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Leitsatz

IX ZB 151/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 151/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO § 166; InsO §§ 203, 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insol- venzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt. BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 151/09 - AG Münster LG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners war schon in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Konkursverfahren anhängig, das am 30. September 2000 aufgehoben worden ist. Nach Ermittlung von Vermögens- werten (Rückübertragungsansprüche aus Verfügungen des Schuldners über Beteiligungen an Gesellschaften, Schadensersatzanspruch gegen den früheren Konkursverwalter) ordnete das Konkursgericht am 22. Juni 2006 eine Nach- tragsverteilung an. Parallel hierzu gab es weitere Insolvenzanträge gegen den Schuldner. In dem aufgrund Antrags der weiteren Beteiligten zu 1 vom 1. Au- 1 - 3 - gust 2005 geführten Eröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht am 30. Ja- nuar 2008 Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit sei- ner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Sicherungs- maßnahmen und die Abweisung des Eröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 1. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie auf Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 12, 14). Das Insolvenzgericht hat über den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bislang nicht entschieden. 2 2. Die im Übrigen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zulässig- keitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 a) Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgewor- fene Frage, ob ein Insolvenzeröffnungsantrag neben einem Nachtragsvertei- lungsverfahren zulässig ist, welches in einem früheren Konkurs-/Insolvenz- verfahren über dasselbe Vermögen und dieselben Verbindlichkeiten angeordnet worden ist, besteht kein Klärungsbedarf. Dass diese Frage in Schrifttum und Rechtsprechung ernsthaft umstritten ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. 4 - 4 - Sie führt vielmehr selbst aus, die insolvenzrechtliche Literatur zur Insolvenzord- nung schweige zu dieser Frage. Entscheidungen, die die Auffassung der Rechtsbeschwerde stützen könnten gibt es nicht. Die Frage nach der Zulässig- keit eines Insolvenzantrags trotz angeordneter Nachtragsverteilung ist - hieraus erklärt sich das Schweigen von Rechtsprechung und Literatur - im Regelfall zu bejahen. Von der Nachtragsverteilung erfasst wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur der Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sich die Nachtragsverteilungsanordnung bezieht (BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 166 Rn. 7a; HK-InsO/Depré, 5. Aufl. § 203 Rn. 6; Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO § 203 Rn. 26; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 203 Rn. 16). Aufgrund dieser beschränkten Beschlagswirkung, die mit den umfassenden Wirkungen der Er- öffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 KO, § 35 Abs. 1 InsO) nicht vergleichbar ist, kann die Anhängigkeit einer Nachtragsverteilung nicht zur Unzulässigkeit eines (weiteren) Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens führen. Dies gilt im Verhältnis zwischen einer Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Konkursordnung und einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens um so mehr, als der Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen umfasst, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. 5 b) Die von der Rechtsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Beschwerdege- richt bestimmte Umstände nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Mit der Frage, ob die weitere Beteiligte zu 1 im Hinblick auf das anhängige Nachtragsvertei- 6 - 5 - lungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag hatte, brauchte sich das Beschwerdegericht nicht näher zu befassen. Das Rechts- schutzbedürfnis für einen umfassenden Antrag besteht ungeachtet des mögli- chen Ergebnisses einer Nachtragsverteilung. Dass die weitere Beteiligte im Fall eines für sie positiven Ausgangs dieses Verfahrens vollständige Befriedigung erlangen könnte, ist nicht dargelegt. Mit der Frage, ob es ausnahmsweise des vollen Beweises der Forderung der Gläubigerin bedarf, weil von deren Bestehen der Insolvenzgrund abhängt, hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt. Dass weitere Forderun- gen gegen den Schuldner geltend gemacht werden, ergibt sich schon aus dem weiteren, gegen den Schuldner anhängigen Insolvenzeröffnungsantrag und ist auch sonst nicht zweifelhaft. 7 3. Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze hat der Senat geprüft. Zulässigkeitsrelevante Rechtsver- 8 - 6 - letzungen haben sich nicht ergeben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 30.01.2008 - 84 IN 74/05 - LG Münster, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 T 496/08 -