Entscheidung
IX ZB 152/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Rich- terin Möhring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bleibt aber ohne Erfolg. 1 1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht von Amts wegen mangels Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 3 m.w.N.). Sie lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt durch die zulässige Bezugnahme auf das Gut- achten des Sonderinsolvenzverwalters noch ausreichend erkennen. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 a) Das Beschwerdegericht hat die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entscheidend auf die Erwägung gestützt, dieser sei verpflichtet ge- wesen, vor dem Abschluss des Vergleichs zunächst Prozesskostenhilfe für ei- nen Rechtsstreit zu beantragen und diesen Antrag persönlich zu stellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht in diesem Zusam- menhang den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat oder ob seine Beur- teilung objektiv willkürlich ist. 4 b) Der Streitfall verlangt nicht nach einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob eine Pflichtverletzung nach § 160 InsO stets die Entlassung des In- solvenzverwalters rechtfertigt. Denn das Beschwerdegericht hat die Vorausset- zungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO damit begründet, dass der im Gesetz be- sonders genannte Fall des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO und zusätzlich ein erschwe- render Umstand vorlag. 5 c) Der Umstand, dass das Beschwerdegericht sich in seiner Entschei- dung nicht mit dem Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 auseinanderge- setzt hat, ohne den Vergleich wäre die Masse gänzlich leer ausgegangen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entschei- dung mit jedem Vorbringen zu befassen. Zum wesentlichen Kern des Tatsa- chenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung gehörte das in Rede ste- 6 - 4 - hende Vorbringen nicht (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 IN 63/01 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.06.2009 - 3 T 47/09 -