Entscheidung
IX ZA 48/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 48/10 vom 10. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. September 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldnerin auf Wie- dereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 1 Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhil- 2 - 3 - fegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; v. 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein In- solvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, juris Rn. 5 f). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts der Schuldnerin am 2. Oktober 2010 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einle- gung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. November 2010 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Pro- zesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat die Schuldnerin ihren Prozesskostenhilfeantrag am 29. Oktober 2010 und damit noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax überspielt. Die in dem sechsseitigen Schriftsatz in Bezug genommene Erklärung der Schuldnerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die ebenfalls in Bezug genommenen Belege zu dieser Erklärung sind jedoch sämtlich erst dem Origi- nalschriftsatz beigeschlossen worden, welcher am 3. November 2010 und da- 3 - 4 - mit nach Fristablauf auf dem Postweg beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 17.09.2010 - 7b IK 20/09 - LG Trier, Entscheidung vom 30.09.2010 - 6 T 92/10 -