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4 StR 589/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/10 vom 2. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2010 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2010 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor die- ses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaff- neten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 [zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender