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IX ZA 38/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 38/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht- zulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht- zulassungsbeschwerde und eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. Juli 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil wäre zwar gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft, jedoch unzulässig. Weder legt der Beklagte in seiner Antragsschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein Zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss 2 - 3 - die Berufungsbegründung zwingend darlegen, warum der Berufungskläger in erster Instanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war (BGH, Urt. v. 27. Septem- ber 1990 - VII ZR 135/90, WM 1991, 159; v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533; v. 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239, Rn. 6; v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, Rn. 6). Solche Darlegun- gen fehlen in der Berufungsbegründung des Beklagten. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 6. Juli 2010, mit dem das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskos- tenhilfe verworfen hat, wäre unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht aus- nahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwer- de vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidun- gen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück- 3 - 4 - lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrück- lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 27.05.2009 - 16 C 7/08 - LG Münster, Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 S 65/09 -