OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZA 30/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 30/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 82 Erbringt der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen eine Leistung zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit, so kann in entsprechender Anwendung von § 82 InsO Befreiung eintreten. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10 - LG München I AG München - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung der Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Land- gerichts München I vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt. Gründe: I. Über das Vermögen der Klägerin, einer Bauunternehmung, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, was den Beklagten als Schuldner einer Werklohn- forderung mitgeteilt wurde. Im weiteren Verlauf gab der Insolvenzverwalter, jetzt Streithelfer der Klägerin, die Werklohnforderung frei. Die Beklagten entrichteten den Werklohnbetrag an den Streithelfer. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf nochmalige Zahlung des Werklohns in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Kla- ge stattgegeben. Das Landgericht hat der Zahlung an den Insolvenzverwalter Erfüllungswirkung beigemessen, die Klage abgewiesen und die Revision zuge- lassen. Gegen dieses Urteil (veröffentlicht in NZI 2010, 821) beabsichtigt der Streithelfer der Klägerin Revision einzulegen und begehrt hierfür Prozesskos- tenhilfe. 1 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig und bietet über- dies keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 2 1. Einem Streithelfer kann auf der Grundlage von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt wer- den, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Mutwil- ligkeit liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verständige Partei von einer Beteiligung abse- hen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; v. 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09, NJW-RR 2010, 1299 Rn. 8). 3 Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist in seiner Eigenschaft als Insol- venzverwalter Streithelfer der Klägerin. Mit der von ihm beabsichtigten Revision will er geltend machen, dass die Beklagten durch die Zahlung in die Insolvenz- masse nicht von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin freigeworden und folglich erneut an die Klägerin zahlen müssen. Sollte der Antragsteller mit die- ser von ihm vertretenen Rechtsauffassung durchdringen, so hätte dies zur Fol- ge, dass die Masse durch die Zahlung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert wäre und insofern eine Masseverbindlichkeit bestünde (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Für die Insolvenzmasse wäre ein Erfolg des vom Antragsteller vorgesehenen Rechtsmittels daher insofern nachteilig, als dies eine Masseverbindlichkeit nach sich ziehen würde. Bliebe das Berufungsurteil dagegen bestehen, so könnte die Masse die Zahlung der Beklagten behalten. Wegen der angezeigten Masseun- zulänglichkeit würde ein Bereicherungsanspruch der Beklagten zwar wohl nicht aus der Masse befriedigt werden können, einen Vorteil für die Masse könnte ein erfolgreiches Rechtsmittel gleichwohl nicht bedeuten. 4 - 4 - 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hin- reichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entschei- dungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem ge- nannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130). 5 Dieser Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Leistung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis von der kurz zuvor erfolgten Freigabe der Forderung an den Insol- venzschuldner Erfüllungswirkung zukommt. § 82 InsO sieht eine entsprechende Regelung für den Fall vor, dass der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung an den nicht mehr empfangsberechtigten Insolvenz- schuldner eine Leistung erbringt. Für diese Fallgestaltung ordnet § 82 InsO ausdrücklich die Befreiungswirkung an. Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Verkehrsschutz bei Leis- tungen an den nicht mehr empfangszuständigen Insolvenzverwalter oder Treu- händer durch entsprechende Anwendung des § 82 InsO sichergestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 8, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Nichts anderes kann für die hier vorlie- gende Fallgestaltung einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter gelten. Das Berufungsgericht hat mithin die Klage in zutreffender Beurteilung der vorliegen- 6 - 5 - den Rechtsfrage für unbegründet angesehen. Die vom Antragsteller beabsich- tigte Revision weist daher keine Erfolgsaussichten auf (§ 114 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 29.09.2009 - 155 C 2627/09 - LG München I, Entscheidung vom 11.05.2010 - 11 S 23373/09 -