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Entscheidung

IX ZB 228/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 228/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58 Abs. 2 Satz 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Sache weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die von der Rechts- beschwerde aufgeworfene Frage ist geklärt. Der Senat hat bereits ausgespro- chen, dass gegen einen entlassenen Insolvenzverwalter, der Auflagen des In- 2 - 3 - solvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommt, schon dann Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn der Entlassungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Maßgeblich ist al- lein, dass die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses nicht ausgesetzt ist (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Gleiches gilt auch für die Entlassung eines Treuhänders (§ 313 Abs. 1 InsO). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege- richt die verfassungsmäßigen Rechte des weiteren Beteiligten zu 1 nicht ver- letzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 27.04.2009 - 39 IK 11/99 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2009 - 85 T 89/09 -