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Leitsatz

IX ZR 44/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 44/10 Verkündet am: 9. Dezember 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 59a; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB § 675 Abs. 1 Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten ge- genüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten. BGB §§ 133 C, 157 D, 164 Abs. 2 Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ließ sich zwischen Februar und Mai 2008 von der Rechts- anwältin L. bei der Errichtung eines Testaments und der Abfassung einer General- und Vorsorgevollmacht beraten. Rechtsanwältin L. suchte hierzu die Beklagte wie bei früheren Anlässen in der Wohnung auf. Zum Zeitpunkt der Beratung war die Rechtsanwältin L. Gesellschafterin der klagenden Steuer- kanzlei, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. Die Beklagte hatte sich von dieser Kanzlei in Person der Rechtsanwältin L. seit dem Jahre 2005 mehrfach vertreten lassen. Unter anderem hatte die Beklagte am 20. September 2007 einen Vollmachtsvordruck der Klägerin in Sachen der Er- bengemeinschaft A. und H. unterzeichnet sowie wiederholt 1 - 3 - Rechnungen der Klägerin beglichen, zuerst eine solche vom 7. Juni 2005 für steuerliche Beratung. Die Rechtsanwältin L. schied Ende Juli 2008 aus der Klägerin aus und rechnete unter Mitteilung dieser Tatsache das streitige Mandat gegenüber der Beklagten ab, welche diese Rechnung durch Überweisung vom 8. August 2008 beglich. Die wenige Tage später erteilte Rechnung der Klägerin bezahlte die Beklagte nicht. Die zuletzt auf Entrichtung der gesetzlichen Gebühren nebst vorgerichtlichen Kosten gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Vergütungsanspruch in Höhe von 1.641,96 € nebst vorgerichtli- chen Kosten von 202,90 € weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. In der Sache selbst ist der Rechtsstreit noch nicht spruchreif. 3 I. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, wer Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Die Beklagte hat ferner eingewen- det, nach Mitteilung vom Ausscheiden aus der Klägerin an Rechtsanwältin L. die Mandatsvergütung jedenfalls befreiend geleistet zu haben. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung des Amtsgerichts und Anhörung der Beklagten als zweifelhaft erachtet, ob nach dem objektiven Inhalt der beiderseitigen Willenserklärungen die Beklagte die Klägerin mit ihrer Bera- tung beauftragt habe. Ein innerer Wille zu einer solchen Auftragserteilung habe jedenfalls auf Seiten der Beklagten nicht bestanden. Gegen eine Auftragsertei- lung an die Klägerin spreche vor allem, dass seinerzeit keine weiteren Rechts- anwälte in der Sozietät der Klägerin tätig gewesen seien. Ein im Februar 2008 der Klägerin erteilter Rechtsberatungsauftrag wäre daher nach dem noch gel- tenden Rechtsberatungsgesetz und § 134 BGB nichtig gewesen. Eine Aus- nahme vom Verbot der Rechtsberatung habe nach Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG aus- schließlich für Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 59c BRAO bestanden, nicht jedoch für Sozietäten als Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Eine analo- ge Befreiung zugunsten dieser Rechtsform könne nur in Betracht gezogen wer- den, wenn sämtliche Gesellschafter persönlich zur Rechtsberatung befugt sei- en. Das gelte für die Klägerin, die sich mit Ausnahme der tätig gewordenen Rechtsanwältin aus Steuerberatern zusammensetzte, nicht. 5 II. Das Verständnis des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG, auf welches das angefoch- tene Urteil gestützt ist, kann zwar aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die der Bundesgerichtshof in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entschei- dung zu § 3 StBerG entwickelt hat (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 f, Rn. 11, 15). Sozietäten in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fielen so gesehen weder unter § 3 Nr. 3 StBerG noch unter Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG. Eine analoge Erstreckung dieser Vorschriften auf rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) wie die Außengesell- 6 - 5 - schaft bürgerlichen Rechts seit BGHZ 146, 341 wurde allenfalls dann für mög- lich gehalten, wenn sämtliche Gesellschafter in eigener Person zu der Be- rufsausübung befugt seien, die Gegenstand des Mandates war. Eine gemischte Sozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern könnte danach zwar selbst steuerberatende Mandate übernehmen, weil Rechtsanwälte zu dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 1 StBerG gleichfalls befugt sind. Die Erteilung allgemein rechtsbe- ratender Mandate wäre jedoch nichtig, so lange Steuerberater nach Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2 RBerG und § 5 RDG an ihrer Übernahme gehindert sind (vgl. Posegga DStR 2006, 1155, 1156). Die dargelegte Sichtweise teilt der Senat nach weiterer Prüfung jedoch nicht. Bereits seit Einfügung von § 59a in die Bundesrechtsanwaltsordnung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts- anwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sind So- zietäten von Rechtsanwälten und Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Be- rufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse gesetzlich aner- kannt. Entgegen der zu den §§ 44b WiPrO, 56 Abs. 4 StBerG, § 51 BOStB ver- tretenen Auffassung des Senates (Urt. v. 26. Januar 2006, aaO Rn. 12) hat die- se Vorschrift nicht nur die Sozietätsfähigkeit der rechtsberatenden Berufe im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 GG gesetzlich ausgestaltet, sondern auch Bedeutung im Schrankensystem der berufsrechtlichen Vertragsfreiheit rechtsberatender Gesellschaften. 7 Der Gesetzgeber hat die §§ 59a BRAO, 56 StBerG, 44b WiPrO nicht ge- ändert, nachdem sich in der Rechtsprechung die Rechtsfähigkeit der Gesell- schaft bürgerlichen Rechts und der so organisierten Rechtsberatersozietäten durchgesetzt hatte. So wie die Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG den Schutz der spezifisch koalitionsgemäßen Betätigung umfasst (grundlegend BVerfGE 4, 96, 8 - 6 - 101 f, 106; 17, 319, 333; 18, 18, 26), so muss deshalb die Sozietätsfreiheit der Angehörigen rechtsberatender Berufe im Blick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG das Recht zur typischen Betätigung vom Gesetz zugelassener Rechtsberatersozietäten einschließen, sofern diese rechtsfähig sind. Diese Betätigung ist insbesondere der Abschluss und die Erfüllung von Verträgen über rechtsberatende und rechtsbetreuende Dienstleistungen, wobei die Erbringung allgemeiner Rechtsdienstleistungen durch § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO, Art. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2 RBerG und § 5 RDG den Gesellschaftern vor- behalten bleibt, die Rechtsanwälte sind. Insoweit bewendet es bei der bisheri- gen Rechtsprechung, wenn ein Mandat das berufsrechtlich zulässige Tätigkeits- feld des zu seiner Wahrnehmung eingeschalteten Sozietätsangehörigen über- schreitet, etwa weil der Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer einer GmbH nach dem Willen des Mandanten von einem Steuerberater der Sozietät entwor- fen werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1335; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560 f). Die Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG betraf nur die Tätigkeit natürlicher und ju- ristischer Personen, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen werden können. Die Revisionserwiderung führt dagegen ohne Erfolg den Schutzzweck der Zulassungsvorschriften über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c bis 59f BRAO) ins Feld, und zwar insbesondere § 59e Abs. 2 und § 59f Abs. 1 BRAO, welche die Leitungsmacht der Rechtsanwälte in einer zugelassenen Rechtsan- waltsgesellschaft voraussetzen. Für eine analoge Erstreckung dieser Vorschrif- ten auf die gemischte Rechtsberatersozietät des § 59a BRAO fehlt der Ansatz- punkt, weil die Sozietät trotz Rechtsfähigkeit nicht Träger der Berufszulassung ist, sondern sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter stützt und in deren Grenzen zu bewegen hat. Hielte man die genannte Analogie 9 - 7 - gleichwohl für möglich, könnte sie nicht rechtfertigen, die Übernahme allgemei- ner Rechtsdienstleistungsmandate durch eine gemischte Beratersozietät aus- zuschließen, sofern auch in dieser die Leitungsmacht der anwaltlichen Gesell- schafter im Einzelfall gesichert wäre. Jedoch kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Bei der als GmbH organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft haften die Gesellschafter, gleichviel ob Rechtsanwälte oder andere Personen, für schlech- te Vertragserfüllung anwaltlicher Dienstleistungen der Gesellschaft nicht. Die Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten kann gegen denkbare berufs- fremde Einflüsse innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur abge- schirmt werden, wenn die anwaltliche Leitungsmacht gesichert ist. Die anwaltli- che Tätigkeit innerhalb der gemischten Rechtsberatersozietät, die allgemeine Rechtsdienstleistungen erbringt, bedarf einer ähnlichen Abschirmung nicht in gleichem Maße. Selbst wenn es für die Gesellschafterhaftung bei dem früher durch Doppelverpflichtung gemäß § 714 BGB gezogenen Haftungsrahmen un- ter Beschränkung auf die berufsangehörigen Gesellschafter bleiben müsste, was hier offen bleiben kann, würde der haftungsrechtliche Schutz der Mandan- ten durch die Zulassung allgemeiner Rechtsdienstleistungsverträge mit ge- mischten Beratersozietäten im Vergleich mit dem bisherigen Rechtszustand nicht in Frage gestellt. Zusätzlich gewinnt der Mandant hierdurch die rechtsfähi- ge Sozietät als unmittelbaren Haftungsschuldner, wenn er dieser und nicht nur einem anwaltlichen Gesellschafter das Mandat erteilt. Schon diese Sanktions- drohungen begünstigen generalpräventiv eine sozietätsinterne Organisation und Leitung, welche dem Gebot des § 30 BORA entspricht und die Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten gegenüber berufsfremden Einflüssen stärkt. Erst recht, wenn auch die hier noch nicht entscheidungserhebliche Frage zu bejahen ist, dass § 128 HGB für die persönliche Haftung aller (auch der nicht 10 - 8 - anwaltlichen) Gesellschafter einer Rechtsberatersozietät bei Schlechterfüllung anwaltlicher Dienstleistungen entsprechend angewendet werden muss (vgl. § 51a Abs. 2 BRAO), kann die Mandatserteilung an die Sozietät typischerweise nur im Interesse des Mandanten liegen. Schon jetzt ist deshalb § 59a BRAO verfassungskonform auch im Blick auf die Zwecke des gesetzlichen Berufs- rechts dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber den Weg zur Übernahme an- waltlicher Mandate durch die gemischte Rechtsberatersozietät in den gezoge- nen Grenzen frei gemacht hat. Der Senat schließt sich damit im Ergebnis der überwiegend auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum inzwischen vertretenen Auffassung an (Hartung in Henssler/Prütting BRAO 3. Aufl. § 59a Rn. 71; Vollkommer/Greger/ Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 20; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. § 12 Rn. 60 und § 36 Rn. 23; Mennemeyer in Fahren- dorf/Mennemeyer/Terbille, Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 123; Stobbe AnwBl. 2010, 449, 454; ebenso Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Hand- buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 354 unter Annahme einer subjektiven Haf- tungsbeschränkung auf die Berufsträger; a.A. Posegga DStR 2009, 2391, 2395 f; Matz/Henkel VersR 2010, 1406, 1413). Diese Auffassung vermeidet auch die Schwierigkeiten, die für laufende Mandatsverhältnisse entstehen wür- den, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Form wechselt oder eine vormals reine Anwaltssozietät Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufnimmt. 11 In seinem Urteil vom 26. Januar 2006 (aaO) zu § 3 StBerG hat sich der Senat mit dem Ineinandergreifen der unterschiedlichen Ebenen des Sozietäts- rechts, welches die Berufsausübung zugelassener Berufsträger regelt, und dem Berufszulassungsrecht, welches sich auf Sozietäten nicht erstreckt, nicht ab- schließend befasst. Soweit seine damaligen Grundsätze mit seiner gegenwärti- 12 - 9 - gen Entscheidung nicht im Einklang stehen, hält der Senat an ihnen nicht fest. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1998 (BFHE 187, 153) betraf nur die damalige Unzulässigkeit der Steuerberatung durch eine nicht als Steuerbe- ratungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft und ist in seinen Grundlagen mit der Einfügung des gegenwärtigen § 3 Nr. 2 StBerG durch Art. 1 Nr. 2 des 7. StBÄndG vom 24. Juli 2000 (BGBl. I S. 874) überholt. Nach § 59a BRAO in der Auslegung des Senats kann das auf dem Ge- danken der geltungserhaltenden Vertragsauslegung oder Umdeutung (§ 140 BGB) beruhende Berufungsurteil mit der dort gegebenen Begründung nicht auf- rechterhalten bleiben. 13 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar (§ 561 ZPO). 14 1. Der objektive Gehalt der Willenserklärungen, welche die Beklagte und die Rechtsanwältin L. durch schlüssiges Handeln gewechselt haben, deutete auf ein Vertretergeschäft, durch welches das erteilte Mandat für die klagende Sozietät entgegengenommen worden ist. Entgegen der früheren Rechtslage, in der zwischen der Alleinverpflichtung des Sozius und einer Doppelverpflichtung zu entscheiden war, welche die berufsangehörigen Mitglieder der Sozietät ein- schloss, so dass für die Zweifelsregel des § 164 Abs. 2 BGB kein Raum war, liegt dies bei der jetzt gegebenen Alternative eines Eigengeschäfts oder eines Vertretungsgeschäfts für die Sozietät im Ausgangspunkt anders. Inwieweit sich danach gleichwohl die bisher im Zweifel angenommene Doppelverpflichtung 15 - 10 - (grundlegend BGH, Urt. v. 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, NJW 1971, 1801, 1802; zur gemischten Sozietät zuletzt ferner BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 8 f; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 9 f) bei einem Erstmandat nach der Interessenlage der Beteiligten in eine typischerweise eingegangene Verpflichtung der rechtsfähigen Sozietät verschiebt, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden (die Zweifelsregel zugunsten des Sozietätsmandats befürworten in Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung etwa Sieg, aaO; Mennemeyer, aaO Rn. 116; Vollkommer/Gre- ger/Heinemann, aaO Rn. 7). Die Beklagte hat im Februar 2008 ein Folgemandat erteilt, welches sich zeitlich eng an das am 31. Dezember 2007 beendete, am 22. Januar 2008 ab- gerechnete Vorläufermandat der Sozietät anschloss. Auch das Vorläufermandat bezog sich auf einen Gegenstand der allgemeinen Rechtsdienstleistung, zu welcher berufsrechtlich innerhalb der Klägerin nur die Rechtsanwältin L. tätig werden konnte. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (a- aO Rn. 12) angenommen, dass ein Folgemandat im Zweifel die gleiche Person verpflichtet wie das Vorläufermandat. Ist bisheriger Vertragspartner ein sozie- tätsangehöriger Anwalt, so wird ihm auch das Folgemandat erteilt, wenn beim Vertragsschluss nicht erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Folgemandat der Sozietät übertragen und von ihr entgegengenommen werden soll. Diese Auslegungshilfe ist trotz der gesetzlichen Zweifelsregel des § 164 Abs. 2 BGB auch umzukehren. War bereits das zeitlich nahe vorausgehende Vorläuferman- dat bei gleichen berufsrechtlichen Beschränkungen der Sozietät erteilt, so gilt dies im Zweifel auch für das Folgemandat. Wenn beide Mandate noch dazu die gleiche rechtliche Angelegenheit betroffen haben, wie in dem Entscheidungs- sachverhalt des Senatsurteils vom 5. Februar 2009, so erschwert dies eine streitige Feststellung, trotzdem habe ein von der Regel abweichender Wechsel 16 - 11 - des beauftragten Rechtsdienstleisters vom Sozius zur Sozietät oder umgekehrt stattgefunden. Voraussetzung für die Anwendung der Kontinuitätsregel ist die Identität oder Ähnlichkeit der Mandatsgegenstände jedoch nicht. Diese Regel wird im Streitfall überdies dadurch gestützt, dass es Rechtsanwältin L. nach Vortrag der Beklagten für nötig hielt, ihr mit Übersendung der Rechnung Anfang August 2008 mitzuteilen, dass sie aus der Klägerin ausgeschieden sei. 2. Der objektive Erklärungsinhalt spricht mangels anderweitiger eindeuti- ger Anhaltspunkte mithin dafür, dass die Beklagte auch den Beratungsauftrag vom Februar 2008 wie unstreitig das Vorläufermandat der Klägerin erteilt und diese ihn durch stellvertretendes Handeln der Rechtsanwältin L. angenom- men hat. Gleichwohl ist der Rechtsstreit in der Sache selbst nicht spruchreif. 17 Für die Abgrenzung zwischen Vertretungs- und Eigengeschäft gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, soweit nicht die Zweifelsregel des § 164 Abs. 2 BGB eingreift. Sind der Mandant und ein sozietätsangehöriger Rechts- anwalt von dem übereinstimmenden inneren Willen geleitet, ein neues Mandat ohne Rücksicht auf etwaige Vorläufer nur dem angesprochenen Rechtsanwalt zu erteilen, so ist dieser Wille gegenüber einem aus der Kontinuitätsregel abge- leiteten objektiven Erklärungsinhalt vorrangig (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247; v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683; v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630 unter II. 1. vor a). Die für das Zustandekommen eines Sozietätsmandats be- weisbelastete Klägerin hat demnach auszuräumen, dass die Rechtsanwältin L. im Februar 2008 das streitige Mandat, welches die Beklagte ihr erteilen wollte, nicht auch für sich allein entgegenzunehmen beabsichtigte. Feststellun- gen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es verneint lediglich einen übereinstimmenden inneren Willen der Beklagten und der Rechtsanwältin L. 18 - 12 - des Inhaltes, dass die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte. Danach kommt sowohl in Betracht, dass ein übereinstimmender innerer Wille der Beteiligten dahin ging, das neue Mandat Rechtsanwältin L. statt der Klägerin zu ertei- len, als auch, dass ein übereinstimmender innerer Wille der Beteiligten fehlte. Der übereinstimmende innere Wille zu einem Eigenmandat der Rechtsanwältin L. kann auch noch nicht daraus entnommen werden, dass diese das Mandat im August 2008 für sich abgerechnet und die Beklagte die Vergütung an Rechtsanwältin L. überwiesen hat. Denn die Klägerin hat die Beratungsleis- tungen an die Beklagte bei sich in den vorgelegten Leistungsaufzeichnungen gleichfalls erfasst. Wenn dies auf Veranlassung der Rechtsanwältin L. ge- schehen ist, muss bei ihr zum maßgebenden Zeitpunkt der innere Wille auf die Entgegennahme eines Sozietätsmandats gerichtet gewesen sein. 3. Eine befreiende Leistung der Beklagten auf die Klagforderung durch Überweisung an Rechtsanwältin L. mit Auftrag vom 8. August 2008 ist aus- geschlossen. Die Klägerin hat eine Abtretung dieser Forderung an Rechtsan- wältin L. im Zuge der Auseinandersetzung gemäß § 738 BGB nach dem Ausscheiden ihres Sozietätsmitglieds der Beklagten nicht angezeigt. Die Be- klagte konnte daher durch § 409 BGB nicht geschützt werden. Sie hat auch 19 - 13 - einen Forderungsübergang von der Klägerin an Rechtsanwältin L. nicht ein- gewendet. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 C 1023/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 01.02.2010 - 5 S 24/09 St -