Entscheidung
VIII ZR 93/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 93/10 Verkündet am: 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. März 2010 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte mietete ab 1. September 1986 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Zimmer im ersten Stock des Anwesens A. straße in M. . Nach § 1 Nr. 1 des Mietvertrages vom 17. September 1986 wurde das Zimmer "zur Benutzung als Wohnung" vermietet. Mit einem am 28. Dezember 1988 unterzeichneten "Anhang zum Mietvertrag" übernahm der Beklagte ab 1. Januar 1989 ein weiteres angrenzendes Zimmer. Aufgrund "Wohnungs-Mietvertrags" vom 21. März 2000 wurde dem Beklagten schließlich noch ein Zimmer im ersten Stock überlassen; im Gegenzug hierzu gab der Be- klagte zwei weitere, von ihm im vierten Obergeschoss des Anwesens angemie- tete Räume an die Klägerin zurück. 1 - 3 - Seit September 2000 wohnt der Beklagte mit seiner Tochter in einer im Melderegister der Stadt M. als Erstwohnsitz eingetragenen Wohnung in der B. straße . In den streitgegenständlichen Räumen, die im Melde- register der Stadt M. als "Nebenwohnung" geführt werden, stehen um- fangreicher eigener - teilweise ererbter - Hausrat sowie Gegenstände der ver- storbenen Großmutter der Tochter des Beklagten. Der Beklagte bietet in der Wohnung befindliche Gegenstände in der Zeitschrift "kurz und fündig" zum Ver- kauf an und empfängt in der Wohnung Kaufinteressenten. 2 Die Klägerin hat unter anderem behauptet, der Beklagte nutze die von ihr angemieteten Räume entgegen dem Vertragszweck nicht mehr als Wohnung, sondern als Lager und betreibe aus den Räumen heraus einen gewerblichen Handel mit den dort befindlichen Gegenständen. Der Beklagte hat dies bestrit- ten; die Verkaufstätigkeiten erschöpften sich in dem gelegentlichen Verkauf von in der Wohnung befindlichen Hausratsgegenständen. 3 Die Klägerin hat den Beklagten wegen der von ihr als vertragswidrig an- gesehenen Nutzung der angemieteten Räume erfolglos mit Schreiben vom 30. April 2008 und 1. Juli 2008 abgemahnt. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung der angemieteten Räume "zu gewerb- lichen Zwecken, insbesondere als Lager und Verkaufsräume" in Anspruch ge- nommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Zuge der von ihr ge- gen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin zusätzlich den Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die angemieteten Räume "zu anderen als Wohnzwecken" zu nutzen. Die Berufung der Klägerin ist auch im Hilfsantrag erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbe- gehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: 7 Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung aus § 541 BGB zu. Zwar seien die Räume unstreitig zu Wohnzwecken vermietet worden. Aus dem Gesetz lasse sich jedoch keine Pflicht ableiten, in den zu Wohnzwe- cken angemieteten Räumen auch tatsächlich zu wohnen; eine Gebrauchspflicht kenne das Gesetz nicht. 8 Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwerfe, er verwende die vermiete- ten Räume zum Betrieb eines Gewerbes, sei der Sachvortrag der insoweit dar- legungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht ausreichend, um einen vertrags- widrigen Gebrauch annehmen zu können. Die Klägerin habe nicht konkret be- hauptet, dass die Tätigkeit des Beklagten nach außen in Erscheinung trete, et- wa durch Anbringung eines Schildes am Hauseingang oder das tägliche Er- scheinen einer größeren Anzahl von Kunden. Auch sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte für seine Verkaufsaktivitäten Mitarbeiter beschäftige. 9 Die Klage bleibe auch im zulässigen Hilfsantrag erfolglos. Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, eine Nutzung der angemieteten Räume zu an- deren als Wohnzwecken darzulegen. Dass sich in einer Wohnung Einrich- tungsgegenstände befänden, sei für eine Wohnnutzung gerade typisch; anders wäre es, wenn der Beklagte die Wohnung zur Lagerung ölverschmierter Auto- 10 - 5 - teile nutzen würde. Im Übrigen seien ein Nachteil der Klägerin oder eine Belästigung anderer Mitmieter durch die Nutzung des Beklagten we- der vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. 11 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin ge- gen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB zu. 1. Die Klägerin hat von dem Beklagten Unterlassung begehrt, die ange- mieteten Räume "zu gewerblichen Zwecken, insbesondere als Lager- und Ver- kaufsräume" hilfsweise "zu anderen als Wohnzwecken" zu nutzen. Angesichts ihrer sehr weiten, insbesondere im Hilfsantrag einen konkreten Verletzungstat- bestand nicht einmal ansatzweise beschreibenden Fassung ist fraglich, ob die gestellten Prozessanträge im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch hinrei- chend bestimmt sind, um eine zulässige Klageerhebung annehmen zu können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Ent- scheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abge- grenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungs- verfahren überlassen bliebe (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - "Paperboy"; zuletzt: BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - "Erinnerungswerbung im Inter- net"). Dies kann jedoch dahin stehen, denn der Klägerin steht auf der Grundla- ge der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedenfalls materiell- rechtlich kein Unterlassungsanspruch zu. 12 - 6 - 2. Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Die Parteien haben im Streitfall eine Nutzung zu Wohnzwecken ver- einbart. Die tatsächliche Nutzung der angemieteten Räume durch den Beklag- ten hält sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb dieses vereinbarten Zwecks. 13 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Mie- ter keine Gebrauchspflicht trifft (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1979 - VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351 unter 2 b; vom 7. März 1983 - VIII ZR 333/81, WM 1983, 531 unter I 2 c bb); wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne "wohnt" (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.) ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mie- ters überlassen. Dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2000 nicht mehr in den von der Klägerin angemieteten Räumen, sondern in der Wohnung in der B. straße sieht und in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht, vermag daher entgegen der Auffassung der Revision die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern. 14 Auch ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es die Existenz von Hausratsgegenständen in einer Wohnung als geradezu typisch für eine Wohn- nutzung ansieht. Die Anzahl der Hausratsgegenstände ist dabei ebenso ohne Belang wie ihre Anordnung in der Wohnung. Auch ist es einem Mieter unbe- nommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegen- stände von Familienangehörigen zu veräußern; darin liegt grundsätzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abhängige geschäftliche Tätigkeit des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt. Zwar mag sich im Einzelfall auch aus derartigen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch des 15 - 7 - Vermieters nach § 541 BGB wegen vertragswidrigen Gebrauchs ergeben kön- nen, etwa wenn die zum Verkauf angebotenen Gegenstände nicht zur persönli- chen Nutzung, sondern zu Zwecken des alsbaldigen Weiterverkaufs erworben worden sind oder der Mieter durch die Verkaufstätigkeiten Schutz- und Ob- hutspflichten in Bezug auf die Mietsache verletzt oder den vertragsgemäßen Gebrauch anderer Mieter stört. Für all das fehlt es jedoch im Streitfall an tatrich- terlichen Feststellungen; übergangenen Sachvortrag der Klägerin zeigt die Re- vision insoweit nicht auf. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 21.07.2009 - 453 C 29573/08 - LG München I, Entscheidung vom 24.03.2010 - 15 S 18914/09 -