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Entscheidung

VIII ZR 8/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 8/09 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2008 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein örtliches Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe von 59.973,60 € nebst Zinsen für die Beliefe- rung der Gewerbeimmobilie Z. straße in N. mit Strom, Fernwär- me und Wasser. 1 Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich mit der Verwaltung, Vermie- tung und dem An- und Verkauf von Immobilien befasst. Mit Schreiben vom 7. April 2004 zeigte sie der Klägerin unter Angabe der Kundennummer für das Grundstück Z. straße in N. die "formale Übernahme des Objekts 2 - 3 - zum 16. März 2004" an und teilte ihr mit, dass sie zu diesem Datum die Bewirt- schaftung der Liegenschaft übernommen habe. 3 Die Klägerin stellte für die in dem Zeitraum vom 17. März 2004 bis zum 14. Dezember 2005 an die Verbrauchsstelle Z. straße in N. er- brachten Strom-, Wasser- und Fernwärmelieferungen insgesamt 59.973,60 € in Rechnung. Die betreffenden Rechnungen sowie ein Schreiben vom 9. Dezem- ber 2004, mit welchem sie den Vertragsabschluss zum 17. März 2004 bestätig- te, sandte sie an die "V. D. B.V.", vertreten durch die Beklag- te, unter der von dieser im Schreiben vom 7. April 2004 angegebenen Postan- schrift. Die Klägerin hat angegeben, sie könne nicht mehr aufklären, weshalb sie die Rechnungen und das Vertragsbestätigungsschreiben an die V. D. B.V. statt an die Beklagte unmittelbar adressiert habe. Jedenfalls habe sie für den hier angegebenen Zeitraum über die Verbrauchs- stelle Z. straße in N. mit keinem Dritten einen Vertrag abge- schlossen. Die Beklagte meint, mit ihr sei ein Versorgungsvertrag nicht zustan- de gekommen. Auch seien die Forderungen nicht fällig, weil die Klägerin ihr bislang keine Rechnungen erteilt habe. Im Übrigen hat sie die Einrede der Ver- jährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Se- nat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 7 Der geltend gemachte Anspruch aus § 433 BGB bestehe nicht, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie mit der Beklagten für die Verbrauchsstelle Z. straße in N. einen Versorgungsvertrag abge- schlossen habe. Zwar habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. April 2004 bei der Klägerin die Belieferung der Verbrauchsstelle Z. straße bean- tragt. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Klägerin diesen Antrag angenommen habe. Eine ausdrückliche Annahme dieses Antrags behaupte die Klägerin nicht. Eine konkludente Annahme durch tatsächliche Belieferung der Verbrauchsstelle liege nach den Gesamtumständen nicht vor, da die Klägerin die Versorgungsleistungen aufgrund eines mit der V. D. B.V. abgeschlossenen Vertrags erbracht habe. Dies habe die Klägerin der V. D. B.V. mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 auch aus- drücklich bestätigt, dieser eine Kundennummer zugeteilt und die Versorgungs- leistungen in Rechnung gestellt. Hätte die Klägerin demgegenüber den Antrag der Beklagten vom 7. April 2004 angenommen, hätte sie nach dem üblichen Geschehensablauf der Beklagten eine Kundennummer geben und ihr eine Ab- schlagsrechnung erteilen müssen, was nicht geschehen sei. 8 Soweit die Klägerin unter Berufung auf Zeugenbeweis behaupte, sie ha- be zu keinem Zeitpunkt mit der V. D. B.V. in Vertragsbezie- 9 - 5 - hungen gestanden, habe von einer Beweisaufnahme abgesehen werden kön- nen, da der Zeuge keine Tatsachen habe bekunden können, die Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von der Klägerin selbst ausgestellten Urkun- den hätten begründen können. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klä- gerin aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von 59.973,60 € für die Strom-, Wasser- und Fernwärmeversorgung der Verbrauchsstelle Z. straße in N. nicht verneint werden. 10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit der Beklagten einen Versorgungsvertrag über die Belieferung der Verbrauchs- stelle Z. straße in N. mit Strom, Fernwärme und Wasser ge- schlossen. Das - auch vom Berufungsgericht insoweit zutreffend als solches gewürdigte - Angebot der Beklagten an die Klägerin im Schreiben vom 7. April 2004 auf Abschluss eines Versorgungsvertrags ab dem 16. März 2004 für das streitgegenständliche Grundstück hat die Klägerin konkludent durch Belieferung der Liegenschaft angenommen. 11 Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem Zustandekommen ei- nes Versorgungsvertrags mit der Beklagten nicht entgegen, dass die Klägerin die Rechnungen und das Vertragsbestätigungsschreiben vom 9. Dezember 2004 (nach ihrem Vortrag versehentlich) an die V. D. B.V., vertreten durch die Beklagte, gesandt hat. Die Belieferung mit Energie und Wasser im Anschluss an ihr Schreiben vom 7. April 2004 konnte die Beklagte 12 - 6 - redlicherweise nur so verstehen, dass ihr Antrag auf Versorgung der Liegen- schaft von der Klägerin angenommen worden war und es sich bei der Adressie- rung um eine offensichtliche Falschbezeichnung des Vertragspartners gehan- delt hat. Einen Vertragsschluss mit der V. D. B.V., der An- lass zu einer abweichenden Beurteilung bieten könnte (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Er ergibt sich nicht schon daraus, dass die Klägerin die Vertragsbestätigung vom 9. Dezember 2004 und die Rechnungen an die V. D. B.V. adressiert und dieser eine Kundennummer zugeteilt hat. Denn für einen Vertragsschluss hätte es einer - ausdrücklichen oder konkludenten - korrespon- dierenden Willenserklärung der V. D. B.V. bedurft, die weder festgestellt noch behauptet worden ist. 2. Die - der Höhe nach von der Beklagten bestrittenen - Zahlungsansprü- che der Klägerin sind fällig. Die Klägerin hat spätestens mit der Klageerhebung klargestellt, dass die Rechnungen für die Beklagte bestimmt und nur versehent- lich auf die V. D. B.V. ausgestellt worden sind. 13 3. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungs- frist gemäß §§ 195, 199 BGB von drei Jahren hat für die im Jahr 2004 erfolgten Lieferungen am 1. Januar 2005, für die im Jahr 2005 erbrachten Lieferungen am 1. Januar 2006 begonnen und ist noch nicht abgelaufen, da die Verjährung im Februar 2007 durch Klageerhebung gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 14 - 7 - III. 15 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei- dung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe der eingeklag- ten Ansprüche bedarf. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2008 - 37 O 64/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2008 - I-18 U 85/08 -