Entscheidung
1 StR 420/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 420/10 vom 14. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2009 wird a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan- walts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag- ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterzie- hung in 14 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in fünfzehn Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die nicht zuletzt jeweils am Schaden - Gesamtschaden ca. 7,4 Millionen Euro - aus- gerichteten Einzelstrafen betragen je einmal zwei Jahre, ein Jahr und neun Mo- 1 - 3 - nate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Mal ein Jahr, im Übrigen zwischen neun und zwei Monaten. Der Generalbundesanwalt hält die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung für unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Nachdem der Se- nat Rechtsbedenken geäußert hatte, hat er hilfsweise - also unter Aufrechterhal- tung seines ursprünglichen Antrags - einen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellt. In diesem Zusammenhang hat er vorsorglich auch eine Behandlung der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe geschilderten Tat (Strafe: neun Monate; Scha- den mehr als 260.000 Euro) gemäß § 154 Abs. 2 StPO angeregt. 2 1. Die Revision ist zulässig.3 a) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde: Die Verteidiger Rechtsanwältin S. und Rechtsanwalt Dr. G. , in unterschiedlichen Kanzleien tätig, haben unabhän- gig voneinander Revision eingelegt. Nachdem der Vorsitzende Ur- teilszustellung „an Verteidiger“ verfügt hatte, wurde das Urteil am 1. Februar 2010 nur Rechtsanwältin S. zugestellt, Rechtsan- walt Dr. G. wurde auch nicht von der Zustellung unterrichtet. Eine Revisionsbegründung unterblieb. Auf Hinweis der Staatsanwalt- schaft ordnete der Vorsitzende am 11. Mai 2010 Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. an, die am 17. Mai 2010 erfolgte. Mit am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat dieser die Revision mit der Sachrüge begründet. b) Der Generalbundesanwalt hält die Zustellung vom 1. Februar 2010 für wirksam, auch wenn nicht an Rechtsanwalt Dr. G. zuge- stellt worden und er auch nicht von der Zustellung unterrichtet wor- - 4 - den sei (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f, 2002, 1640). Die am 1. März 2010 ergebnislos abgelaufene Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) sei durch die spätere Zustellung an Rechtsan- walt Dr. G. nicht erneut in Lauf gesetzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221). c) Vom Antrag des Generalbundesanwalts unterrichtet, hat Rechtsan- wältin S. mit Schriftsatz vom 21. September 2010 näher be- gründet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründung be- antragt und die Sachrüge angebracht. d) Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf kei- ner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, „an Verteidiger“ zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzu- stellen, es ist aber unklar, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständi- gen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam wäre, weil am Zustellungsempfänger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1984, 173 f mwN). Die auf der eindeutigen Anordnung vom 11. Mai 2010 beruhende Zustellung an Rechtsanwalt Dr. G. hat die Revisionsbegründungsfrist dem- gegenüber in Lauf gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurde die Revision ordnungsgemäß mit der Sachrüge begründet. - 5 - e) Wegen dieser Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt Dr. G. kann der auf dasselbe Ziel gerichtete Wiedereinsetzungsantrag von Rechtsanwältin S. auf sich beruhen bleiben. 2. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen vor- läufig ein. In diesem Fall kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die falsche Steueranmeldung zu einer Steuervergütung (vgl. § 168 Satz 2 AO) oder Zahllast (§ 168 Satz 1 AO) des vom Angeklagten gelei- teten Unternehmens geführt hat. Hiervon hängt aber der Zeitpunkt des Verjäh- rungseintritts ab (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 30 ff.). 4 3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die - freilich knappen - Fest- stellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in den verbleibenden vierzehn Fällen. 5 Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als „Hochpreiser“ an einem bundesweit im Bereich des Handels mit gebrauchten Baumaschinen und Lastkraftwagen praktizierten Steuerhinterziehungssystem beteiligt. In diesem Zusammenhang stellte er anderen Unternehmen Schein- rechnungen aus, um den tatsächlich am Geschäft Beteiligten die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Dies war nicht mehr Gegenstand des Urteils, da „das Verfahren auf die [vom Angeklagten als Täter begangenen] Umsatzsteu- erhinterziehungen beschränkt“ wurde. 6 Zugleich veranlasste der Angeklagte, dass in den Umsatzsteuervoran- meldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, die für die von ihm zumindest faktisch geführten Unternehmen abgegeben wurden, Vorsteuern geltend ge- macht wurden, die sich ihrerseits aus weiteren von ihm erstellten Scheinrech- 7 - 6 - nungen ergaben. lnsoweit hinterzog der Angeklagte in den Jahren von 1999 bis 2005 Umsatzsteuer von insgesamt mehr als 7,1 Millionen Euro (nach Abzug des in Fall II. 1. festgestellten Hinterziehungsbetrages von mehr als 260.000 Euro). Daraus, dass vorliegend den Scheinrechnungen keine tatsächlich er- brachten Leistungen zu Grunde lagen, folgt, dass der gesamte aus diesen Scheinrechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgte. Bei diesen Taten besteht die unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsa- chen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Abzug der tatsächlich für den Unternehmer nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Scheinrechnungen (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15, § 18 UStG). Die zu Unrecht abgezogene Vor- steuer bildet in diesen Fällen den Betrag, um den die geschuldete Steuer ver- kürzt wurde (§ 370 Abs. 4 AO). Die Umsatzsteuer wird mithin unmittelbar um den gesamten unrichtig angegebenen Betrag verkürzt. In solchen Fällen reicht es jedenfalls regelmäßig aus, lediglich die Höhe der zu Unrecht nach § 15 UStG abgezogenen Vorsteuer zu beziffern. Umstände, die hier weitergehende Darle- gungen erforderlich machten, sind nicht ersichtlich. 8 4. Die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 1. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzel- strafe von neun Monaten. Einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs bedarf 9 - 7 - es nicht. In Anbetracht der verbleibenden, rechtsfehlerfrei bestimmten Einzel- strafen und der angesichts des Gesamtschadens sehr maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass der Wegfall der Einzelstrafe sich auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Nack Wahl Hebenstreit Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unter- schrift gehindert. Nack