Entscheidung
IV ZR 75/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 75/09 vom 15. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Fesch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 15. Dezember 2010 beschlossen: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2009 insoweit zugelassen, als die Beklagte in Ziffer I des Tenors des Berufungsurteils verurteilt worden ist, Zinsen für den Zeitraum vor dem 15. Februar 2007 zu zahlen. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. da kein weiterer Zulassungsgrund gegeben ist. Soweit sich die Beklagte gegen die Zurückweisung der Beru- fung der Streithelferin wendet (Ziffer II des Urteilste- nors), hat der Senat die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für unbegründet erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einschließlich der Kosten des Nebenintervenien- ten der Klägerin, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. - 3 - Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegens- tands für die Gerichtskosten 77.813,67 € und für die außergerichtlichen Kosten 123.413,24 € mit der Maß- gabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin und ihrem Nebenintervenienten nur in Höhe von 56% anzusetzen sind. Gründe (zu II.): Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). 1 Der Streitwert von 123.413,24 € für die außergerichtlichen Kosten setzt sich dabei zusammen aus 77.813,67 € Hauptforderung (Gegen- stand der Berufung der Nebenintervenientin der Beklagten) und insge- samt 45.599,57 € selbständiger Zinsforderung der Klägerin (Gegenstand ihrer eigenen Berufung), die sich wiederum wie folgt aufteilen: 2 5.573,66 € Zinsschaden als entgangener Gewinn und 40.025,91 € Ver- zugszinsen (Zinsen aus 179.583,60 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins vom 16. August 2003 bis 14. Februar 2007). 3 Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2008 die Zin- sen bis zum 7. April 2008 berechnet und das Berufungsgericht dies in seine Wertfestsetzung übernommen hat, ist dies fehlerhaft, weil Zinsen ab dem 15. Februar 2007 bereits vom Landgericht zugesprochen waren. 4 - 4 - Die auf die Forderung von 77.813,67 € entfallenden Verzugszinsen er- höhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht, da im Beschwerde- verfahren auch die Hauptforderung angegriffen ist, so dass die Zinsen insgesamt nur Nebenforderung sind. Bei der Bildung der Kostenquote hat der Senat jedoch berücksich- tigt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zinsen vor dem 15. Februar 2007 insoweit Erfolg hat. 5 Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.02.2008 - 25 O 22194/06 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2009 - 25 U 2690/08 -