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Entscheidung

III ZR 127/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 127/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Ur- teil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2010 - 18 U 5355/09 -, soweit sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin zeichnete im September 2003 auf Empfehlung des Mitar- beiters R. St. der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) eine Beteili- gung an der F. Beteiligungsgesellschaft 77 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 77) in Höhe einer Einlage von 31.000 € zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung erfolgte über einen Treuhandkommanditisten, die im Verlauf des Rechtsstreits in Insolvenz gefallene Beklagte zu 2. 1 - 3 - Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz ihres Zeichnungsscha- dens (Zahlung und Freistellung), Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Auskunft über Art und Höhe der anlässlich der Beteiligung der Klägerin am F. -Fonds 77 von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen, Provisio- nen, Zuwendungen oder sonstigen geldwerten Vorteile, hilfsweise - im Wege der Stufenklage - die Herausgabe dieser Vorteile. Sie hat vor allem geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt und es insbesondere unterlassen, über eine Reihe von Risi- ken sowie die von ihr vereinnahmte Provision aufzuklären. 2 Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und Ver- nehmung des Zeugen St. als unbegründet abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die Klage auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht über Rückvergü- tungen oder Provisionen gestützt wird". Mit ihrer Revision und hilfsweise einge- reichten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 3 II. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung der Klägerin wegen des Vorwurfs der Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über von ihr vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen beschränkt. 4 - 4 - a) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsge- richt aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulas- sen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; s. insbesondere BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 155; vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; vom 25. Ja- nuar 1995 - XII ZR 195/93, NJW-RR 1995, 449 f; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18; vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 6 f; vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77, 81 f Rn. 17; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015, 3016 Rn. 21; s. ferner Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/ Ball, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 10 ff, 13). Voraussetzung hierfür ist eine Selb- ständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streit- stoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unab- hängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streit- stoffs auftreten kann (s. BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 362; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1194 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, NJW 2003, 3703). Aller- dings muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsin- stanz teilurteilsfähig sein (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 aaO). 5 - 5 - b) Hiernach erweist sich die vom Berufungsgericht - ausdrücklich - vor- genommene Beschränkung der Revisionszulassung als wirksam. Der Vorwurf der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen und Rückvergütungen kann eindeutig von den üb- rigen von ihr gerügten Pflichtverstößen der Beklagten (insbesondere: keine an- legergerechte Beratung; unzureichende Risikoaufklärung) abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dement- sprechend hätte die Klägerin ihre Revision selbst auf einen Anspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht über Provisionen und Rückvergütungen beschränken können. Nachdem das Berufungsgericht die Klage - in Überein- stimmung mit dem Landgericht - mangels Pflichtverletzung der Beklagten ins- gesamt abgewiesen hat, besteht auch nicht die Gefahr widersprechender Ent- scheidungen. Sofern der Senat - in Abweichung von der Auffassung des Beru- fungsgerichts - eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter oder unterblie- bener Aufklärung über von ihr vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen annähme, ergäbe sich hieraus kein Widerspruch zur Ablehnung der Haftung der Beklagten wegen der übrigen von der Klägerin gerügten Pflichtverstöße. 6 2. Soweit demnach die Revision eröffnet ist, ist der erkennende Senat da- von überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat. 7 a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 8 - 6 - Mit Urteil vom 15. April 2010 (III ZR 196/09 - WM 2010, 885), das nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlicht worden ist, hat der Senat entschie- den, dass der nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater gegenüber sei- nem Kunden regelmäßig nicht verpflichtet ist, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn - wie auch hier - der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Er hat damit die vom Berufungsge- richt für zulassungsrelevant gehaltene Rechtsfrage zum Nachteil der Klägerin beantwortet. 9 Im Übrigen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht nur dar- auf gestützt, dass eine Aufklärungspflicht freier Anlageberater über erwartete Provisionen regelmäßig deshalb nicht bestehe, weil allgemein bekannt oder zumindest erkennbar sei, dass solche Anlageberater regelmäßig Provisionen von Seiten der Anlagegesellschaft erhielten. Vielmehr hat es im Anschluss an das Landgericht auch unangegriffen festgestellt, der Klägerin sei aufgrund der Gespräche mit dem Zeugen St. "klar gewesen", dass die Beklagte von der Anbieterseite vergütet werde; insbesondere sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagte das Agio erhalte. War sich die Klägerin mithin bewusst, dass die Beklagte von der Anbieterseite eine Provision erhalten würde, so bedurfte sie hierüber keiner Aufklärung. 10 Hiernach entfällt eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bereits wegen fehlender Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin, so dass eine Entschei- dung des Senats in dem vorliegenden Fall nicht geeignet wäre, im Gefolge des Senatsurteils vom 15. April 2010 etwa noch verbliebene offene Fragen zur Auf- klärungspflicht des Anlageberaters über ihm zufallende Provisionen oder Rück- 11 - 7 - vergütungen rechtsgrundsätzlich zu klären, zu einer Fortbildung des Rechts beizutragen oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage zu sichern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 12 b) Die Revision hat auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch wegen fehlender oder unzu- reichender Aufklärung der Beklagten über ihr zufallende Rückvergütungen und Provisionen zu. Zwar bestand zwischen den Parteien nach den von den Vorin- stanzen getroffenen Feststellungen ein Anlageberatungsvertrag. Nach Lage des Falles hat die Beklagte jedoch keine Aufklärungspflicht über Rückvergü- tungen und Provisionen verletzt. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte von der Anbieterseite eine Provision erhalten werde. Nach der genauen Höhe hatte sie nicht nachgefragt, so dass die Beklagte hierzu auch keine näheren Angaben mitteilen musste. Dafür, dass die geflossenen Provisionen die prospektierten Kosten für die Ei- genkapitalbeschaffung und das Agio überschritten haben, besteht kein Anhalt. 13 3. Die hilfsweise eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hält der Senat für unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- 14 - 8 - heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.10.2009 - 28 O 879/09 - OLG München, Entscheidung vom 20.04.2010 - 18 U 5355/09 -