist nun auch der briti- sche Schriftsteller Louis de Bernières angetreten, der vor elf Jahren mit dem vergleichsweise übersichtlichen Roman „Corellis Mandoline“ einen internationa- len Bestseller landete. Das Elend der Welt und ein traumatisches Jugenderleb- nis haben den ehemals tiefgläubigen Nachfahren hugenottischer Flüchtlinge zu der Überzeugung geführt, dass Gott praktisch im Koma liegt. Vorsichtiger, aber auch misstrauischer lässt er es einen der zahlreichen Erzähler in seinem neuen Monumentalwerk „Traum aus Stein und Federn“ formulieren: „Hin und wieder frage ich mich, ob Gott nicht manchmal schläft oder den Blick abwendet, ob es womöglich sogar eine göttliche Bosheit gibt.“ - 4 - Iskander, der Töpfer, heißt dieser Zweifler, der außerdem Vogelstimmen in Ton- flöten bannt und sich als Erfinder von Sprichwörtern betätigt. „Wer Zuflucht im Schatten der Kiefer sucht, der wird von der Taube bekackt“, lautet eine seiner Schöpfungen. Iskander ist eine von fast zweihundert Figuren (angeblich, wir haben nicht nachgezählt) in dem 670 Seiten prallen Roman über den Unter- gang des Osmanischen Reiches und die Entstehung der Türkischen Republik, geschildert am Beispiel einer fiktiven Kleinstadt im Südosten Anatoliens. Einen üppigen Wust von Handlungssträngen hat der Autor zu einem kleinteilig orna- mentierten Teppich verknüpft, in den auch der Werdegang des Mustafa Kemal, genannt Atatürk, mit lockerer Hand hineingewoben wurde. Kamelmilch oder Christenwein? Leichtverdaulich nacherzählte Historie wechselt ab mit farben- und sinnenfroher Fiktion, die sich um die Schicksale von Hirten und Handwerkern, Landbesitzern und Liebesdienerinnen, Imams und Idioten, Kriegern und Kaufleuten rankt. Es sind die Auswirkungen der großen Geschichte auf die Seelen und Lebensläufe der kleinen Leute, die Bernières interessieren. Und er hat ein weltanschauliches Anliegen von zeitgemäßem Zuschnitt: Er malt das Städtchen Eskibahçe als multiethnisches und multireligiöses Idyll, das durch Eroberung, Vertreibung und ethnische Säuberungen unwiderruflich zerstört wird. Wo vor hundert Jahren, so lässt der Autor uns imaginieren, Griechen und Tür- ken, Christen und Muslime friedlich nebeneinander lebten, Freundschaften pflegten, einander verulkten und kleine Nachbarschaftsfehden austrugen, ha- ben wenig später „Paschas und Potentaten“ derartige Verheerungen angerich- tet, dass am Ende nur noch Eidechsen durch die Ruinen huschen. Die Liebe zwischen der sagenhaft schönen Christin Philothei und dem türkischen Ziegen- hirten lbrahim nimmt ein tragisches Ende. Die Griechen werden ins Exil vertrie- ben, die Fröhlichkeit (sic!) der Christenmenschen, die ihre vielen Feiertage hei- ligen und gern mal ein Glas Wein trinken, muss dem asketischen Ernst des muslimischen Einheitsglaubens weichen. So und schlimmer noch geht es eben zu, wenn Gott schläft. Nun lässt sich aber so viel ostentativ trauerndes Gutmenschentum eines Schriftstellers auch dann nicht leichter ertragen, wenn es in schwellende Kissen pseudo-orientalischer Fabulierfreude gebettet und von geborgten Schleiern des magischen Realismus umhüllt wird. Louis de Bernières hat seinen Teppich mit einer derartigen Überdosis von Weihrauch und Rosenwasser, Moschus und Ambra, Knoblauch und honiggesüßter Kamelmilch parfümiert und so ausgiebig in Krokodilstränen getränkt, dass er zum Fliegen zu schwer geworden ist. Der Leser spürt alsbald Neigung, sich wie betäubt neben Gott zu legen und erst einmal richtig auszuschlafen. KRISTINA MAIDT-ZINKE Notiz zur SZ vom 22.06.2005 An nahezu keinem Punkt ist die Rezensentin Kristina Maidt-Zinke gut zu spre- chen auf diesen Roman. Sie greift zum Bild vom orientalischen Teppich, um ih- re Unlust ordentlich anschaulich zu machen. Das 670 Seiten Epos über ein tür- kisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischem Reich zur türki- schen Republik sei mit seinem „Wust von Handlungssträngen“ zwar durchaus - 5 - ornamental, doch die „pseudo-orientalische Fabulierfreude“ kommt der Rezen- sentin reichlich überparfümiert vor. Maidt-Zinke erkennt durchaus Bernières „weltanschauliches Anliegen“, mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen. Doch sei sie zur „Idylle“ eines „ostenta- tiv trauernden Gutmenschen“ geraten. Zu gut „geölt“ lautet Maidt-Zinkes Schlussstrich. Die Klägerinnen sehen in der Verwertung der Abstracts durch Lizenzie- rung an Dritte eine Verletzung der Urheberrechte an den in der „Süddeutschen Zeitung“ veröffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Mar- ken „Süddeutsche Zeitung“ und „SZ“ und einen Verstoß gegen das Wettbe- werbsrecht unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren Behinderung. 2 Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, 3 I. in erster Linie (Hauptantrag): unter der Überschrift „Notiz zur SZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „SZ“ oder „Süddeutsche Zeitung“ hinweist, Zusam- menfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Süddeutschen Zei- tung“, die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“; II. hilfsweise zu I: unter der Überschrift „Notiz zur SZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „SZ“ oder „Süddeutsche Zeitung“ hinweist, Zusam- menfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Süddeutschen Zei- tung“, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander ge- reiht werden, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn - 6 - dies geschieht, wie in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“; III. hilfsweise zu II: unter der Überschrift „Notiz zur SZ“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel „SZ“ oder „Süddeutsche Zeitung“ hinweist, Zusam- menfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der „Süddeutschen Zei- tung“, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren Kristina Maidt-Zinke, Gennaro Ghirardelli, Siggi Seuss, Malte Herwig, Stephan Maus, Florian Bel- le, Kai Wiegand durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“; IV. hilfsweise zu III: die in den Bl. 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Per- lentaucher-Kritiken“ über die Internet-Webseiten Dritter, wie „amazon.de“ und „buecher.de“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen. 4 Die Klägerinnen haben die Beklagte ferner - jeweils bezogen auf die oben wiedergegebenen Unterlassungsanträge und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz- pflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin- nen ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2008, 249). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be- klagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter. 5 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest- 6 - 7 - stellung der Schadensersatzpflicht aus Urheberrecht, Markenrecht und Wett- bewerbsrecht nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: 7 Ansprüche der Klägerin zu 1 aus § 97 UrhG scheiterten, weil nicht er- kennbar sei, dass ihr die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Rezensionen eingeräumt worden seien. Auch der Klägerin zu 2 stünden keine Ansprüche aus § 97 UrhG zu. Die Anträge zu I, II und III gingen zu weit. Der Antrag zu IV sei unbegründet. Bei den Originalrezensionen hande- le es sich angesichts ihrer literarischen Qualität allerdings um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Die Klägerin zu 2 sei Inhaberin der urheberrechtli- chen Nutzungsrechte. Der Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG sei nicht im Um- kehrschluss zu entnehmen, dass nach der Veröffentlichung eines Werkes je- dermann stets berechtigt sei, dessen Inhalt öffentlich mitzuteilen oder zu be- schreiben. Die urheberrechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verwer- tung der Abstracts hänge vielmehr davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung (§ 24 UrhG) oder eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) der Originalrezensi- onen zu sehen sei. Bei den in Rede stehenden Abstracts sei (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Das bisweilen herangezogene Abgrenzungskriteri- um, wonach eine abhängige Bearbeitung dann vorliegen solle, wenn eine Er- setzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein Urheberrechtsverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben. Ansprüche der Klägerin zu 2 aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG kämen nicht in Betracht, weil allein die Klägerin zu 1 Markeninhaberin sei und für eine Lizenzerteilung an die Klägerin zu 2 keine Anhaltspunkte bestünden. Hinsicht- lich möglicher Ansprüche der Klägerin zu 1 könne offenbleiben, ob die Beklagte 8 - 8 - die Marke „SZ“ markenmäßig benutze und ob eine Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung vorliege. Die Benutzung der Marke erfolge nicht in unlaute- rer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) und verstoße auch nicht gegen die gu- ten Sitten (§ 23 Nr. 2 MarkenG). 9 Ansprüche der Klägerin zu 1 aus § 4 Nr. 9 oder 10 UWG scheiterten dar- an, dass die Klägerinnen dem Vorbringen der Beklagten, sie stehe nur zur Klä- gerin zu 2, nicht aber zur Klägerin zu 1 in Wettbewerb, nicht entgegengetreten sei. Auch die Klägerin zu 2 habe keine Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG. Es kön- ne dahinstehen, ob den teilweise von der Beklagten übernommenen Originalre- zensionen wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es fehle jedenfalls an den Un- lauterkeitskriterien der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder unbilligen Behinderung. B. Die Revision der Klägerinnen hat keinen Erfolg, soweit sie sich dage- gen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Antrags zu I zum Nach- teil der Klägerinnen entschieden hat. Jedoch sind der Unterlassungsantrag zu I und die auf ihn bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - bereits unzulässig. 10 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag zu I gehe zu weit. Die Klägerinnen erstrebten damit ein umfassendes Verbot auch solcher Abs- tracts, bei denen keine Originaltextstellen wiedergegeben würden. Ein so weit- gehender Anspruch stehe den Klägerinnen schon wegen Fehlens einer Bege- hungsgefahr nicht zu. Die Beklagte habe bisher nur Abstracts veröffentlicht, in 11 - 9 - denen Originaltextstellen wiedergegeben worden seien und es sei nicht zu er- warten, dass sie von dieser Praxis abgehen werde. 12 Die Revision der Klägerinnen rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag zu I nicht zutreffend ausgelegt hat. Die Klägerinnen haben - entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung - nicht beantragt, der Beklagten „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ Abstracts zu verbieten, die Originaltextstellen enthalten. Die Klägerinnen erstreben mit ihrem Antrag vielmehr ein Verbot von Abstracts, die den Inhalt der Ursprungskritik „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ durch Übernahme von OriginaltextsteIlen wieder- geben. Vom Wortlaut dieses Antrags werden Abstracts, die überhaupt keine OriginaltextsteIlen aufweisen, nicht erfasst. Auch die Bezugnahme auf die von den Klägerinnen vorgelegten Abstracts, die allesamt Originaltextstellen enthal- ten, zeigt, dass die Klägerinnen mit ihrem Antrag ein solches Verbot nicht erstreben. Der Unterlassungsantrag ist jedoch entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Er lässt auch unter Berücksichtigung des Vorbrin- gens der Klägerinnen nicht ausreichend deutlich erkennen, was damit gemeint sein soll, dass Abstracts den Inhalt der Ursprungskritik „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ durch Übernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben. So ist nicht klar, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn Abstracts lediglich in qua- litativer Hinsicht „vor allem“ Originaltextstellen wiedergeben, weil sie beispiels- weise wenige, aber einprägsame Originaltextstellen und zahlreiche, aber nichtssagende Füllwörter oder Füllsätze enthalten. Für den Fall, dass die Wör- ter „vor allem“ als quantitative Angabe zu verstehen sein sollten, ist unklar, wie hoch der Anteil der Originalzitate am Abstract sein muss, damit diese Voraus- 13 - 10 - setzung erfüllt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die Hälfte eines Abstracts aus Originaltextstellen besteht. 14 Der Klageantrag wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch den nachgeschalteten Insbesondere-Zusatz, der auf zehn Abstracts in der Anlage zum Antrag hinweist, nicht hinreichend bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, die Klägerinnen hätten mit diesem Zusatz deutlich machen wollen, dass sie, falls sie mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdrin- gen, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und gegebenenfalls kerngleicher Handlungen begehren (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 21 = WRP 2008, 98 - Ver- sandkosten). Da die Klägerinnen mit ihrem letzten Hilfsantrag ausdrücklich ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Verbot erstreben, ist vielmehr anzunehmen, dass sie mit dem Hauptantrag eine darüber hinausgehende Ver- urteilung der Beklagten erreichen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 33 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswer- bung im Internet). Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Sache an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen aus Gründen der prozessua- len Fairness Gelegenheit zu einer Neufassung ihres Antrags zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für „Individualverträge“). Dem steht entge- gen, dass das Berufungsgericht die Klägerinnen auf die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat und diese daraufhin unter an- derem einen Hilfsantrag gestellt haben, der allein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist. 15 - 11 - 16 C. Die Revision der Klägerin zu 2 hat teilweise Erfolg, soweit sie sich da- gegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin zu 2 entschieden hat. 17 I. Ansprüche aus Urheberrecht 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu II und III geltend gemachten Ansprüche un- begründet sind, soweit sie auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Origi- nalrezensionen gestützt sind. 18 Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht der Antrag zu II zu weit. Es sei nicht abzuschätzen, ob jede Zusammenfassung, die den Inhalt der Ursprungs- kritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergebe, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinander gereiht seien, als unzulässige abhängige Bearbeitung zu bewerten sei. Zweifelhaft erscheine dies etwa für den Fall, dass nur zwei Originaltextstellen übernommen und durch eine Vielzahl von Füllwörter oder Satzteilen aneinander gereiht würden. Der Antrag zu III gehe gleichfalls zu weit. Ein Abstract, das etwa eine einzige Originalstelle wiedergebe, sei nicht ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ur- sprungskritik urheberrechtlich unzulässig. 19 Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als ab- hängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder als freie Benutzung (§ 24 UrhG) der Ori- ginalrezensionen anzusehen sind (dazu sogleich unter C I 2 c). Dabei kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen 20 - 12 - übereinstimmt, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix). Allein der Umstand, dass das neue Werk Originaltextstellen des be- nutzten Werkes enthält, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinan- dergereiht sind (Antrag zu II) oder Originaltextstellen der benutzten Werke be- stimmter Autoren aufweist (Antrag zu III), besagt daher nicht, dass das neue Werk eine abhängige Bearbeitung des älteren Werkes ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn es sich bei den übernommenen Originaltextstellen um ge- bräuchliche Formulierungen handelt. Soweit die Anträge zu II und III auf eine Verletzung des Urheberrechts gestützt sind, verfehlen sie daher die konkrete Verletzungsform und sind damit insgesamt unbegründet. Die Klägerin zu 2 hat mit dem Insbesondere-Zusatz nicht die konkrete Verletzungsform als minus zum Gegenstand der Anträge zu II und III gemacht; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, die Sache an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin zu 2 die Möglichkeit einzu- räumen, ihren Antrag neu zu fassen (vgl. oben unter B). 21 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An- trag zu IV nicht zu weit geht, weil er die beanstandeten Perlentaucher-Kritiken und damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urheberrechts am gesamten Text der jeweiligen Originalrezension gestützt ist. 22 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, bei den Ori- ginalrezensionen handele es sich im Blick auf deren literarische Qualität um 23 - 13 - persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) und damit um geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). 24 b) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Kläge- rin zu 2 die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Re- de stehenden Originalrezensionen zustehen. Die Revision nimmt diese Beurtei- lung als für sie günstig hin. Die Klägerin zu 2 ist daher berechtigt, die von ihr behauptete Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) der Originalrezensionen geltend zu machen. c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, bei den Abstracts han- dele es sich nicht um Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Originalrezensi- onen, die nach § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bear- beiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürf- ten; die Abstracts seien vielmehr als selbständige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden seien und die nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürften. Die gegen diese Beurteilung ge- richteten Rügen der Revision haben Erfolg. 25 aa) Die Bestimmung des § 24 UrhG ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei den Abstracts um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, also um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) handelt. 26 Das Berufungsgericht hat angenommen, die schöpferische Leistung der Verfasser der Abstracts liege in der Ermittlung des Kerngehalts der Originalre- zensionen und der - nicht einfachen - Komprimierung der gesamten Rezension 27 - 14 - auf diesen Kerngehalt; sie bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentli- chen Inhalt der deutlich umfangreicheren Originalrezensionen wiederzugeben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 28 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Abgrenzung zwi- schen freier Benutzung (§ 24 UrhG) und abhängiger Bearbeitung (§ 23 UrhG) sei es grundsätzlich entscheidend, ob angesichts der Eigenart des neuen Wer- kes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblass- ten. Dieses Kriterium tauge allerdings nicht durchgängig für die Abgrenzung von abhängiger Bearbeitung und freier Nutzung. So sei es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denen des neuen Werkes verblassten. Der Leser solle der Parodie entnehmen, dass das paro- dierte Werk gemeint sei. Dies setze voraus, dass dessen Züge in der Parodie erkennbar blieben. Bei einer Zusammenfassung verhalte es sich ähnlich. Deren Zweck bestehe in der Mitteilung des Inhalts des Originalwerkes. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn dessen Inhalt in der Zusammenfassung mög- lichst wenig verblasse. Ebenso wie bei der Parodie komme es daher auch beim Abstract darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalte, dass es als selbständig anzusehen sei. Anders als bei der Paro- die könne beim Abstract insoweit aber nicht auf das Kriterium der antithemati- schen Bearbeitung abgestellt werden. Da ein Abstract den Zweck habe, den Inhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, könne dieser Abstand nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden. Ob eine selbständige Gestaltung vorliege, hänge wesentlich von folgen- den vier Kriterien ab: Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile. Die Individualität des Abstracts sei um- 29 - 15 - so größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Es kom- me ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestal- tungsspielraum bestehe. Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, son- dern auch die bloße Berichterstattung schütze. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei bei den in Rede stehenden Abstracts (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert. Sie habe deren Gedankengang in der Weise modifi- ziert, dass Passagen, die im Original weiter vorn zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt. Die wörtliche Über- nahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf einzelne Worte oder knappe Wortfolgen beschränkt und sei teilweise wegen deren deskriptiven Charakters kaum vermeidbar gewesen. Der Verfas- ser des Abstracts müsse eine möglichst hohe inhaltliche Authentizität anstreben und sei darin durch 30 Art. 5 Abs.1 GG geschützt. Das Berufungsgericht hat sodann am Beispiel von drei Abstracts, die nach seinen Feststellungen besonders weitgehende Übereinstimmungen mit den Originalrezensionen aufweisen (darunter die oben im Tatbestand wieder- gegebene Zusammenfassung der Originalrezension „Geölte Teppiche fliegen nicht“), dargelegt, dass unter Berücksichtigung der von ihm aufgestellten Krite- rien eine freie Nutzung vorliege. Die übrigen sieben Abstracts sind nach Auffas- sung des Berufungsgerichts erst recht als freie Nutzung zu werten, weil deren Übereinstimmungen mit den Originalrezensionen weniger weitreichend sind. 31 - 16 - 32 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlichen Bedenken aus- gesetzt. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung, ob ein Abstract als abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern beson- dere Maßstäbe gelten (dazu 1). Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Original- rezensionen auszugehen, zudem unvollständige Feststellungen zugrunde ge- legt (dazu 2). (1) Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Wer- kes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach stän- diger Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend an- genommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, mwN). In der Regel ist diese Voraussetzung er- füllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Zü- ge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werk- schaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN). 33 Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten ei- genpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen 34 - 17 - Übernahmen - aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehn- ten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Ab- stand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“ (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). Auf den inneren Ab- stand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und sei- ne Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Toch- ter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es ähnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhält, dass es als selbständig anzuse- hen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des Inhalts der Originalrezension. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben. 35 Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer Buchre- zension liegt in aller Regel nicht in ihrem Inhalt, sondern in ihrer Form und ins- besondere in ihren Formulierungen. Bei einem Schriftwerk kann die urheber- rechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Ge- dankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, 36 - 18 - Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. - CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. - Tele-Info-CD). Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovati- ven Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Be- tracht (BGH, Urteil vom 11. April 2002, GRUR 2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche Inhalt eines Schrift- werkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schri- cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGHZ 141, 267, 279 - Laras Tochter). Eine Buchrezension enthält jedoch keine solche Fa- bel, sondern erschöpft sich regelmäßig in einer Darstellung und Beurteilung des besprochenen Werkes. Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedankli- chen Inhalt eines Schriftwerks - und so auch den Inhalt einer Buchrezension - in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk - wie in aller Re- gel eine Buchrezension - allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urhe- berrechtsschutz, so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1980 - I ZR 37 - 19 - 106/78, GRUR 1981, 352, 354 und 355 - Staatsexamensarbeit). Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu prüfen, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt. Für diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die hergebrachten Grundsätze. Danach kommt es darauf an, ob die Zu- sammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständi- ges neues Werk anzusehen ist (vgl. BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix; BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 - Hun- defigur). (2) Die Revision der Klägerin zu 2 rügt mit Erfolg, dass die Feststellun- gen, auf denen die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Originalrezensionen aus- zugehen, unvollständig sind. 38 Die Feststellung des Berufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf ein- zelne Wörter oder knappe Wortfolgen beschränkt, ist zwar insofern richtig, als die wörtlich übernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweili- gen Originalrezension darstellen. Das Berufungsgericht hätte jedoch auch be- rücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den Ab- stracts haben. Aus der von den Klägerinnen vorgelegten Gegenüberstellung von Abstracts und Originalrezensionen geht hervor, dass viele Abstracts zu ei- nem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen Original- textsteIlen bestehen. Auch wenn die wörtlichen Übernahmen, wie das Beru- fungsgerichts angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von Text- 39 - 20 - passagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein mögen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken übernommen. 40 So besteht die Zusammenfassung der Rezension „Geölte Teppiche flie- gen nicht“ zum größten Teil aus Formulierungen, die aus der Originalrezension übernommen worden sind. Von diesen Formulierungen mag der Hinweis, bei dem Roman handele es sich um ein „670 Seiten Epos über ein türkisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischen Reich zur Türkischen Re- publik“, der sich eng an die Formulierung der Rezension anlehnt, es handele sich um einen „670 Seiten prallen Roman über den Untergang des Osmani- schen Reiches und die Entstehung der Türkischen Republik“, beschreibend sein. Die Formulierung, der Buchautor habe das Anliegen, „mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen“, die - wenn auch nicht wörtlich - auf die Formulierung der Rezension zurückgeht, der Buchautor male „das Städtchen Eskibahçe als multiethnisches und multire- ligiöses Idyll“, ist dagegen weder rein beschreibend noch vollkommen ge- bräuchlich. Auch bei den Wörtern „ornamental“, „überparfümiert“ und „geölt“, mit denen die in der Rezension gebrauchten Wendungen „ornamentiert“, „mit einer Überdosis […] parfümiert“ und „geölte Teppiche“ aufgegriffen werden, handelt es sich um Formulierungen, die in dem jeweiligen Zusammenhang un- gewöhnlich und daher originell sind. Darüber hinaus übernimmt die Zusammen- fassung aus der Rezension wörtlich die einprägsamen Formulierungen „Wust von Handlungssträngen“, „pseudo-orientalische Fabulierfreude“, „weltanschau- liches Anliegen“ und „ostentativ trauernde Gutmenschen“. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen 41 - 21 - komprimiert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die Originalre- zensionen oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht da- durch verkürzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und Sätze der Original- rezensionen weglassen (vorwiegend solche, die den Inhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekräftige und mar- kante Formulierungen wörtlich stehenlassen (überwiegend solche, die eine Be- wertung des besprochenen Buches enthalten). Allein die Auswahl der Textstel- len für die Zusammenfassungen ist mit Blick auf den geringen Umfang der Ori- ginalrezensionen von nur etwa einer DIN-A4 Seite jedenfalls nicht als eine er- hebliche schöpferische Leistung anzusehen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte habe den Ge- dankengang der Originalrezensionen in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Dar- stellung auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine schöpferische Eigenart verleiht, gegenüber der die schöpferische Eigenart der Originalrezensionen zurücktritt (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 354 - Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den Originalrezensionen übernommenen Stellen in der ursprünglichen Reihenfolge aufgeführt. So folgt auch die Zusam- menfassung der Rezension „Geölte Teppiche fliegen nicht“ weitgehend dem Gedankengang der Vorlage. 42 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, das für die Abgrenzung zwi- schen einer abhängigen Bearbeitung und einer freien Benutzung bisweilen he- rangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung vor- liege, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen 43 - 22 - sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Daher könne die Frage, inwieweit die- ses Kriterium eine Stütze im Gesetz finde, offenbleiben. 44 Die Revision der Klägerin zu 2 rügt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dazu geeig- net und bestimmt, die Lektüre der Originalrezensionen zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie Benutzungen im Sinne von § 24 UrhG, sondern als abhän- gige Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG einzustufen. Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Be- nutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älte- ren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung allein maßgeblich ist (vgl. Ber- ger/Büchner, K&R 2007, 151, 153 f.; aA 45 OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562; Pohl, Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht, 2006, S. 205 und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen ab- hängiger Bearbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Inhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C I 2 d). d) Soweit Abstracts als abhängige Bearbeitungen von Originalrezensio- nen anzusehen sind, lässt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom- men hat, auch aus § 12 Abs. 2 UrhG nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser Bestimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder 46 - 23 - zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. 47 Teilweise wird angenommen, aus § 12 Abs. 2 UrhG ergebe sich im Um- kehrschluss, dass jedermann berechtigt sei, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit Zustimmung des Urhebers veröf- fentlicht sei. Diese Berechtigung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung um eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 UrhG) handele. In einem solchen Fall dürfe der Inhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des Ur- hebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes öffentlich mitgeteilt oder beschrieben werden, wenn dies der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anhören oder Betrachten nicht er- setze (vgl. Schricker/Dietz aaO § 12 UrhG Rn. 29; Haberstumpf in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 13; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 213; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 511; Goose, GRUR 1973, 4, 7; Hacke- mann, GRUR 1982, 262, 267 f.; Erdmann in Festschrift für Tilmann, 2003, S. 21, 30 ff.; Müsse, Das Urheberpersönlichkeitsrecht unter besonderer Be- rücksichtigung der Veröffentlichung und der Inhaltsmitteilung, 1999, S. 141; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 25; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 12 UrhG Rn. 21). Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts eines Werkes, das mit 48 - 24 - Zustimmung des Urhebers veröffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilli- gung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden, wenn diese Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 UrhG) darstellt (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 12 Rn. 24; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 12 UrhG Rn. 22; Ull- mann, jurisPR-WettbR 4/2008 Anm. 2). Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentli- chung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung; was nach der Veröffentlichung zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den Bestimmungen der §§ 23, 24 UrhG (LG Hamburg, 49 GRUR-RR 2004, 65, 69; vgl. auch Pohl aaO S. 186 ff.). Ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 UrhG wären zwar bloße Inhaltsan- gaben - also solche, die das Urheberrecht nicht verletzen - urheberrechtlich zulässig (Erdmann aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass § 12 Abs. 2 UrhG den Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes erwei- tert. Eine Einschränkung der Rechte des Urhebers nach der Veröffentlichung seines Werkes lässt sich hieraus nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herlei- ten. Für die Zeit nach der Veröffentlichung eines Werkes gelten vielmehr auch für Inhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröf- fentlichung oder Verwertung nach § 23 Satz 1 UrhG daher nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig. 50 - 25 - Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemei- nen Regeln es in den meisten Fällen nicht erlauben würde, kurze Zusammen- fassungen fremder Werke zu verfassen, ohne die die Informationsflut nicht zu bewältigen wäre (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 12 UrhG Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen möglich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wah- ren. Ihm steht grundsätzlich die ganze Bandbreite sprachlicher Ausdrucksmög- lichkeiten zur Verfügung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des ge- danklichen Inhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C I 2 b cc [1]). 51 3. Die Revision der Klägerin zu 2 rügt ohne Erfolg, dass das Berufungs- gericht den Antrag zu IV als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urheberrechts an einzelnen Wörtern und Wortfolgen der jewei- ligen Originalrezension gestützt ist. 52 Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Urheberrechtsverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer Wörter bestehenden Textpassagen stellten keine dem Urheberschutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei Begriffen bestünden, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärti- gen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genom- men zu werden. Im Übrigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitat- 53 - 26 - recht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. 54 Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz ge- nießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, mwN). Un- ter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urhe- berrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmoni- sierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutz- rechte in der Informationsgesellschaft, ferner EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 - Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening; dazu Schul- ze, GRUR 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprach- werkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechts- schutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn I; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 68; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 76 f.). Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einzelnen Wörtern und Wortfolgen in den Originalrezensionen für sich genommen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen hat. 55 - 27 - 56 II. Markenrechtliche Ansprüche 57 Die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu II, III und IV geltend ge- machten Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung von Mar- kenrechten gestützt sind. Die Revision der Klägerin zu 2 nimmt die Beurteilung des Berufungsge- richts hin, Ansprüche der Klägerin zu 2 aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG kämen nicht in Betracht, weil allein die Klägerin zu 1 Markeninhaberin sei und für eine Lizenzerteilung an die Klägerin zu 2 keine Anhaltspunkte bestünden. 58 III. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche59 1. Die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu II, III und IV erhobenen Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf einen Verstoß gegen das Wettbe- werbsrecht unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt sind. 60 Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der Beklagten keine vermeidba- re Herkunftstäuschung ( 61 § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die Beklagte weise bei ihren Abstracts dar- auf hin, dass es sich um eine „Notiz zur SZ“ handele und versehe ihre Abstracts mit dem Copyright-Vermerk „Perlentaucher Medien-GmbH“. Der durchschnitt- lich informierte Internetnutzer könne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der Originalrezension in der „SZ“ identisch. Auch eine mit- telbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den Beson- derheiten des Internet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufgeklärte und - 28 - aufmerksame Nutzer wisse, dass es im Internet eine Vielzahl von Informations- diensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass diese Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet würden, weder iden- tisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) sei gleichfalls nicht gegeben. Möglicherweise nutze die Beklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der Grundlage von SZ- Originalrezensionen erstellt seien, die Wertschätzung der Originalrezensionen aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG, weil die Beklagte nach § 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbstän- dige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr. 9 UWG gleich- zustellende unbillige Behinderung vor. Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhän- gig vom Bestehen von Ansprüchen aus Urheberrecht gegeben sein, wenn be- sondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestän- de des Urheberrechtsgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 17 - Paperboy, mwN). Die Klägerin zu 2 be- gründet ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass die Zusammenfas- sungen zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebli- che Herkunft führten, die Wertschätzung der Originalrezensionen unangemes- sen ausnutzten und die Verwertung der Originalrezensionen behinderten. Sie macht damit Begleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des Ur- heberrechts fallen. 62 - 29 - Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbe- werbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhalt- lich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21- LIKEaBIKE, mwN). So verhält es sich, wenn die Nach- ahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), die Wertschätzung der nachgeahm- ten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 50 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen, mwN). 63 Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die Originalrezensionen keine wett- bewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be- sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur 64 BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 - ICON; GRUR 2010, 80 Rn. 22 - LIKEaBIKE). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerinnen haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der kon- kreten Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der Originalrezensionen er- kennen können, dass diese aus der Süddeutschen Zeitung stammen. Desglei- chen ist nicht ersichtlich, dass die Originalrezensionen - ungeachtet ihrer jour- - 30 - nalistisch-literarischen Qualität - Besonderheiten aufweisen, die ihnen wettbe- werbliche Eigenart verleihen könnten. 65 2. Soweit die Klägerin zu 2 die mit den Anträgen zu II, III und IV geltend gemachten Ansprüche auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) gestützt hat, können diese Ansprüche nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be- gründung verneint werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unlautere Behinderung sei nicht gegeben, weil die Beklagte nach 66 § 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten. Diese Beurteilung beruht auf der nicht hinreichend begründeten Annahme des Beru- fungsgerichts, die Beklagte sei nach § 24 UrhG befugt, ihre Abstracts als selb- ständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten (vgl. oben unter C I 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts - wie die Klägerinnen geltend ma- chen - objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den Bezug der Originalrezen- sionen überflüssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungs- hilfe für oder gegen den Kauf des Buches geben, oder ob sie - wie die Beklagte einwendet - die Verwertung der Originalrezensionen sogar fördern, weil sie zu deren Lektüre ermuntern, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschließenden Feststellungen getroffen. D. Die Revision der Klägerin zu 1 hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Abweisung ihrer Klage mit den Anträgen zu II, III und IV bestätigt hat. 67 - 31 - I. Urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche68 69 Die Anträge zu II, III und IV sind unbegründet, soweit sie auf eine Verlet- zung des Urheberrechts und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gestützt sind. Die Revision der Klägerin zu 1 hat die Beurteilung des Berufungsgerichts hingenommen, Ansprüche aus § 97 UrhG scheiterten, weil nicht erkennbar sei, dass der Klägerin zu 1 die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Rezensionen eingeräumt worden seien; Ansprüche aus 70 § 4 Nr. 9 oder 10 UWG schieden aus, weil die Klägerinnen dem Vorbringen der Beklag- ten, sie stehe nur zur Klägerin zu 2, nicht aber zur Klägerin zu 1 in Wettbewerb, nicht entgegengetreten seien. II. Markenrechtliche Ansprüche71 Die Anträge zu II, III und IV sind ferner unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung der zugunsten der Klägerin zu 1 unter anderem für Druckereier- zeugnisse eingetragenen Marken „Süddeutsche Zeitung“ und „SZ“ gestützt sind. 72 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin zu 1 aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG offengelassen, ob die Beklagte die Marke „SZ“ markenmäßig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder eine Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) vorliegt. Die Benutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise ( 73 § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. - 32 - Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Anga- be über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Vor- aussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Be- nutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des 74 § 23 MarkenG - nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 27 - DAX, mwN). Diese Voraus- setzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte weist mit der Angabe „Notiz zur SZ“ darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der „SZ“ erschienene Originalrezensionen zum Ge- genstand haben. Sie benutzt das Zeichen „SZ“ damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 19 = WRP 2008, 1202 - POST I; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 43 f. = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec). Diese Benutzung des Zeichens verstößt - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - auch dann nicht gegen die guten Sit- ten, wenn die Zusammenfassungen das Urheberrecht an den Originalrezensio- 75 - 33 - nen verletzten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 21 - POST I; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX, mwN). Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammen- hang mit einer Urheberrechtsverletzung steht. Die Verwendung des Zeichens „SZ“ erfolgt auch nicht in unlauterer Wei- se im Sinne von 76 § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit gelten dieselben Erwä- gungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 26 - POST I, mwN). E. Danach ist auf die Revision der Klägerin zu 2 das Berufungsurteil un- ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in- soweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verlet- zung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hinsichtlich des auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt hat. Die Revision der Klägerin zu 1 ist zurückzuweisen. 77 Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 78 - 34 - Soweit der Antrag zu IV auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützt ist, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Originalrezensionen handelt, die nach § 23 Satz 1 UrhG nicht ohne Zustimmung der Urheber der Originalrezensionen veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Diese Beurteilung kann bei den verschiedenen Abs- tracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht all- gemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls be- antworten lässt. 79 Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2/3 O 171/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 11 U 76/06 -