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1 StR 556/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von De- tails aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafaus- spruch nicht erkennbar ist. Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Um- stände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkennt- nisse heranzuziehen. - 3 - Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa- mer Details befassen, können - von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge- botenen Aufwand abgesehen - den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN). Nack Wahl Rothfuß Elf Sander