Entscheidung
5 StR 481/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 481/10 ( alt: 5 StR 552/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 25. Juni 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Okto- ber 2010 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel im Üb- rigen auch unter Berücksichtigung des gesamten auf die un- terbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbringens – wie vom Generalbundesanwalt dargelegt – unbegründet wäre. Basdorf Schaal Schneider König Bellay