Leitsatz
I ZR 161/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
126mal zitiert
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
60 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 161/08 Verkündet am: 16. Dezember 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Satan der Rache ZPO §§ 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbe- standes nach § 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichti- gungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 16. Dezember 2010 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 2008 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hin- sichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Fil- men 2, 7, 9 und 10 gestützten Klage zum Nachteil des Klägers er- kannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Filmhändler. Er nimmt die beklagte Fernsehanstalt wegen der Ausstrahlung von zehn Filmen, an denen er die Senderechte beansprucht, auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch. 1 Am 29. September 1980 vereinbarte der Kläger mit den Eheleuten J. in einem als "Käuferbenennungsvertrag" oder "Grundvertrag" bezeichneten 2 - 3 - Vertrag, dass er alle ihm zustehenden Rechte und Ansprüche hinsichtlich eines Pakets von etwa 100 Filmen zu einem in acht Raten zu zahlenden Preis von 2,5 Mio. DM an ein noch zu benennendes Unternehmen verkauft und die Ehe- leute J. bis zur Benennung des Käufers persönlich aus dem Vertrag haften (§§ 1 und 2 des Grundvertrags). Zugleich übertrug der Kläger dem Käufer sämt- liche ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Filmen (§§ 4 und 5 des Grundvertrags). Dazu bestimmt § 6 des Grundvertrags: Die Rechtswirksamkeit der Übertragung der Rechte gemäß §§ 4 und 5 ist auf- schiebend bedingt bis zur Vollzahlung des Kaufpreises gemäß § 2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge über die Filmrechte abzuschließen. Diese Verträge sind dem Verkäufer inner- halb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte (Zahlungs- und Rückfall- rechte) an den Verkäufer zur Absicherung der jeweils fälligen Restrate gemäß § 2 abzutreten. Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf. Die Aufdeckung der Treu- handstellung durch den Verkäufer ist nur bei Zahlungsverzug nach einmaliger schriftlicher Androhung zulässig. 3 Die Eheleute J. übertrugen vom Grundvertrag erfasste Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 auf die TSC International KG (nachfolgend: TSC). 4 Die Beklagte strahlte zwischen 1986 und 2001 in ihrem eigenen Pro- gramm und in von ihr mitveranstalteten Programmen der Fernsehsender 3Sat und ARD an insgesamt 39 Terminen 10 Filme aus, die Gegenstand des Grund- vertrags waren. Der Kläger ist der Auffassung, die Ausstrahlungen griffen in sein Sen- derecht an den Filmen ein. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Be- reicherungsausgleich in Höhe von 1.660.000 € in Anspruch. 5 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (LG München I, ZUM-RD 2007, 302). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München, ZUM 2009, 245). Der 6 - 4 - Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestütz- ten Klage zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Mit der Revision, deren Zu- rückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger im Umfang der Revisi- onszulassung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der Ausstrahlung der Filme kein Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zu. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass er bei Abschluss des Grundvertrags am 29. September 1980 ausschließlicher Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte an den Filmen gewesen sei. Er habe ihm zustehende Nut- zungsrechte an den Filmen aber jedenfalls dadurch verloren, dass die Eheleute J. diese Rechte mit Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" auf die TSC über- tragen hätten. Er habe die Eheleute J. durch § 6 des Grundvertrags zu einer solchen Verfügung ermächtigt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Filme durch die Beklagte in den Jahren 1986 bis 2001 sei der Kläger daher nicht Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gewesen. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Er- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG aF) und Bereicherungsaus- gleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) nicht verneint werden, soweit diese An- sprüche auf eine Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- rechte an den Filmen 2 ("Der Fischer vom Heiligensee"), 7 ("Satan der Rache"), 9 ("Wenn abends die Heide blüht") und 10 ("Zwei Girls vom roten Stern") ge- stützt sind. 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er bei Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J. am 29. September 1980 Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an sämt- lichen Filmen gewesen sei. Davon ist daher auch in der Revisionsinstanz aus- zugehen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe die Eheleute J. durch § 6 des Grundvertrags dazu ermächtigt, über diese Nut- zungsrechte zu verfügen. Diese Auslegung des Vertrags lässt keinen Rechts- fehler erkennen. 10 2. Nach den Feststellungen im (berichtigten) Tatbestand und in den Gründen des Berufungsurteils steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Eheleute J. die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" auf die TSC übertragen haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass diese Feststellung das Recht des Klägers auf Gewährung rechtli- chen Gehörs verletzt, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hat. Nach diesem Vor- bringen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 verloren hat. 11 a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Beru- fungsurteil, zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Eheleute J. mit Vertrag vom 3. August 1984 die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC übertragen hätten, liefert Beweis für das mündliche Parteivor- bringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenen- falls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 314 Rn. 3). Ist eine 12 - 6 - Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichti- gungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er wider- sprüchlich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris). Ein solcher Wider- spruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststel- lungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58). Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurückweist. So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend ge- macht, die in Rede stehende Formulierung (Übertragung "en bloc") sei unrichtig und der Passus zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberich- tigungsantrag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar bestritten, dass die Übertragung der vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit Vertrag vom 3. August 1984 wirksam und die diesem Vertrag als Anlage beige- fügte Version des Grundvertrags echt sei. Dass die Eheleute J. die vom Grundvertrag umfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC übertragen hätten, habe der Kläger jedoch selbst eingeräumt, wenn er ausweislich des erstinstanz- 13 - 7 - lichen Urteils lediglich die Wirksamkeit dieser Übertragung verneint habe. Der Senat habe das Faktum des Vertragsabschlusses mithin zutreffend als unstrei- tig behandelt, so dass für eine Berichtigung insoweit kein Raum sei. 14 Im Blick auf die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zu- rückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags ist die Revision, die die Tat- sache des Vertragsschlusses nicht mehr in Abrede stellt, nicht daran gehindert, sich darauf zu berufen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zur Wirksamkeit der Rechteübertragung und der Echtheit der Anlage zum Vertrag übergangen. Die Revision kann darüber hinaus aber auch geltend machen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zur "en bloc"-Übertragung der Filmrechte nicht berücksichtigt. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug ge- nommenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts nicht, dass der Kläger "lediglich" die Wirksamkeit der Rechteübertragung verneint hat. Die Schlussfol- gerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine Übertragung der Filmrech- te "en bloc" selbst eingeräumt, entbehrt daher einer Grundlage. b) Die Revision beruft sich allerdings vergeblich auf den Vortrag des Klä- gers, die Eheleute J. hätten die mit ihnen eng verbundene TSC lediglich vor- geschoben, um die vertraglichen Verpflichtungen aus § 6 des Grundvertrages (wie die Offenbarungsverpflichtung und die Verpflichtung zur Abtretung der Zahlungsansprüche) zu umgehen und dem Kläger zu verheimlichen, dass be- reits eine Verwertung der Rechte durch die damals nichtberechtigte TSC an die T. Film GmbH stattgefunden gehabt habe. 15 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände - etwa unter dem Ge- sichtspunkt des Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) - zur Unwirksamkeit des zwischen den Eheleuten J. und der TSC geschlossenen Vertrages vom 3. August 1984 geführt haben könnten. 16 - 8 - c) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Vertrag vom 3. August 1984 als Fälschung bezeichnet und in einer Fassung vorgelegt habe, der als Anlage 2 eine Filmtitelliste beigefügt sei, die bei der von der Beklagten präsentierten Version fehle. 17 18 Aus der vom Kläger vorgelegten Fassung des Vertrages vom 3. August 1984 (Anlage K 64) ergibt sich nicht, dass es sich bei der von der Beklagten vorgelegten Fassung dieses Vertrages (Anlage B 28) um eine Fälschung han- delt. Hierzu hält das Berufungsgericht in seinem Tatbestandsberichtigungsbe- schluss zutreffend fest, dass Unterschiede zwischen beiden Dokumenten nur hinsichtlich handschriftlicher Ergänzungen (etwa des Kaufpreises) erkennbar sind. Dem von der Beklagten als Anlage B 28 vorgelegten Vertrag ist ferner - entgegen der Darstellung des Klägers - als Anlage 2 die gleiche Filmtitelliste beigefügt wie dem vom Kläger als Anlage K 64 vorgelegten Vertrag. Dass es sich bei dem Vertrag vom 3. August 1984 samt dessen Anlage 2 um eine Fälschung handelt, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb nach § 427 ZPO als bewiesen anzusehen, weil die Beklagte der Aufla- ge des Landgerichts, die Anlage B 28 im Original vorzulegen, nicht nachge- kommen ist. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass ihr das Original des Vertrages nicht vorliege, weil sie nicht Vertragspartnerin des Vertrages sei. Kann die Beklagte das Original mangels Besitzes nicht vorlegen, greift die Be- weisfiktion des § 427 ZPO nicht ein. 19 d) Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24. März 2005 ausein- andergesetzt hat, die Filmtitelliste in Anlage 2 des Vertrages vom 3. August 1984 zwischen den Eheleuten J. und der TSC enthalte nur 40 der 100 vom 20 - 9 - Grundvertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten J. erfassten Filme, die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 gehörten nicht dazu. 21 aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die als Anlage 2 beigefügte Filmtitelliste in beiden Versionen - Anlage B 28 und Anlage K 64 - schlicht unvollständig ist und die weiteren Seiten mit den anderen vom Grundvertrag umfassten Filmtiteln fehlen. Dagegen spricht, dass die Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 insgesamt 40 der in der Anlage zum Grundvertrag aufgeführten 100 Filme - von einer Ausnahme abgesehen - in der Reihenfolge auflistet, in der diese Filme im Anhang zum Grundvertrag genannt sind, und dass diese Auflistung mit Film 2 der Anlage zum Grundvertrag beginnt und mit Film 81 der Anlage zum Grund- vertrag endet. Dies legt nach der Lebenserfahrung den Schluss nahe, dass die Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 lediglich eine Auswahl der in der Anlage zum Grundvertrag aufgeführten Filme enthält und dass jedenfalls die hier in Rede stehenden Filme 7 ("Satan der Rache") und 9 ("Wenn abends die Heide blüht"), die im Grundvertrag unter Nummer 51 und 79 (hier mit "Wenn abends die Heide träumt" bezeichnet) aufgelistet sind, nicht zu dieser Auswahl gehören. 22 Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es weitere Seiten der An- lage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 geben könnte, auf denen in der Anlage zum Grundvertrag unter den Nummern 82 bis 100 aufgeführte Filme genannt sind. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in Rede stehenden Filme 2 ("Der Fischer vom Heiligensee") und 10 ("Zwei Girls vom roten Stern"), die im Grundvertrag unter den Nummern 86 und 99 aufgelis- tet sind, Gegenstand des Vertrages vom 3. August 1984 waren. 23 bb) Dass die Eheleute J. mit dem Vertrag vom 3. August 1984 weitere Filmrechte - darunter insbesondere die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 - 24 - 10 - auf die TSC übertragen haben, folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwide- rung auch nicht aus der Vereinbarung zwischen TSC und Dr. J. vom 9. Sep- tember 1991 über eine weitere Lizenzzeit, die in ihrer Anlage unter den Ziffern 4, 17, 20 und 22 die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 aufführt. 25 Der Umstand, dass die Vereinbarung vom 9. September 1991 die fragli- chen Filme nennt, besagt nicht, dass die Rechte an diesen Filmen mit dem sie- ben Jahre zuvor geschlossenen Vertrag vom 3. August 1984, der diese Filme nicht anführt, übertragen worden sind. Dass die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 erstmals mit der Vereinbarung vom 9. September 1991 von den Eheleu- ten J. an die TSC übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Beklagte auch nicht behauptet. Da diese Vereinbarung nicht die Einräumung von Lizenzrechten, sondern die Verlängerung einer Lizenzzeit zum Gegenstand hat, kann davon auch nicht ausgegangen werden. cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechte an den vom Grund- vertrag erfassten Filmen seien durch den Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" - also insgesamt - übertragen worden, ist im Übrigen auch deshalb nicht plausi- bel, weil die Vertragsparteien einen entsprechenden Willen im Vertrag vom 3. August 1984 ohne Weiteres hätten zum Ausdruck bringen und einfach auf den diesem Vertrag als Anlage 1 ohnehin beigefügten Grundvertrag und des- sen Anlage, in der sämtliche Filme aufgeführt sind, hätten verweisen können. Stattdessen heißt es aber in § 2 des Vertrages vom 3. August 1984: 26 J überträgt hiermit auf TSC von den in Anlage 2 benannten Filmen die gesam- te aufgrund der Verträge vom 29.9.1980 und 2.8.1984 erworbene Rechtsstel- lung mit allen Haupt- und Nebenrechten auf TSC. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die in Anlage 2 gesondert benannten Filme spricht unter diesen Umständen daher ebenfalls dafür, dass der Vertrag vom 3. August 1984 nicht alle, sondern nur einzelne der vom Grundvertrag er- 27 - 11 - fassten Filme betrifft und die in der Anlage 2 nicht genannten Filme 2, 7, 9 und 10 nicht dazu gehören. 28 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers im Kos- tenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die auf eine Ver- letzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützte Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu der Frage, ob der Kläger bei Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J. Inhaber der ausschließli- chen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war, und zu weiteren Einwendungen der Beklagten noch keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Eheleute J. hätten den Kaufpreis vollständig gezahlt und seien auf diese Weise Vollrechtsinhaber geworden; jedenfalls sei sie aufgrund von ihr erworbener Anwartschaftsrechte zur Ausstrahlung der streitgegenständlichen 29 - 12 - Filme berechtigt gewesen. Ferner hat die Beklagte eingewendet, dass sie je- denfalls kein Verschulden treffe und etwa bestehende Schadensersatzansprü- che jedenfalls verjährt bzw. verwirkt seien; Bereicherungsansprüche bestünden gleichfalls nicht. Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.02.2007 - 7 O 21384/03 - OLG München, Entscheidung vom 18.09.2008 - 6 U 2466/07 -