Entscheidung
V ZA 32/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 32/10 vom 9. Dezember 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts wird zurückge- wiesen. Gründe: Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen Verfah- rensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt ist zurückzuweisen, da die für eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umstände nicht vorliegen (§ 78 Abs. 4 FamFG). 1 Für das Revisionsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren be- steht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes, da diese auf eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung be- schränkt sind (§ 545 ZPO, § 72 Abs. 1 FamFG) und über den Akteninhalt hinausgehende Informationen tatsächlicher Art, deren Beschaffung allein Auf- 2 - 3 - gabe eines Verkehrsanwaltes sein könnte, nicht benötigt werden (BGH, Be- schluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881; Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634). Dass sich die Grund- lagen für die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilenden Rechtsfra- gen hier ausnahmsweise nicht den Gerichtsakten oder den Handakten des in den unteren Instanzen beauftragten Bevollmächtigten entnommen werden kön- nen, ist nicht erkennbar. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 08.10.2010 - 383 XIV 432/10 B - LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 84 T 244/10 B -